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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : ALG II - Sanktion unangekündigt keine Auszahlung ALG II


jung_y
03.04.2006, 20:12
Hallo!
Bin seit dem 01.07.05 ALG II Bezieher und hatte gleichzeitig einen Nebenjob i. H. v. 400 Euro bis zum 31.12.05. Angeblich hat die ARGE hiervon nichts gewusst, obwohl ich alle erforderlichen Unterlagen dorthin gesendet habe. Habe nun im März ein Schreiben bekommen. Laut dem soll ich 1.778,67 Euro zu Unrecht bezogen haben. Ich bekomme lediglich den Regelsatz von 345 Euro und wenn wir nun kurz rechnen ALG II für 6 Monate = 2.070 Euro abzüglich Überzahlung 1.778,67 Euro verbleiben 291,33 Euro. Laut ARGE wäre das also der Betrag gewesen, der mir für insgesamt 6 Monate an ALG zugestanden hätte????? Es wurde mir mitgeteilt, dass der o. g. Betrag auf meine monatliche Leistung i. H. v. bis zu 30% angerechnet werden kann.

Auf das Schreiben habe ich geantwortet und um eine Kürzung von lediglich 20% gebeten, da ich auch noch finanzielle Verpflichtungen habe.

Es war in dem Schreiben keine Rede davon, dass mir für den Monat April die Leistung versagt wird oder schon eine Kürzung vorgenommen wird, sondern vielmehr nur dass ich hierzu Stellung nehmen soll.

Im April blieb nun die Zahlung von ALG II ganz aus. Wie soll ich nun weiter vorgehen????


P. S. Das ist nicht mein 1. Erlebnis mit der ARGE (Akte verschwunden, Unterlagen von mir persönlich abgegeben landeten bei meinem ehemaligen Arbeitgeber usw.)

Die Ägypter
03.04.2006, 20:45
Hallo...


also zunächst einmal... warum bekommst du nur den Regelsatz in Höhe von 345 Euro monatlich = keine Unterkunft?

2. Wenn dir wirklich nur 345 Euro ALG II zustehen, du aber 400 Euro verdient hast, steht dir ja auch der Erwerbstätigenfreibetrag zu = 160 Euro, die nicht angerechnet werden dürfen.

Also sind 240 Euro monatlich anzurechnen x 6 Monate = 1.440 Euro
erg. ALG II = 6 x 105 Euro = 630 Euro
Geflossen sind an ALG II: 2.070 Euro

= Überzahlung in Höhe von 1.440 Euro (den Zahlen von der ArGe kann ich also nicht folgen - aber vielleicht schreiben zu der reinen Rückforderungssumme noch andere mehr oder anderslautendes)

Jetzt die Fragen - wann hast du was zu deinem Mini-Job bei der ArGE nachweisbar abgegeben (also gegen Empfangsbeleg)?

und Frage 2, war die Überzahlung für dich aus dem Bescheid heraus erkennbar.... =?

Dann gab es bei der BA wohl mal wieder einen Ausfall der Software - so das nicht zwingend von einer Einstellung der Leistung auszugehen ist... vermutlich also Zufall = Nachfragen???

und man hat dir darüberhinaus mitgeteilt, das man die Leistung zu 30% kürzt - also keinen kompletten Monat zur Rückführung nutzt (haut ja auch rechnerisch nicht hin).

Ob man mit denen verhandeln kann, nur 20 % einzubehalten =? Ich weiß es nicht - die Frage ist ja auch, ist die Rückforderung so berechtigt, ist dein Leistungsbezug überhaupt korrekt berechnet worden (Miete =?) war der 400-Euro-Job mit schwankenden Bezügen... etc. pp.

Warte mal ab, was andere hierzu noch schreiben....

jung_y
03.04.2006, 21:08
Hallo Kristin!

345 Euro nur weil ich bei meinen Eltern wohne und hier Unterkunft frei habe. Gegen Empfangsbeleg habe ich der ARGE leider nix abgegeben nur die normale Veränderungsanzeige zu Beginn der Nebenbeschäftigung. (Hieraus habe ich mittlerweile gelernt - alles lasse ich mir quittieren)

Es gab bisher noch keine anderen Schreiben bzgl. einer Kürzung oder einer Nichtzahlung und auf dem Bescheid war hiervon auch nichts zu erkennen. Nach einem kurzen Telefonat mit einem SB der aber nicht für mich zuständig ist wurde mir nur gesagt, dass keine Zahlung aufgrund offener Forderungen erfolgt sei.

Jetzt wollte ich am Mittwoch die ARGE aufsuchen (Morgen habe ich ein Vorstellungsgespräch). Kann ich dort auf meine finanzielle Situation 5 Euro in der Geldbörse aufmerksam machen und eine Barzahlung verlangen???

Danke schon mal
Yvonne

StephanK
03.04.2006, 21:45
Die Praxis scheint einzureißen, das gleichzeitig mit einer Anfrage, ob da was war dessentwegen man kürzen müsse, bereits Leistungen komplett eingestellt werden. Es gibt im SGB II (dem "Hartz-IV-Gesetz") leider eine sehr fragwürdige Vorschrift (§ 40 Abs. 1 Nr. 2 SGB II (http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__40.html) und der dort genannte § 331 SGB III (http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__331.html)), die das ermöglicht.

Da man den Fehler nicht immer nur "beim Amt" suchen soll die Nachfrage, ob Du seinerzeit vielleicht nur die Tatsache Deines Nebenjobs als solche gemeldet hattest, aber das daraus bezogene Einkommen nicht? So etwas kann vorkommen, wenn man mit der Meldung nicht bis zur ersten Gehaltszahlung abwartet, sondern sie gleich nach Vertragsabschluss macht und dann vergisst, dass man auch noch das Zusatzeinkommen im einzelnen angeben muss...

Du kannst jetzt zwei Dinge tun, die einander auch nicht ausschließen:
1) Mit der ARGE reden und ihr klar zu machen versuchen, dass es so schlicht nicht geht, weil Du nix angespart hast (auch nicht aus dem Verdienst aus dem früheren Nebenjob). Die ARGE hat dabei einen großen Ermessensspielraum, weil es im Gesetz ja heisst sie kann die Zahlung einstellen und nicht etwa "sie stellt ein". Bei der Ausübung ihres Ermessens muss sie die Folgen für den Betroffenen in die Abwägung miteinbeziehen, und zwar besonders bei existenzsichernden Leistungen wie es das Alg II ist. Das scheint sie nicht oder nicht richtig getan zu haben, wenn Du jetzt vor "dem Nichts" stehst.
2) Sowieso und besonders wenn das Gespräch mit der ARGE nix bringt kannst Du beim Sozialgericht Köln (http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/gsgb/show.php?id=58) einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stellen, mit der die ARGE verpflichtet werden soll, Dein Alg II weiter ungekürzt auszuzahlen. Die Begründung dafür wäre die gleiche wie bei 1).
Das sozialgerichtliche Verfahren ist (noch) kostenfrei und es besteht kein Zwang, sich durch einen Anwalt vertreten zu lassen.
Es ist in diesem Fall etwas schwierig, weil es eben um die Ausübung von Ermessen geht, bei der die Gerichte sich mehr zurückhalten müssen als in anderen Fragen. Aber wenn Du wirklich keine Rücklagen hast, auf die Du momentan zurückgreifen kannst schrumpft auch dieser Ermessensspielraum gegen Null.
Die Sozialgerichte haben das Problem, überlastet zu sein. Wunder an Geschwindigkeit kannst Du also leider auch im Schnellverfahren (einstweilige Anordnung) nicht erwarten :sad: