PDA

Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Anspruchszeitraum


firsta
18.07.2007, 15:34
Hallo in die Runde,

ich lese hier im Forum schon einige Zeit mit und konnte so schon einige wichtige Informationen sammeln - vielen Dank schon mal dafür! Jetzt habe ich aber selber ein kleines Problem und hoffe, dass mir vielleicht jemand die Sachlage erklären kann, bevor ich mich in den womöglich aussichtslosen Kampf gegen die Windmühlen begebe...

Folgende Sachlage:
Mein befristeter Arbeitsvertrag lief zum 31.05.2007 aus, ich habe mich fristgerecht arbeitssuchend gemeldet und einen Antrag auf ALG I gestellt, nachdem mir zwei Mitarbeiter der AA nach Durchsicht aller Unterlagen meinen Anspruch darauf bestätigten. Nach einigem hin und her erhielt ich am 20./21. Juni dann doch einen Ablehnungsbescheid bezüglich ALG I.

Daraufhin bin ich dann umgehend zum JobCenter marschiert, um statt dessen einen Antrag auf ALG II zu stellen, damit wenigstens die lebensnotwendigen Ausgaben abgedeckt werden können. Nun kam gestern der Bewilligungsbescheid, allerdings beginnt laut diesem meine Anspruchszeitraum erst mit dem Tag der Antragsstellung bezüglich ALG II.

In der Sache ist mir diese Regelung bekannt (Leistung erst ab Antragstellung), allerdings ist die Sachlage für mich hier etwas komplizierter. Was passiert denn mit den gut 3 Wochen, in denen der Antrag auf ALG I lief - müssten die nicht auch mit einbezogen werden? Schließlich habe ich ja nicht die Frist zur Antragstellung versäumt, sondern bin von ganz anderen Voraussetzungen ausgegangen und konnte das ALG II somit ja erst nach der (überraschenden) ALG I-Ablehnung stellen.

Daher meine Frage: ist es korrekt, dass auch bei diesen Gegebenheiten der Tag der Antragsstellung das Maß der Dinge ist oder müsste hier nicht rückwirkend der Beginn der Arbeitslosigkeit berücksichtigt werden? Hat ein Widerspruch in diesem Fall eine Chance auf Erfolg oder unterliege ich hier einfach einem grundlegenden Irrtum?

Immerhin habe ich die letzten 7 Wochen von meinen knappen Ersparnissen gelebt, die inzwischen fast aufgebraucht sind...


Schon jetzt vielen Dank für Eure Hilfe!

StephanK
18.07.2007, 21:24
:welcome: firstaidkid,
here's your first aid kit :wink:

Zunächst mal in Bezug auf das Alg I: Bist Du Dir sicher, dass der Ablehnungsbescheid richtig ist? Zumindest das von Dir angesprochene "hin und her" deutet darauf hin, dass da etwas unklar oder zweifelhaft war, und deswegen sollte man besser zwei mal gucken bevor man sich mit einer Ablehnung "kampflos" zufrieden gibt. Wenn an einen Widerspruch zu denken ist, wäre es dafür freilich allerhöchste Zeit!

Bezüglich des Alg II: Versuch, eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erreichen. Das ist die Methode des Verwaltungsrechts, das Unmögliche möglich zu machen und die Zeit zurückzudrehen, geregelt in § 27 SGB X (http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__27.html). Mit einer Wiedereinsetzung wirst Du in den (zeitlichen) Stand bei Alg I-Antragstellung zurückversetzt, d.h. es wird dann so getan als ob es noch damals wäre.

Voraussetzung dafür ist, dass Du die Frist ohne Verschulden versäumt hast. Das war auch so, weil die Auskunft der AA-Mitarbeiter bei Dir den Eindruck erwecken mussten, Du würdest "unproblematisch" Alg I erhalten. Das solltest Du in Deinem Wiedereinsetzungsantrag erläutern; am besten wäre es, Du könntest diese Mitarbeiter namentlich nennen. Für den Wiedereinsetzungsantrag gibt es kein Formular, Du musst ihn also frei formulieren. Das braucht kein "Roman" zu sein, es genügt zu schreiben, dass Du die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 27 SGB X beantragst und warum (also die Geschichte, die Du auch hier geschildert hast), dass Du folglich ohne Verschulden am rechtzeitigen Antrag gehindert warst und dass Du gleichzeitig MIT WIRKUNG VOM 01.06.07 (das ist wichtig!) Alg II beantragst.

Gleichzeitig gibst Du einen vollständig ausgefüllten Alg II-Antrag mit den nötigen Zusatzblättern (gibt's im Netz (http://www.arbeitsagentur.de/nn_26642/Navigation/zentral/Formulare/Buerger/Arbeitslosengeld-II/Arbeitslosengeld-II-Nav.html) und Nachweisen (Miethöhe, Vermögen usw.) ab, datierst ihn mit dem tatsächlichen Datum und schreibst daneben "(Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zum 01.06.07)"
Bitte persönlich abgeben und die Entgegennahme auf mitgebrachten Kopien bescheinigen lassen!

Wahrscheinlich werden die Leute beim Jobcenter die Stirn runzeln und maulen, aber lass Dich nicht beirren. Du nimmst nur Dein gutes Recht wahr.

Betroffener
19.07.2007, 00:40
Nur als ergänzende Erläuterung zum Verwaltungsrecht und Stephans obigen Ausführungen zwecks besseren Verständnis:

9 Demjenigen, der ohne Verschulden verhindert war,
eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist auf seinen An-
trag hin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu
gewähren. Bei einer Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand werden versäumte oder verspätet nachgeholte
Verfahrenshandlungen als noch rechtzeitig vorgenom-
men fingiert. Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss
innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Grun-
des gestellt werden, der für das Fristversäumnis ver-
antwortlich war. Innerhalb dieser Frist ist auch die
versäumte Handlung nachzuholen. Der Antrag auf
Wiedereinsetzung und die Nachholung der versäum-
ten Handlung ist nur innerhalb eines Jahres nach Ende
der versäumten Frist zulässig. Eine Wiedereinsetzung
ist in den Fällen unzulässig, in denen dies durch
Gesetz ausdrücklich ausgeschlossen wurde (Aus-
schlussfristen).

10 Hat jemand von der Stellung eines Antrags auf
eine Sozialleistung abgesehen, weil er einen An-
spruch auf eine andere Sozialleistung geltend
gemacht hat, die ihm aber schliefllich versagt wurde,
so kann er den Antrag auf die ursprünglich gewollte
Leistung mit Wirkung für die Vergangenheit nachho-
len. Der nachgeholte Antrag wirkt bis zu einem Jahr
zurück, wenn er innerhalb von sechs Monaten nach
Ablauf des Monats gestellt wird, in dem die Ableh-
nung der zunächst beantragten Leistung bindend
geworden ist.

firsta
19.07.2007, 14:28
Vielen Dank Euch beiden für die ausführlichen Informationen! Auch wenn das ganze Prozedere recht aufwändig und kompliziert klingt, scheint es doch nicht völlig hoffnungslos zu sein - was ja schon mal recht erfreulich ist.

Vielleicht noch eine Verständnisfrage meinerseits, vor allem an Stephan: Verstehe ich das richtig, dass ich in diesem Zusammenhang erneut einen kompletten Antrag auf ALG II inklusive aller dazugehörigen Belege stellen müsste? Genau das habe ich ja mit Datum zum 22.06.07 bereits getan und diese Woche auch einen entsprechenden Bescheid erhalten, in sofern liegt ein vollständiger Antrag sowie alle weiteren Unterlagen bei der ARGE ja bereits vor...

Was die Ablehung von ALG I angeht: ja, da bin ich mir inzwischen sicher - hatte auch direkt Widerspruch eingelegt, aber das Thema wurde zwischenzeitlich bereits vollständig geklärt (wenn auch zu meinen Ungunsten). Die Ablehnung ist also - leider - völlig korrekt und es macht wenig Sinn, diesen Aspekt weiter zu verfolgen. Trotzdem danke für den Hinweis!

StephanK
19.07.2007, 15:03
Verstehe ich das richtig, dass ich in diesem Zusammenhang erneut einen kompletten Antrag auf ALG II inklusive aller dazugehörigen Belege stellen müsste?Ja. Hinsichtlich der Belege denke ich, dass Du auf die bereits vorgelegten verweisen kannst, aber sonst würde ich ein komplett ausgefülltes Formular abgeben.
Vor allem aber musst Du das RECHT BALD tun, siehe § 27 Abs. 2 SGB X Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrages sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen.