StephanK
23.07.2007, 17:32
http://www.arbeitslosennetz.de/images/stories/paragraph.gif
Gericht: Sozialgericht Hamburg
Entscheidungsart: Beschluss
Datum: 23.04.07
Aktenzeichen: S 12 AS 820/07 ER
Kernaussagen:
1. Ein Angebot einer Eingliederungsvereinbarung, bei der das Verhältnis von Leistung (des Arbeitslosen) und Gegenleistung (der Arbeitsagentur oder des Alg II-Trägers) unangemessen und die Gegenleistung unbestimmt ist, muss nicht angenommen werden und wegen der Ablehnung darf keine Sanktion ausgesprochen werden.
2. Einer Eingliederungsvereinbarung muss eine Vertragsverhandlung vorangegangen sein, d.h. die Eingliederungsvereinbarung darf nicht einseitig und im voraus bestimmt werden. Eine solche Vertragsverhaltung kann auch zum Ergebnis haben, dass eine Vereinbarung wegen unterschiedlicher Vorstellungen nicht zustande kommt. Nur bei genereller Ablehnung des Abschlusses einer Eingliederungsvereinbarung durch den Arbeitsuchenden ist eine Sanktion möglich.
Wortlaut (http://lrha.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=ha&GerichtAuswahl=SG+Hamburg&Art=en&Datum=2007&nr=823&anz=2&pos=0&Frame=2) des Beschlusses
Es ist leider nicht bekannt, ob der Beschluss rechtskräftig geworden ist oder angefochten wurde. Deswegen ist es nicht ausgeschlossen, dass er vom übergeordneten Gericht noch geändert oder aufgehoben wird.
Gericht: Sozialgericht Hamburg
Entscheidungsart: Beschluss
Datum: 23.04.07
Aktenzeichen: S 12 AS 820/07 ER
Kernaussagen:
1. Ein Angebot einer Eingliederungsvereinbarung, bei der das Verhältnis von Leistung (des Arbeitslosen) und Gegenleistung (der Arbeitsagentur oder des Alg II-Trägers) unangemessen und die Gegenleistung unbestimmt ist, muss nicht angenommen werden und wegen der Ablehnung darf keine Sanktion ausgesprochen werden.
2. Einer Eingliederungsvereinbarung muss eine Vertragsverhandlung vorangegangen sein, d.h. die Eingliederungsvereinbarung darf nicht einseitig und im voraus bestimmt werden. Eine solche Vertragsverhaltung kann auch zum Ergebnis haben, dass eine Vereinbarung wegen unterschiedlicher Vorstellungen nicht zustande kommt. Nur bei genereller Ablehnung des Abschlusses einer Eingliederungsvereinbarung durch den Arbeitsuchenden ist eine Sanktion möglich.
Wortlaut (http://lrha.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=ha&GerichtAuswahl=SG+Hamburg&Art=en&Datum=2007&nr=823&anz=2&pos=0&Frame=2) des Beschlusses
Es ist leider nicht bekannt, ob der Beschluss rechtskräftig geworden ist oder angefochten wurde. Deswegen ist es nicht ausgeschlossen, dass er vom übergeordneten Gericht noch geändert oder aufgehoben wird.