Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Will Selbständig werden und habe erstmal eine Sperrfrist
Hallo liebe Leute,
folgendes: Werde wahrscheinlich eine Sperrfrist von der Arbeitsagentur bekommen, da ich mich entschlossen habe meinen Job aufzugeben und mich selbständig zu machen. Habe vor an einen geergneteren Wohnort zur Existentzgründung umzuziehen.
Meine Fragen: Habe mich mit anderen ausgetauscht und mitbekommen, das man die Förderung zur Selbständigkeit in Höhe des Arbeitslosengeldes erst nach 3 Monaten bekommen kann. Sollte man sich sofort Selbständig machen, bekommt man in den ersten 3 Monate und auch in den folgenden Monaten der Selbständigkeit keine Förderung?
Welche Vorraussetzungen zur Förderung in höhe des Arbeitslosengeldes + 300€ für Versicherungen (laut Rücksprache mit der Arbeitsagentur es das bei selbständigkeit) müssen erfüllt sein?
Vielen Dank für weitere Hilfestellung,
Gruß krake
StephanK
24.07.2007, 17:17
:welcome: Krake,
eine Sperrfrist kann nicht allein wegen einer solchen Absicht verhängt werden; eine Sanktion wäre nur möglich, wenn Du deswegen bereits den vorherigen Job tatsächlich an den Nagel gehängt oder einen Dir angebotenen zumutbaren Job abgelehnt hast.
Habe mich mit anderen ausgetauscht und mitbekommen, das man die Förderung zur Selbständigkeit in Höhe des Arbeitslosengeldes erst nach 3 Monaten bekommen kann. Sollte man sich sofort Selbständig machen, bekommt man in den ersten 3 Monate und auch in den folgenden Monaten der Selbständigkeit keine Förderung?Das halte ich für falsch. Der Existenzgründungszuschuss setzt zwar voraus, dass man vor Existenzgründung mindestens einen Tag Arbeitslosengeld bezogen hat, aber ansonsten wird in zeitlicher Hinsicht verlangt, dass zwischen Aufnahme der selbständigen Tätigkeit und dem Alg-Bezug ein "enger Zusammenhang" besteht, d.h. mehr als ein Monat darf zwischen Ende der abhängigen und Beginn der selbständigen Tätigkeit in der Regel nicht liegen.
Ich empfehle Dir die Lektüre der Informationen der Bundesagentur zum Thema (http://www.arbeitsagentur.de/nn_26400/Navigation/zentral/Buerger/Hilfen/Existenzgruendung/Existenzgruendung-Nav.html), des einschlägigen § 421l SGB III (http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__421l.html) und schließlich der dazugehörigen Durchführungsanweisungen der Bundesagentur (http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A06-Schaffung/A065-Existenzgruender/Publikation/pdf/DA-421-EXGZ-01-2006.pdf) (damit arbeiten die Sachbearbeiter).
Hi Stephan,
Danke Dir für deine Informationen.
zu 1:
Wie du schreibst, muss man mindestens 1 Tag Arbeitslosengeld bezogen haben. Es ist zwar noch nicht sicher, das ich die volle Sperrfrist von 3 Monaten bekomme, dennoch gehe ich davon aus. Da ich die Arbeit selbst durch einen Aufhebungsvertrag niedergelegt habe und nun meine Selbständigkeit plane und nachgehen werde. Ist natürlich ein kleiner Hoffnungsfunken, das die volle Sperrfrist nicht eintreten MUSS.
Den vorherigen Job hab ich nicht auch wegen dem selben Grund niedergelegt, da ich bei dem Job davor eben dann einen besseren gefunden hatte und gewechselt habe.
Noch eine andere grundlegende Frage: Ist bei dem Antrag auf Arbeitslosengeld etwas besonderes zu beachten, wenn ich mein Arbeitsverhältniss durch einen Aufhebungsvertrag beendet habe? Gibt es da eine Möglichkeit, einer möglichen Sperrfrist doch etwas entgegenzuwirken?
Vielen Dank für eure Hilfe!
krake
x_anonymus_x
25.07.2007, 06:41
Guten Morgen zusammen,
Habe mich mit anderen ausgetauscht und mitbekommen, das man die Förderung zur Selbständigkeit in Höhe des Arbeitslosengeldes erst nach 3 Monaten bekommen kann. Sollte man sich sofort Selbständig machen, bekommt man in den ersten 3 Monate und auch in den folgenden Monaten der Selbständigkeit keine Förderung?
Das halte ich für falsch. Der Existenzgründungszuschuss setzt zwar voraus, dass man vor Existenzgründung mindestens einen Tag Arbeitslosengeld bezogen hat, aber ansonsten wird in zeitlicher Hinsicht verlangt, dass zwischen Aufnahme der selbständigen Tätigkeit und dem Alg-Bezug ein "enger Zusammenhang" besteht, d.h. mehr als ein Monat darf zwischen Ende der abhängigen und Beginn der selbständigen Tätigkeit in der Regel nicht liegen.
ich hab' den Verdacht, dass hier ein kommunikatives Missverständnis vorliegt. Sollte eine Sperrzeit verhängt werden, dann kann diese durch den Antrag auf Gründungszuschuß nicht "ausgehebelt" oder umgangen werden.
D.h. ja, man muss u.a. mindestens eine Tag arbeitslos sein und grundsätzlich Anspruch auf Arbeitslosengeld I haben, um erfolgreich Gründungszuschuß beantragen zu können, dieser wird aber bei Sperrzeiten erst nach Ablauf der Sperrzeit gezahlt - ab dann allerdings in voller Länge.
HTH
x_anonymus_x
--
Der obige Beitrag gibt nicht die Meinung des Verfassers wieder.
Alle Angaben ohne Gewähr
StephanK
25.07.2007, 09:55
Sollte eine Sperrzeit verhängt werden, dann kann diese durch den Antrag auf Gründungszuschuß nicht "ausgehebelt" oder umgangen werden.
D.h. ja, man muss u.a. mindestens eine Tag arbeitslos sein und grundsätzlich Anspruch auf Arbeitslosengeld I haben, um erfolgreich Gründungszuschuß beantragen zu könnenVielen Dank für Deinen korrigierenden Hinweis! Ich hatte wirklich übersehen, dass § 421l SGB III den tatsächlichen Bezug von Entgeltersatzleistungen (als Arbeitslosengeld) voraussetzt. Deswegen ist die Sperrzeit leider wirklich ein Hindernis! :sad:
Hi Leute,
also wie vermutet, bedeutet erstmal: 3 Monate abwarten und mit gesparten Geld überbrücken, Gedanken zur Selbständigkeit und zum Businessplan machen und dann nach 3 Monaten Gründungszuschuss beantragen.
Wird der Gründungszuschuss nur gezahlt bei einen für i.o erklärt und abgenommenen Businessplan? Meines Wissens war die Aussage der Arbeitsagentur so, das der Gründungszuschuss in höhe des Arbeitslosengeldes über 9 Monate gezahlt wird + 300€ für die ganzen versicherungen über 12 Monate hinweg.
Könnt ihr mir da nochmal weiterhelfen wie es sich damit verhält?
Ihr habt mir trotzdem schonmal sehr weitergeholfen und etwas mehr Gewissheit verschafft, Danke nochmal!
krake
StephanK
25.07.2007, 18:56
Wird der Gründungszuschuss nur gezahlt bei einen für i.o erklärt und abgenommenen Businessplan?Ja. Du musst die Tragfähigkeit der Existenzgründung durch die Stellungnahme einer sog. fachkundigen Stelle nachweisen.
Meines Wissens war die Aussage der Arbeitsagentur so, das der Gründungszuschuss in höhe des Arbeitslosengeldes über 9 Monate gezahlt wird + 300€ für die ganzen versicherungen über 12 Monate hinweg.So ist es.
Im übrigen denk bitte an § 57 Abs. 3 SGB III (3) Der Gründungszuschuss wird nicht geleistet, solange Ruhenstatbestände nach den §§ 142 bis 144 (http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__144.html) vorliegen oder vorgelegen hätten.Die Sperrzeit wegen der Einkündigung schleicht Dir also nicht nur beim Arbeitslosengeld, sondern auch beim Gründungszuschuss nach.
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