StephanK
18.07.2007, 10:42
Gericht: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen
Entscheidungsart: Beschluss
Datum: 04.07.07
Aktenzeichen: L 19 B 56/07 AS ER
1. Wenn das Zusammenleben zweier Personen noch kein Jahr andauert, kann eine Einstandsgemeinschaft regelmäßig nicht angenommen werden, sondern nur dann, wenn die Partner nach außen hin dokumentiert haben, dass sie füreinander einstehen wollen.
2. Allein der Umstand, dass jemand sein Konto dem/der Mitbewohner/in zwecks Überweisungen zur Verfügung gestellt hat, ist kein Anhaltspunkt für eine Einstandsgemeinschaft, solange daraus nicht auch die gegenseitige Verfügungsgewalt über das Einkommen und Vermögen des anderen folgt.
Wortlaut (http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=69214) des Beschlusses
Erläuterung zu Punkt 1: Das Gericht wertet die gesetzliche Jahresfrist für frisch Zusammengezogene als eine Art "Überlegungsfrist", während derer sie sich darüber klar werden können und sollen, ob sie füreinander einstehen wollen oder nicht - also gewissermaßen als eine Art "nichteheliche Verlobungszeit" mit der Freiheit, auch nein zu sagen. Das ist immerhin realistisch.
Erläuterung zu Punkt 2: Damit ist nur die Situation gemeint, dass jemand - z.B. weil er kein eigenes Konto hat - das Konto eines anderen benutzt, weil er eine Zahlung aus praktischen Gründen nicht bar leisten kann und dem Kontoinhaber dieses Geld erstattet, also nicht sich "aus dem Konto bedient".
Entscheidungsart: Beschluss
Datum: 04.07.07
Aktenzeichen: L 19 B 56/07 AS ER
1. Wenn das Zusammenleben zweier Personen noch kein Jahr andauert, kann eine Einstandsgemeinschaft regelmäßig nicht angenommen werden, sondern nur dann, wenn die Partner nach außen hin dokumentiert haben, dass sie füreinander einstehen wollen.
2. Allein der Umstand, dass jemand sein Konto dem/der Mitbewohner/in zwecks Überweisungen zur Verfügung gestellt hat, ist kein Anhaltspunkt für eine Einstandsgemeinschaft, solange daraus nicht auch die gegenseitige Verfügungsgewalt über das Einkommen und Vermögen des anderen folgt.
Wortlaut (http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=69214) des Beschlusses
Erläuterung zu Punkt 1: Das Gericht wertet die gesetzliche Jahresfrist für frisch Zusammengezogene als eine Art "Überlegungsfrist", während derer sie sich darüber klar werden können und sollen, ob sie füreinander einstehen wollen oder nicht - also gewissermaßen als eine Art "nichteheliche Verlobungszeit" mit der Freiheit, auch nein zu sagen. Das ist immerhin realistisch.
Erläuterung zu Punkt 2: Damit ist nur die Situation gemeint, dass jemand - z.B. weil er kein eigenes Konto hat - das Konto eines anderen benutzt, weil er eine Zahlung aus praktischen Gründen nicht bar leisten kann und dem Kontoinhaber dieses Geld erstattet, also nicht sich "aus dem Konto bedient".