StephanK
18.05.2005, 19:59
Kernaussagen:
Leistungen zur beruflichen Eingliederung (§ 16 SGB II) können in Form der Förderung einer Umschulung gewährt werden. Dass der Antragsteller bereits einen Berufsabschluss besitzt, steht dem jedenfalls dann nicht entgegen, wenn es sich dabei um einen durch die technische Entwicklung veralteten Beruf handelt, in dem keine Chancen auf einen neuen Arbeitsplatz mehr bestehen.
Die Eilbedüftigkeit einer Umschulungsmaßnahme kann sich allein aus dem Lebensalter des Antragstellers ergeben, weil die Prognose für die Erlangung eines Arbeitsplatzes um so ungünstiger ist, je älter der Arbeitnehmer ist.
Gericht: Sozialgericht Hannover
Entscheidungsart: Beschluss
Datum: 25.01.05
Aktenzeichen: S 5 AL 32/05 ER
Wortlaut der Entscheidung (http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/esgb/show.php?id=22069)
Achtung - diese Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig!
Das heisst, sie ist von einer der Prozessparteien angefochten worden und kann vom übergeordneten Gericht abgeändert oder aufgehoben werden. Deswegen sind die Gründe des Gerichts nicht mehr als eine Argumentationshilfe, von der man nicht erwarten darf, dass jede Sozialbehörde sich daran orientiert. Die Moderatoren dieser Seite geben sich Mühe, es zu melden, wenn solche Urteile aufgehoben oder abgeändert werden, können aber nicht gewährleisten, dass das immer ganz zeitnah geschieht.
Leistungen zur beruflichen Eingliederung (§ 16 SGB II) können in Form der Förderung einer Umschulung gewährt werden. Dass der Antragsteller bereits einen Berufsabschluss besitzt, steht dem jedenfalls dann nicht entgegen, wenn es sich dabei um einen durch die technische Entwicklung veralteten Beruf handelt, in dem keine Chancen auf einen neuen Arbeitsplatz mehr bestehen.
Die Eilbedüftigkeit einer Umschulungsmaßnahme kann sich allein aus dem Lebensalter des Antragstellers ergeben, weil die Prognose für die Erlangung eines Arbeitsplatzes um so ungünstiger ist, je älter der Arbeitnehmer ist.
Gericht: Sozialgericht Hannover
Entscheidungsart: Beschluss
Datum: 25.01.05
Aktenzeichen: S 5 AL 32/05 ER
Wortlaut der Entscheidung (http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/esgb/show.php?id=22069)
Achtung - diese Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig!
Das heisst, sie ist von einer der Prozessparteien angefochten worden und kann vom übergeordneten Gericht abgeändert oder aufgehoben werden. Deswegen sind die Gründe des Gerichts nicht mehr als eine Argumentationshilfe, von der man nicht erwarten darf, dass jede Sozialbehörde sich daran orientiert. Die Moderatoren dieser Seite geben sich Mühe, es zu melden, wenn solche Urteile aufgehoben oder abgeändert werden, können aber nicht gewährleisten, dass das immer ganz zeitnah geschieht.