ALN - Robot
05.04.2006, 11:32
Vorsicht Verjährungsfalle - Verjährung zum Jahresende 2005
Vor jedem Jahreswechsel sollte der Gewerbetreibende seine Außenstände daraufhin überprüfen, ob diesen Verjährung droht.
Zum 01. Januar 2002 wurde das Verjährungsrecht im Rahmen der Schuldrechtsreform grundlegend überarbeitet. Die Regelverjährungsfrist beträgt nunmehr drei Jahre. Der Fristlauf beginnt dabei mit dem Schluss des Jahres, in dem die Forderung entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis von Anspruch und Schuldner hat oder haben müsste. Das bedeutet, dass grundsätzlich mit Ablauf des 31. Dezember 2005 die Forderungen aus dem Jahr 2002 verjähren. Da der 31. Dezember dieses Jahr allerdings ein Samstag ist, tritt an die Stelle der Ablauf des nächsten Werktags (also Montag, der 2. Januar 2006). Für Forderungen aus der Zeit vor der Schuldrechtsreform bestehen Übergangsregelungen.
Weiterhin in dreißig Jahren verjähren unter anderem Ansprüche aus Eigentum und anderen dinglichen Rechten, rechtskräftig festgestellte Ansprüche oder Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden.
Für bestimmte andere Ansprüche gelten abweichende Verjährungsvorschriften.
Eine wichtige Ausnahme von dieser Verjährung zum Jahresende gilt für den Bereich der Gewährleistung im Kauf- und Werkvertragsrecht. Ansprüche hieraus verjähren grundsätzlich in zwei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt hier nicht mit Jahresablauf, sondern mit Übergabe beziehungsweise Abnahme und endet dementsprechend.
Die Verjährung kann gehemmt werden. Der Zeitraum, für den Hemmung besteht, wird in den Fristlauf nicht eingerechnet. Hierzu müssen Ansprüche in der Regel vor dem Eintritt der Verjährung gerichtlich geltend gemacht werden. Eine Mahnung oder Zahlungsaufforderung, auch per Einschreiben, genügt nicht. Ein Neubeginn der Verjährung kann dann eintreten, wenn der Schuldner den Anspruch anerkennt beziehungsweise eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird.
Gewerbetreibende sollten ihre offenen Forderungen sorgfältig auf eine mögliche Verjährung hin überprüfen, um zu vermeiden, dass diese nicht mehr durchsetzbar sind.
Der Artikel zur Meldung hier... (http://gesetz.blogg.de/eintrag.php?id=40)
Vor jedem Jahreswechsel sollte der Gewerbetreibende seine Außenstände daraufhin überprüfen, ob diesen Verjährung droht.
Zum 01. Januar 2002 wurde das Verjährungsrecht im Rahmen der Schuldrechtsreform grundlegend überarbeitet. Die Regelverjährungsfrist beträgt nunmehr drei Jahre. Der Fristlauf beginnt dabei mit dem Schluss des Jahres, in dem die Forderung entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis von Anspruch und Schuldner hat oder haben müsste. Das bedeutet, dass grundsätzlich mit Ablauf des 31. Dezember 2005 die Forderungen aus dem Jahr 2002 verjähren. Da der 31. Dezember dieses Jahr allerdings ein Samstag ist, tritt an die Stelle der Ablauf des nächsten Werktags (also Montag, der 2. Januar 2006). Für Forderungen aus der Zeit vor der Schuldrechtsreform bestehen Übergangsregelungen.
Weiterhin in dreißig Jahren verjähren unter anderem Ansprüche aus Eigentum und anderen dinglichen Rechten, rechtskräftig festgestellte Ansprüche oder Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden.
Für bestimmte andere Ansprüche gelten abweichende Verjährungsvorschriften.
Eine wichtige Ausnahme von dieser Verjährung zum Jahresende gilt für den Bereich der Gewährleistung im Kauf- und Werkvertragsrecht. Ansprüche hieraus verjähren grundsätzlich in zwei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt hier nicht mit Jahresablauf, sondern mit Übergabe beziehungsweise Abnahme und endet dementsprechend.
Die Verjährung kann gehemmt werden. Der Zeitraum, für den Hemmung besteht, wird in den Fristlauf nicht eingerechnet. Hierzu müssen Ansprüche in der Regel vor dem Eintritt der Verjährung gerichtlich geltend gemacht werden. Eine Mahnung oder Zahlungsaufforderung, auch per Einschreiben, genügt nicht. Ein Neubeginn der Verjährung kann dann eintreten, wenn der Schuldner den Anspruch anerkennt beziehungsweise eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird.
Gewerbetreibende sollten ihre offenen Forderungen sorgfältig auf eine mögliche Verjährung hin überprüfen, um zu vermeiden, dass diese nicht mehr durchsetzbar sind.
Der Artikel zur Meldung hier... (http://gesetz.blogg.de/eintrag.php?id=40)