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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Bundessozialgericht verstärkt Kräfte für Alg II-Prozesse


StephanK
21.07.2007, 10:50
Das Bundessozialgericht hat seine interne Geschäftsverteilung zum 1. Juli verändert und sich damit der größer werdenden Zahl der Revisionsverfahren zu Fragen der Grundsicherung für Arbeitsuchende angepasst. Künftig sind zwei Senate ausschließlich zuständig für diese Fragen und bearbeiten zudem die Verfahren zum Thema Kinderzuschlag, von denen es aber deutlich weniger gibt.

Man kann übrigens jeweils mit einem Mausklick hier (http://www.bsg.bund.de/cln_049/nn_138176/SharedDocs/Publikationen/Rechtsfragen/Senat__14,templateId=raw,property=publicationFile. pdf/Senat_14.pdf) und dort (http://www.bsg.bund.de/cln_049/nn_138176/SharedDocs/Publikationen/Rechtsfragen/Senat__11b,templateId=raw,property=publicationFile .pdf/Senat_11b.pdf) nachsehen, welche Themen von den beiden Senaten aktuell behandelt werden. Das kann nützlich sein, wenn man selbst gerade mit seinem Alg II-Träger im Streit liegt oder prozessiert, denn es ist unter Umständen sinnvoll, zu klagen, damit eine Sache bis zu einer Entscheidung des Bundessozialgerichts "am laufen" bleibt.

fragi
21.07.2007, 15:16
Das wurde auch langsam Zeit :engel:

Wenn der Gesetzgeber sich nicht rantraut bzw nicht ran will, wird es Zeit dass das BSG manche echt schwammige Gesetze klar durch Beschluss regelt.

Wird langsam auch echt Zeit dass man im SGB II genau soeine Grundlage wie im SGB III bekommt auf die man sich einigermaßen verlassen kann.

Es wird in dem Sinne nur schwer durch die ganze Urteilsflut noch durchschauen zu können, daher sollte der Gesetzgeber doch bald mal handeln...

Aufjedenfall eine gute Nachricht.

Codeman
21.07.2007, 16:50
Möchte fragi zustimmen.

Jedes Sozialgericht handelt anders.Bestes beispiel sind doch die Landessozialgerichte.Was in Berlin-Brandenburg (wo ja sehr hart gegenüber alg2 beziehern geurteilt wird) nicht erlaubt nicht,wird in hessen oder nordrhein-westfalen als gut geheissen.

einheitliche urteile müssen her,die man seinen sb um die ohren hauen kann.

MfG
Codeman

Seebarsch
21.07.2007, 17:42
Nach der bisherigen Erfahrung mit dem BSG wird das leider nicht viel helfen, da bisher fast alle anhängigen Fälle nicht entschieden wurden, sondern an die betroffenenen LSG zur weiteren Sachverhaltsprüfung zurück verwiesen wurden.
Hier ist ganz klar die Vorgehensweise des BSG zu erkennen, die darin besteht, dass nur über Fälle, die in Gänze, also mit allen Facetten durch die LSG bearbeitet wurden, auch entschieden werden. Hier muss dann durch das LSG nicht nur der Klagegrund geprüft werden, sondern der komplette Fall. Das bedeutet z.B., dass bei einer Klage gegen den Zuschlag, auch alle weiteren Komponenten, wie Einkommen und KdU ganz durchgeprüft sein müssen.
Das zwingt zwar die LSG zu "sauberem" Arbeiten, verhindert aber zunächst grundsätzliche Urteile!

fragi
21.07.2007, 19:33
Das zwingt zwar die LSG zu "sauberem" Arbeiten, verhindert aber zunächst grundsätzliche Urteile!

ich sage eher das zwingt die LSG die Sache selbst zumachen. Ich finde aber wenn es eine "ungleichbehandlung" durch die einzelnen LSG in den Bundesländern gibt, dann muss das BSG einen allg. Beschluss fassen.

Vielleicht haben sie das jetzt endlich vor...

da bisher fast alle anhängigen Fälle nicht entschieden wurden, sondern an die betroffenenen LSG zur weiteren Sachverhaltsprüfung zurück verwiesen wurden.

Ich denke hier lag einfach nur eine überforderung durch die Urteilsflut vor, und daher war das Sinnigste sie erstmal in die "Warteschleife" zu stellen.
Ich hoffe an dieser Einstellung wird sich jetzt was ändern.

StephanK
21.07.2007, 19:50
Vielleicht haben sie das jetzt endlich vor...Das kann und darf es nicht aus eigener Initiative, sondern nur, wenn eine Prozesspartei in die Revision geht. Typischerweise machen das häufiger unterlegene Alg II-Träger als unterlegene Kläger/inner - wegen der Anwaltskosten.
Außerdem gibt es im sozialgerichtlichen Verfahren nicht die sog. Divergenzrevision, also dass jemand ein Urteil des Landessozialgerichts A mit dem Argument angreifen kann, das Landessozialgericht B habe die gleiche Frage anders entschieden. Deswegen geht das alles nur nach und nach.

Was mich allerdings wundert ist der Umstand, dass beim Bundessozialgericht bisher kaum Verfahren zum Thema "Kosten der Unterkunft" anhängig sind; entschieden wurden nur zwei, bei denen es aber um die KdU für Eigenheime ging. Dabei wäre gerade in diesem Bereich ein "klärendes Wort aus Kassel" wünschenswert.

Seebarsch
21.07.2007, 20:25
Hallo zusammen,
das Problem der KdU stellt sich für das BSG ja als besonderes dar. Hier hat es einmal in einem Urteil den Hinweis gegeben, dass die einzelnen Kommunen bzw. ARGES die KdU eigentlich nicht, wie es jetzt geschieht, pauschalieren dürfen, sondern im Einzelfall entscheiden müssen.
Ich vermute mal, dass das BSG da einfach nicht drangehen will!
Ich kann aus eigener Erfahrung für ein LSG berichten, dass die ARGE spätestens beim LSG ganz große Schwierigkeiten bekommt, wenn sie die KdU nach Größe der Wohnung und durchschnittlichen Mietpreisen pauschaliert. Hier fordern schon die SG und LSG eine differenzierte Betrachtung und auch saubere aktuelle Nachweise der SGB II Träger nach.
Dazu sind die SGB II Träger nicht in der Lage, weil sie selbst nicht wissen wie die pauschalierten Sätze zustande kommen!
:(