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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Rückforderung - Widerspruch - Abgelehnt


tomgadd
19.07.2007, 13:21
hallo,

kurze zusammenfassung: am 1.märz 07 antrag auf allgII gestellt.
gleichzeitig angegeben das ich einen job auf abruf habe, nur grad nicht gebraucht werde.
antrag wurde bewilligt ende märz. erste zahlung erfolgte zum 29.03 mit
der überweisung für märz und für april (je rund 710€).

ab mitte märz arbeitete ich wieder ein paar tage, seit mitte april bin ich wieder gut beschäftigt und meldete somit mich von der arge ab.

eine rückforderung für april war klar. allerdings nimmt die arge nicht
das datum des geldzuflusses im april, der war am 10.04.07, sondern schreibt:"....ihnen wurden in der Zeit vom 01.04.2007 bis 30.04.2007 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 646,05 Euro zu Unrecht gezahlt."
der arge ist also egal wann man das geld bekommt.

tatsächlich war ich bis zum 10.04.07 mittellos, also habe ich gegen den
bescheid widerspruch eingelegt, wurde aber nach 2 monaten!! dauer als unbegründet abgelehnt.

hätte eine klage aussicht auf erfolg?

vielen dank

tomgadd

StephanK
19.07.2007, 13:45
:welcome: tomgadd,
das ist eine interessante Frage, an der (wie auch an etlichen anderen Stellen) die innere Widersprüchlichkeit des Gesetzes klar wird.

Dir ist bestimmt bekannt, dass beim Alg II immer monatsweise gerechnet wird. Aber die ersten drei Sätze des § 41 Abs. 1 SGB II (http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__41.html) lauten Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts besteht für jeden Kalendertag. Der Monat wird mit 30 Tagen berechnet. Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht.Unproblematisch ist das z.B. dann, wenn jemand am 15. des Monats in Altersente geht, denn damit endet seine Alg II-Berechtigung. Dann bekommt er für die erste Monatshälfte noch Alg II, für die zweite Rente.

Die andere Lesart: Wenn man den kompletten April betrachtet, hattest Du im April genug Lohn, um nicht mehr bedürftig zu sein, also stand Dir für April insgesamt kein Alg II mehr zu.

Aber wegen § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist diese andere Lesart meiner Meinung nach falsch. Die rein technisch bedingte monatsweise Berechnung kann das Gesetz nicht aushebeln. Also muss tageweise berechnet werden, so dass Dir im April noch bis zum Neunten Alg II zustand.

Meiner Meinung nach hätte eine Klage also Erfolgsaussicht.
Vielleicht wartest Du noch mal andere Beiträge ab - Du hast ja nach Eingang des Widerspruches einen Monat Zeit für die Klageerhebung.

tomgadd
27.07.2007, 15:06
StephanK,

vielen für deine einschätzung. grad mit einer anwältin telefoniert und ausführlich den fall diskutiert.

die ablehnung des widerspruchs wird begründet mit der "Ersten Verordnung zur Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeldverordnung /2005".

darin heißt es:

§ 2
Berechnung des Einkommens aus nichtselbständiger Arbeit
(1) Bei der Berechnung des Einkommens aus nichtselbständiger Arbeit (§ 14 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch) ist von den Bruttoeinnahmen auszugehen.

(2) Laufende Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Hierzu zählen auch
Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats auf Grund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen
erzielt werden. Für laufende Einnahmen, die in größeren als monatlichen Zeitabständen oder in
unterschiedlicher Höhe zufließen, gilt Absatz 3 entsprechend.

§ 2/Absatz dient als Grund der Ablehnung und somit sei in meinem fall
das arbeitseinkommen für den gesamten monat april zu berücksichtigen.


die anwältin teilt deine einschätzung und sieht § 41 Abs. 1 SGB II
als nicht ausgehebelt und anwendbar.
sie riet mir zur klage.

grüße


tom

StephanK
27.07.2007, 15:49
sie riet mir zur klage.Das tun Anwälte natürlich gerne... :wink: Aber in diesem Fall halte ich eine Klage auch für sinnvoll.

Vielleicht magst Du Deiner Anwältin noch als Hinweis "stecken", dass man die Ermächtigungskonformität (verzeih das Fachchinesisch) des § 2 Abs. 2 Satz 1 Alg II-V mal kritisch beleuchten könnte, denn die Norm, die das Ministerium zum Erlass diese Verordnung ermächtigt, § 13 SGB II, nennt in Abs. 1 nur "wie das Einkommen im Einzelnen zu berechnen ist". Daraus folgt meiner Meinung nach, dass nicht durch Berechnungsvorschriften etwas zu Einkommen "gemacht werden" darf, das es nach dem höherrangigen Gesetz (§ 41 Abs. 1 SGB II) nicht ist.

tomgadd
31.08.2007, 06:29
so, nun ist klage eingereicht.

erfreulicherweise kommen so oder so keine kosten auf mich zu.
das wusste ich nicht.

von einem freund der papi ist richter.
er hat mir auch grünes licht gegeben...
bin gespannt, denke der fall wird eingelocht..

melde mich wenn durch...

grüße

tom