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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Antrag auf ALG II - und total verplant bzgl Gemeinschaften


Sinthgunt
04.04.2006, 12:45
Hallöchen :-)

Nun denn - vorab, ich bin mir nicht sicher, ob ich nun im richtigen Unterforum gelandet bin, wenn nicht, möge man mir bitte verzeihen und mir den rechten Weg weisen ;-)

Ich habe mich in der letzten Woche arbeitslos gemeldet. Da ich bislang nicht wirklich gearbeitet habe - 2 aufeinander aufbauende schulische Ausbildungen, 1 Studium (abgebrochen) - falle ich ins ALG II.
Heute hatte ich meinen ersten Termin im Job-Center, um meine ausgefüllten Anträge abzugeben.

Nun der Grund meiner Verwirrung:

Ich wohne seit dem 01.11.2005 mit meinem Freund in einer gemeinsamen Wohnung. Wir haben beide den Mietvertrag unterschrieben, wobei ich Hauptmieter bin. Vor dem 01.11.2005 haben wir nicht zusammen gewohnt, sondern beide bei unseren Müttern.
Im Antrag habe ich beim Zusatzblatt 1 natürlich unsere beiden Namen angegeben, da wir ja beide in der Wohnung wohnen.

Nun habe ich heute einen 'Fragebogen zur Ergänzung des Antrages auf SGB II Leistungen' ausgehändigt bekommen, den ich ausfüllen soll.
Doch stehe ich vor einem Problem, denn man verlangt von mir die Erklärung, ob wir eine eheähnliche Gemeinschaft führen - oder eben nicht.

Sicherlich habe ich schon vor dem heutigen Termin versucht, mich über die Definitionen von 'eheähnliche Gemeinschaft' - AZ: L 19 B 85/05 AS ER LSG NRW - und 'Bedarfsgemeinschaft' - AZ: L 5 B 1362/05 AS ER LSG Berlin - zu informieren.
Als ich meine Bearbeiterin im Bereich Markt und Integration auf AZ: L 19 B 85/05 AS ER LSG NRW ansprach, sagte sie mir, dass sie davon nichts wissen würde - was ja auch gut sein kann, da sie ja letztlich nicht für den Leistungsbereich zuständig ist. Jedoch sagte sie mir auch fast im gleichen Atemzug, dass sie mir keine Tipps geben könne, als ich mein Formular ratlos betrachtete.

Nun stellt sich mir natürlich die Frage, was bin ich - öhm, was sind mein Freund und ich?
Nach den Beschlüssen, die ich gefunden habe, sind wir weder 'Bedarfsgemeinschaft' noch 'eheähnliche Gemeinschaft' - doch würde man per Hausbesuch schnell feststellen, dass wir Bett und Tisch teilen. Aber es geht auch nicht darum etwas zu verschleiern! :-)
Wir sind ein Paar, wir haben zusammen eine Wohnung gemietet, wir leben zusammen und nutzen alle Räume der 2-Zi-KüBa-Wohnung gemeinsam.
Wir teilen die Miete und sämtliche Nebenkosten, wir teilen uns den Kühlschrank und die Lebensmittel darin, jeder zahlt mal den Einkauf - jedoch haben wir getrennte Konten und keinerlei Vollmachten, Lebensversicherungen zugunsten des anderen oä. Wenn einer von uns beiden knapp bei Kasse ist, so übernimmt eben der andere die Miete und lässt sich dann ein paar Tage später 'auszahlen'. Ist das schon eine Wirtschafts-, Verantwortungs- bzw Einstehensgemeinschaft?

Wenn es nach meiner persönlichen Einschätzung der Situation ginge, würde ich klar sagen, dass wir keine 'eheähnliche Gemeinschaft' sind. Zum Einen wohnen wir eben erst seit dem 01.11.2005 zusammen, zum Anderen sind eben keinerlei Kontenvollmachten, Lebensversicherungen oä vorhanden, die darauf schließen lassen würden, 'dass es sich um eine Lebensgemeinschaft handelt, die auf Dauer angelegt ist'. Wir stehen lediglich beide im Mietvertrag. Außerdem liegt mir nichts ferner, als dass mein Freund für mich aufkommen soll - ich meine, wir sind ja nicht verheiratet.
Nur wird das Job-Center das genauso sehen?

Soweit erst einmal verwirrte Grüße,
Sinthgunt

Edit: Ach ja, zu erwähnen wäre vllt noch, dass ich aus Hannover komme :-)

Betroffener
04.04.2006, 16:38
:welcome: Sinthgunt,

ihr seid nur eine eheähnliche Gemeinschaft, wenn ihr Euch auch so verhaltet.

Ansonsten gilt immer noch das alte und 2002 bestätigte - aber vielfach ignorierte - Urteil des Bundesverfassungsgerichtes mit folgendem Tenor:

Wenn einer der Partner erklärt, dass er nicht (mehr) für den anderen aufkommen will, sondern vorrangig seine eigenen Bedürfnisse befriedigen will, gibt es erst gar keine Bedarfsgemeinschaft oder diese endet dann. Dazu ist keinerlei Begründung erforderlich, sondern nur die Feststellung an sich.

Wenn ihr also jetzt die Ausfüllerei von Fragebögen zur Klärung eines eheänlichen Verhältnisses mitspielt, seid ihr schon auf der falschen Seite gelandet - denn bei einer WG braucht der nicht ALG II beziehende Mitwohnungsnutzer keinerlei angaben zur Person machen, bis auf den Namen und den Mietanteil bei der Auftsellung der Mietkosten.

ALG II Antrag
In einer sogenannten Bedarfsgemeinschaft eines eheähnlichen Verhältnisses wird davon ausgegangen, daß die Partner für ein ander einstehen (Definition siehe unten).
Einkommen des einen wird auf den gemeinsamen Bedarfsanspruch hochgerechnet und führt dann meist dazu, daß der ALG II Anspruch nicht wirksam wird, die Krankenversicherung selber getragen werden muss (Familienversicherung greift hier nicht!), usw., weil das Partnereinkommen bei oder über der Bedarfsgrenze für beide (598 € Ost, 622 € West zzgl. Miete) liegt.

Sofern die Bedingungen der eheähnlichen Gemeinschaft nicht zutreffen, was m.E. für die meisten unverheirateten Paare gilt (sonst hätten sie geheiratet - Details siehe unten) ist der wichtige Punkt die Wohngemeinschaft von zwei oder mehr Personen.
Auf den ALG II Antrag gehört das Kreuz dann zu Alleinstehend:

Bei Kosten der Unterkunft wird dann eingetragen, daß die Miete in Höhe von xxx€ und die Heizkosten in Höhe von xx€ aufgeteilt werden (hälftig oder anteilig).

Erläuterung der Agentur für Arbeit zu diesem Thema:

Wie unterscheidet sich eine Bedarfsgemeinschaft von einer Haushaltsgemeinschaft?
Eine Bedarfsgemeinschaft besteht mindestens aus einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, dem Partner oder der Partnerin und den im Haushalt lebenden minderjährigen, unverheirateten Kindern. Kinder zählen jedoch nur zur Bedarfsgemeinschaft, wenn sie ihren Bedarf nicht durch ein eigenes Einkommen oder eigenes Vermögen selbst decken können. In der Definition sind Partner/in: der/die nicht dauernd getrennt lebende Ehemann/-frau oder die Person, mit der der Antragsteller in einer eheähnlichen Gemeinschaft oder eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt. Zur Haushaltsgemeinschaft zählen alle in einem Haushalt lebenden Personen, unabhängig von Geschlecht, Alter und verwandtschaftlichen Bindungen.

Was ist eine eheähnliche Gemeinschaft?
Eine eheähnliche Gemeinschaft ist eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft zwischen zwei Personen, die so eng ist, dass sie von den Partnern ein gegenseitiges Einstehen im Bedarfsfall erwarten lässt. Indizien sind insbesondere eine dauerhafte Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft, die gemeinsame Betreuung und Versorgung von Kindern im Haushalt sowie die wechselseitige Befugnis, über das gemeinsame tägliche Wirtschaften hinaus über Einkommens- und Vermögensgegenstände des Partners zu verfügen.

Was passiert, wenn ich in einer Wohngemeinschaft lebe?
Im Antrag auf Arbeitslosengeld II müssen die Antragsteller keine Angaben über die persönlichen Verhältnisse eines Mitbewohners machen. Es reicht in den Fällen einer reinen Wohngemeinschaft aus, wenn im Formular der Mietanteil des Mitbewohners genannt oder die Untermietzahlung als Einkommen angeben wird. In einer Wohngemeinschaft mit mehreren erwerbsfähigen Erwachsenen können sich somit theoretisch genauso viele Bedarfsgemeinschaften ergeben, wie es Mitglieder der Wohngemeinschaft gibt.
Alles klar?

Sinthgunt
04.04.2006, 17:23
Hallöchen Betroffener :-)

Vielen Dank erst einmal für Deinen Post!

Ich lese die von Dir geposteten Definition heute schon zum 20sten Mal - und ich steige nicht dahinter :?

Was ist eine eheähnliche Gemeinschaft?
Eine eheähnliche Gemeinschaft ist eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft zwischen zwei Personen, die so eng ist, dass sie von den Partnern ein gegenseitiges Einstehen im Bedarfsfall erwarten lässt. Indizien sind insbesondere eine dauerhafte Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft, die gemeinsame Betreuung und Versorgung von Kindern im Haushalt sowie die wechselseitige Befugnis, über das gemeinsame tägliche Wirtschaften hinaus über Einkommens- und Vermögensgegenstände des Partners zu verfügen.

Ich versuche es mal nach und nach abzuarbeiten, ja?

Ich gerade schon beim ersten Satz ins Stolpern. Wann ist eine Lebensgemeinschaft zwischen zwei Personen auf Dauer angelegt? Ich meine, klar, man hofft meistens, dass eine Beziehung dauerhaft ist, aber eigentlich zeigen Erfahrungen was anderes. ;-) Sicherlich ist die gemeinsame Wohnung ein Indiz für eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft.
gegenseitiges Einstehen im Bedarfsfall. Beinhaltet das jegliche Einkäufe, die mein Freund macht, damit auch ich etwas zwischen die Zähne bekomme? Das ist nicht wirklich überspitzt gemeint, denn letztlich ist es so. Würde er nicht momentan für uns beide einkaufen, so würde ich nicht auf meine Kanne Kaffee und paar Happen zum Abendbrot am Tag kommen. Mein Verdienst ist nun einmal gleich 0.
Wann ist eine Haushalts- oder Wirtschaftsgemeinschaft dauerhaft? Wir wohnen seit Nov'05 zusammen, bis Feb'06 konnte ich mithilfe meiner Ersparnisse und meiner Mutter alleine für mich aufkommen. Kinder haben wir keine :lol: und wechselseitige Befugnisse auch nicht.

Ich fühle mich wie der Ochs' vorm Berge :D Ich lese mich seit Stunden hier durch sämtliche Threads und Definitionen etc, mir raucht der Kopf und irgendwie werd ich nicht schlauer... :cry:

Eingetragen habe ich bei meinem Antrag ja, dass ich alleinstehend bin, aber wie gesagt, da mein Freund mit im Mietvertrag steht, kam ich nicht umhin, ihn in das dazugehörige Zusatzblatt 1 Punkt 7 einzutragen - ich musste den Mietvertrag ja vorlegen.

Das Zusatzblatt, das ich heute bekommen habe, hätte ich wohl auch schon letzte Woche bekommen sollen. Ich finde leider diesen Fragebogen nicht im Netz :? Dieser 'befragt' mich dazu, ob die Wohngemeinschaft schon vor Einzug in die derzeitige Wohnung bestand, wer Mieter der Wohnung ist, wer Miete zahlt zu welchem Anteil, welche Zimmer getrennt bzw gemeinsam genutzt werden etc. Und eben der Punkt an dem ich per Kreuzchen erklären muss, ob wir in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben oder nicht.
Nach all den Definitionen, Beschlüssen und Gedanken, die ich mir dazu gemacht habe, sind wir es nicht - dennoch nutzen wir alle Räume der Wohnung zB gemeinsam. Haben halt ein Wohnzimmer und ein Schlafzimmer + Flur, Küche und Bad.
Bislang finde ich den Fragebogen ja an sich recht unverwerflich, doch wie soll ich wenn es hart auf hart kommt, beweisen, dass wir keine eheähnliche Gemeinschaft führen. Kleidungsstücke gibt es hier zu hauf von beiden Parteien, und ja seine Zahnbüste steht neben meiner :oops:

Reicht denn da ein formloses Statement, dass mein Freund nicht für mich aufkommen will - zumal das von seinem Gehalt gar nicht geht? Es übersteigt zwar die von Dir angegebene Bedarfsgrenze, doch bei Miete, Nebenkosten, Telefonanschluss, GEZ etc pp siehts irgendwann echt mau aus. An kulturelle Unternehmungen ist ja eh schon nicht zu denken :-)

Keine Ahnung, vielleicht mache ich aus einer Mücke einen Elefanten, aber ich bin ganz einfach tierisch unsicher und das alles ist neu für mich.

Grüße, Sinthgunt

Betroffener
04.04.2006, 20:06
@Sinthgunt,

wenn Du schon Probleme damit hast, was ihr für eine Gemeinschaft seid, wie soll das Amt das dann ermitteln/entscheiden?

Sicherlich ist die gemeinsame Wohnung ein Indiz für eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft.
Nein - genau das ist sie nicht.

gegenseitiges Einstehen im Bedarfsfall
Das ist der Knackpunkt des ganzen Themas.

Entweder ist Eure innere Bindung so groß, dass ihr euch auf das gegenseitige Einstehen einlasst wollt und könnt - oder eben nicht.

Dabei geht es nicht um den Einkauf und die Überlassung von Brötchen, sondern um die nach dem BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) nicht vorhandene, also auch nicht einklagbare Pflicht zum gegenseitigen Unterhalt in allen Lebenslagen - die in Deinem Fall Dein Mitbewohner, Partner oder Freund freiwillig anstelle des Amtes eintreten würde und seitens des Amtes natürlich auch soll - über die Begrifflichkeit der Bedarfsgemeinschaft nach dem Motto: "Wer zusammen lebt, soll sich auch gegenseitig unterstützen"

Genau das ist auch der Hintergrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes, die ich im ersten Post angesprochen hatte.

Über das frühere BSG (Bundessozialhilfegesetz) und den jetztigen Nachfolger SGB II wird aber versucht, genau diesen Punkt des rechtlich fehlenden gegenseitigen Unterhaltsanspruches des BGB bei Unverheirateten über die "Bedarfsgemeinschaft" auszuhebeln - wenn Mensch sich nicht wehrt.

Das einzige was bei Euch in Frage käme, wäre die Begrifflichkeit der "Wohngemeinschaft". Hier ist nur anzugeben, welchen Miet- und Wohnungsanteil die beteiligten Personen haben. Dem könntest Du noch eine Erklärung von Deinem Mitbewohner beifügen, daß er keine Veranlassung sieht, Dich finanziell zu unterstützen.

Das bei nur 2 Räumen, da Zahnbürsten und Kleidungsstücke ggf. dicht beieinander sind und auch das Bett ggf. gemeinsam benutzt wird, gehört laut den Gerichten nicht zu den Indizien der eheähnlichen Gemeinschaft, sondern eben die innere (in diesem Fall möglicherweise auch teure) Bindung und die auf Dauer angelegte Verbindung zweier Menschen.

Das sehen aber bekanntermassen die hausbesuchenden Sozialdetektive entgegen der Rechtsgrundsätze praktisch immer anders (weil die arbeiten erfolgsorientiert).
Ausserdem stehen diese Hausbesuche Deinem Grundrecht auf die Unverletzlichkeit der Wohnung konträr gegenüber - und Du bist nicht verpflichtet die Leute rein zu lassen - und schon gar nicht, wenn Du keine Zeugen hast. Auch dafür gibt es ausreichend Gerichtsurteile - eben weil damit nur äusserliche Kriterien - wie die von Dir angeführten Details ersichtlich werden, aber nicht die innere Bindung.

Der Fragebogen an sich ist schon verwerflich, weil da auch Fangfragen drin stecken, die nicht auf den ersten Blick erkennbar sind.

Du solltest auch Bedenken, daß Du im Falle einer Bedarfsgemeinschaft mit größter Wahrscheinlichkeit nichts bekommst, Deine Krankenversicherung auch noch von Deinem Mitbewohner bezahlt werden muss. Dessen Verpflichtungen interessieren dabei leider keinen.

Ich würde vorerst auf der Wohngemeinschaft (ohne eheähnlichem) bestehen und erst, wenn es damit Probleme gibt, das formlose Statement aus der Tasche ziehen.

Die Begrifflichkeit "Alleinstehend" bezieht sich als Gegensatz zu "verheiratet" - nicht auf "zusammenlebend mit ..."

Es können also zwei oder mehr Alleinstehende Wohngemeinschaften bilden.

Und bitte keine anderen Begrifflichkeiten benutzen - die können in Fallen führen. Haushaltsgemeinschaft und Wirtschaftsgemeinschft implizieren eben doch wieder etwas anderes.

Der Stephan hatte die verscheidenen Gemeinschaften sehr schön unter Info ALG II aufgebröselt:
http://www.arbeitslosennetz.de/forum/templates/subSilver/images/icon_mini_faq.gif Info-ALG II (http://www.arbeitslosennetz.de/forum/faq.php)

Von Deiner Unsicherheit musst Du Dich wirklich verabschieden. Am Besten stellst Du Dich vor den Spiegel und sagst täglich 10x nacheinander laut und mit fester Stimme:
Ich bin Alleinstehend und lebe in einer Wohngemeinschft.
Es gibt keine eheänliche Gemeinschaft.

Und genau das wirst Du dann auch auf dem Amt ausstrahlen.

Viel Erfolg

Upsala
04.04.2006, 20:53
Also vom Amt würde ich mir das nicht diktieren lassen. :fighten:
Wenn ihr Beide füreinander einsteht solltet ihr das unter euch ausmachen. Ich habe über vierzig Jahre gebraucht um diesen Schritt für mich zu wagen. Aber der war frei von irgendwelchen Sachzwängen, wie Steuervorteilen oder sonstwas. Die Idee mit dem Spiegel finde ich nicht schlecht, aber ihr solltet euch Beide davor stellen. Es bedeutet schließlich für euch Streß, so oder so.
:mymind:

Sinthgunt
18.04.2006, 13:55
Hallöchen, ich bins wieder :D

Ich wollte mich ganz ganz doll bei Euch bedanken, dass Ihr mir all die Tipps gegeben habt! :anbet2:

Habe zum Wochenende einen Brief vom ARGE bekommen:

Bescheid über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II :lol:

...und ich bin doch tatsächlich als Alleinstehend eingestuft worden :freu:


Vielen vielen Dank nochmal!!!!!!!

Betroffener
19.04.2006, 01:44
Herzlichen Glückwunsch.