Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Eheähnliche Gemeinschaft. Ja oder Nein? Argumentationshilfe
alles_klar?!
06.04.2006, 12:40
Hallo,
ersteinmal entschuldigung, das ich den x-ten thread zum Thema eheähnliche Gemeinschaft eröffne! Brauch aber ganz dringend Hilfe in meinem Fall.
Zu meiner Situation :
ich lebe mit meiner Freundin und ihrer Tochter seit gut 1 1/2 Jahren zusammen. Es gibt ein gemeinsames Bett, kein extra Raum "nur fuer mich", im Kuehlschrank ist auch nichts beschriftet o.ä. Es gibt aber kein gemeinsames Konto .. Ich bezahle am Monatsanfang die Haelfte der Miete und noch ein paar andere Kosten! Einkaufen gehen wir meist zusammen .. wo mal ich, mal sie die Rechnung begleicht!
Sind wir eine eheähnliche Gemeinschaft?
Habe meinen Antrag vor 1 1/2 Monaten abgegeben und sie nur im Zusatzblatt mit aufgefuehrt. Da sich bis heute nichts getan hat, bin ich heute morgen zur ARGE um zu erfahren was denn mit meinem Antrag sei. Antwort: Wurde noch nicht bearbeitet! Nun hat sie einen blick in die Akte gewurfen und gesehen das ich in einer "WG" lebe und mir dann klar gemacht, dass alles was ueber 1 Jahr zuammen lebt eine eäG ist!?
Wie kann ich dem entgegen argumentieren? Oder sind wir tatsaechlich eine eäG?
Sollte ich sie mit angeben muessen, wieviel wuerde dann von ihr angerechnet werden?
Meine Freundin, arbeit als sog. 70 % Kraft bei einem Discounter. Sie bekommt im Monat ca. 800 Euro Gehalt netto, dazu Unterhalt fuer ihre Tochter und das Kindergeld!
So doch ganz schoen lange geworden. Ich hoffe jemand hat bis hierhin meine Zeilen gelsen und kann mir eine Antwort geben.
Vielen Dank im Vorraus!
MfG,
Sascha
Die Ägypter
06.04.2006, 17:34
Hallo Sascha,
Habe meinen Antrag vor 1 1/2 Monaten abgegeben und sie nur im Zusatzblatt mit aufgefuehrt. Da sich bis heute nichts getan hat, bin ich heute morgen zur ARGE um zu erfahren was denn mit meinem Antrag sei. Antwort: Wurde noch nicht bearbeitet! Nun hat sie einen blick in die Akte gewurfen und gesehen das ich in einer "WG" lebe und mir dann klar gemacht, dass alles was ueber 1 Jahr zuammen lebt eine eäG ist!?
= völliger Blödsinn....
außerdem steht dir ein Vorschuss zu!
Zur eäG: Diese besteht nur dann, wenn man tatsächlich füreinander einstehen will - gesetzlich ist das nicht vorgesehen, denn Unterhalt ist unter Nichtverheirateten nicht einklagbar!
Fazit: du bleibst bei dem, was du angegeben hast... und wenn ein neg. Bescheid kommt, legst du Widerspruch ein....
Allerdings - das muss klar sein, trennt eure Finanzen klar voneinander ab!
alles_klar?!
08.04.2006, 11:10
Hallo,
vielen Dank fuer deine Antwort!
Was heisst genau, die finanzen kalr abtrennen? Jeder kauft fuer sich ein?!
Ich war am Freitag morgen nochmal bei der ArGe. Nachdem ich ihr die Sache mit Gesetzten erklären wollte, sagte meine Bearbeiterin, dass diese Gesetze nicht bundeweit gueltig waren, stimmt das?
Ich musste damals zur Antragsabgabe eine Mietbescheinigung von unserer Genossenschaft ausfuellen lassen. Diese hat es aber nicht interessiert ob ich hier mit wohne oder nicht. So das ich eigentlich keinen Vertrag o.ä. habe! Mein Bearbeiterin verlangt nun aber etwas. Muss ich mich mit in den Mietvertrag aufnehmen lassen? Ein Untermietvertrag faellt ja wohl aus, da ich ja alle Zimmer mitbenutze!
Desweiteren hat sie mir einen Fragebogen zur eäG mitgegeben, der hier auch im Forum schon durchgegangen ist! Muss ich den ausfuellen? Es ist ja wohl kein off. Bogen?!
Ich kann nur sagen, dass mir die ganze Sache echte Bauchschmerzen bereitet ..
Daher nochmal die Frage ob ich wirklich im recht bin?
- Wir teilen uns alle Zimmer
- Wäsche wird zusammen gewaschen
- Einkaufen gehen wir zusammen, mal bezahle ich, mal sie!
- Sie hat eine Tochter, um die ich mich auch kuemmere ( wenn sie arbeiten ist zb.)
- es gibt keine gem. Konten
Sind wir oder sind wir nicht? Kann man die o.g. sachen als zusammen wirtschaften bezeichnen?!
Bitte helft mir!
MfG,
Sascha
Ps. bei meiner anmeldung habe ich bei wohnort anstatt md wohl dd eingegeben, so das duesseldorf angezeigt wurde. Bin aber aus Sachsen-Anhalt / Magdeburg
Betroffener
08.04.2006, 12:53
alles_klar?!
wenn schon auf den niederen Ämtern die Sachbearbeiter solche "Probleme" mit den deutschen Gesetzen haben (die gelten bundesweit!) wird das für die gehobenen Politiker um so wahrscheinlicher.
Auf jeden Fall sollte irgendwas mietvertragähnliches vorhanden sein, mit der die Forderung auf (anteilige) Kosten der Unterkunft begründbar wird.
Hierzu ist es nicht erforderlich, ausser dem Namen und der Höhe des Mietanteiles der Mitbewohner irgendwelche weiteren Angaben zu machen, wenn ihr Euch auf die Basis einer Wohngemeinschaft stellt. Und erst recht keinerlei persönliche Daten zu den Einkommensverhältnissen.
Fakt ist:
Nach dem bürgerlichen Gesetzbuchg gibt es keine gegenseitigen Unterhaltsansprüche zwischen unverheirateten Menschen. Punkt.
Der sogenannte Gesetzgeber versuchte das aber bereits bei der Sozialhilfe und jetzt weiter über das SGB II mit der Begrifflichkeit "Bedarfsgemeinschaft" auszuhebeln.
Hier steht also sozusagen Gesetz gegen Gesetz und es darf gewürfelt werden. Das Bundesverfassungsgericht hat dazu schon mehrfach im Sinne der Betroffenen entschieden (siehe weiter unten). Recht haben und Recht bekommen sind aber inzwischen zwei sehr verschiedene Paar Schuhe geworden.
Die schon aus der früheren Sozialhilfe bekannte Zusammenführung von zusammen lebenden Personen in sogenannte Bedarfsgemeinschaften wurde restriktiv erweitert. Insbesondere nicht verheiratete heterosexuelle Paare werden hier gerne automatisch als sogenannte eheähnliche Gemeinschaft zusammensortiert und veranlagt, was schlimme Folgen für die Betroffenen haben kann. Zum einen wird nicht der volle Regelsatz zweimal gezahlt, sondern beide erhalten zusammen nur 90% des Regelsatzes. Weiterhin kann es zu massiven Problemen kommen, sobald einer der Partner noch ein Einkommen hat, was dazu führt, dass durch die Anrechnung des Einkommens der andere Partner nur sehr wenig oder gar keinen Leistungsanspruch hat - und sich dann zusätzlich selbst um seine Sozialversicherungen kümmern muss - aber mangels Geld zum Leben nicht kann. Die bei verheirateten bestehende Möglichkeit der Krankenversicherung in der Familienversicherung besteht nicht.
Die eheähnliche Gemeinschaft ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der im Zusammenhang mit der Berechnung der früheren Sozialhilfe bzw. heute des Arbeitslosengeldes II (ALG II) benutzt wird. In § 20 des Sozialgesetzbuch XII SGB XII § 20, das an die Stelle des früheren Bundessozialhilfegesetz (BSHG) getreten ist, heißt es, dass die in eheähnlichen Gemeinschaften lebenden Personen hinsichtlich der Voraussetzungen und des Umfangs der Sozialhilfe nicht besser gestellt sein dürfen als Ehegatten. (Anmerkung: aber auch nicht erheblich schlechter - was in verschiedenen Konstellationen vorkommt und wiederrum gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt)
Jedoch ist bei der Bemessung des ALG II nun das neugeschaffene Sozialgesetzbuch II (SGB II) Rechtsgrundlage. Dort heißt es in § 7 Abs. 3 S. 3b "Zu einer Bedarfsgemeinschaft [gehört] die Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt."
In Folge wird versucht, das gesamte Einkommen einer Bedarfsgemeinschaft bei der Aufstellung der zukünftigen ALG II -Bezüge mit zu berücksichtigen.
Die Besonderheit besteht darin, dass die eheähnliche Gemeinschaft als Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft definiert wird. Daraus folgt, dass es durchaus entgegen mancher Vermutung eine emotionale und geschlechtliche Beziehung zu einer Person geben kann, ohne dass diese sofort als Bedarfsgemeinschaft interpretiert wird, solange nicht die gemeinsame Haushaltsführung aus einem gemeinsamen Einkommen bestritten wird.
Ob eine Person zu einer Bedarfsgemeinschaft, speziell im Fall einer eheähnlichen Gemeinschaft, gezählt wird ist im Einzelfall nicht immer klar ersichtlich. Auch stellt die (meist durch einen Hausbesuch erfolgende) Überprüfung einen massiven rechtswidrigen Eingriff (Grundgesetz: Artikel 13 - Die Wohnung ist unverletzlich) in die Privatsphäre des Hilfebedürftigen und der betroffenen Mitbewohner dar. Weiterhin können hiermit allenfalls äusserliche Indizien ermittelt werden, die nicht relevant sind
Weiterhin ist es mehr als fraglich, ob hier das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), das keinerlei gegenseitige Unterhaltsansprüche unverheirateter Personen kennt (denn um solche handelt es sich schlussendlich), hier so einfach ausgehebelt werden kann.
Entsprechend hat das Bundesverfassungsgericht schon zu Arbeitslosenhilfezeiten (1992, BVerfGE 87, 234 - Einkommensanrechnung) geurteilt und dieses in einem weiteren Beschluß im Jahre 2002 bestätigt, dass eine Bedarfsgemeinschaft erst gar nicht entsteht oder mit sofortiger Wirkung endet, wenn der in Anspruch genommene Partner erklärt, dass er diese Leistungen nicht oder nicht mehr erbringen will - eine Begründung ist nicht erforderlich.
Bei der "Bedarfsberechnung" wird schlicht der theoretisch beiden zustehende Regelsatz + Mehrbedarf für Ernährung + Kindesbedarf + Elterngeld + Kosten der Unterkunft - Kindergeld - Unterhaltszahlungen aufaddiert und gegen das bereinigte Einkommen aufgerechnet. Schulden, nicht titulierte Unterhaltszahlungen oder andere Verpflichtungen werden dabei nicht berücksichtigt.
Der Gesetzgeber und seine ausführenden Organe in Form der ArGen und Kommunen mitsamt einigen Sozialgerichten (hier gibt es eine grosse Entscheidungsvielfalt, die von ein bis drei Jahren oder unbegrenztem zusammen leben ausgeht, um eine Bedarfsgemeinschaft zu begründen bzw. zu verneinen) mogeln sich genau um die Klärung dieses Themas herum und hoffen, dass von den Betroffenen möglichst viele den Gang zum Gericht scheuen.
Leider ist das zumindest nach Meiner Meinung vorsätzliche Rechtsbeugung zu Lasten von zehntausenden Paaren, zumal auch die Antragsformulare bewusst dieses Thema in keiner Weise berücksichtigen. Hier sollte also von unverheirateten grundsätzlich immer das Kreuz bei Alleinstehend gemacht werden. Auch gemeinsame Kinder sind da nicht unbedingt ein Hinderungsgrund.
StephanK
08.04.2006, 13:44
Nachdem ich ihr die Sache mit Gesetzten erklären wollte, sagte meine Bearbeiterin, dass diese Gesetze nicht bundeweit gueltig waren, stimmt das?Nein, das stimmt nicht. Es gibt in diesem Punkt keine Regelungen, die von einem Bundesland zum anderen unterschiedlich wären. § 7 Abs. 3 SGB II gilt einheitlich in ganz Deutschland: "Zur Bedarfsgemeinschaft gehören (...)
3. als Partner der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen (...)
b) die Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt,Eheähnliche Gemeinschaften werden in vielen Gesetzen erwähnt, sind aber nirgends gesetzlich definiert.
Diese ganze Sache mit den eheähnlichen Gemeinschaften dient nur einem einzigen Zweck, nämlich zu vermeiden, dass Ehepaare schlechter behandelt werden als Menschen, die ohne verheiratet zu sein genau so wie ein Ehepaar zusammenleben.
Das "genau so" ist natürlich schwer zu fassen, weil Ehepaare ihr Zusammenleben ja auch recht unterschiedlich gestalten. Deswegen gibt es oft Streit darüber, ob ein Paar nun eheähnlich zusammenlebst oder nicht, und leider ist auch die Rechtsprechung recht uneinheitlich, siehe hier bei Info-Alg II (http://www.arbeitslosennetz.de/forum/faq.php#23) und die zahlreichen hier im Forum (http://www.arbeitslosennetz.de/forum/viewforum.php?f=91) wiedergegebenen Gerichtsurteile.
Zentraler Punkt ist jedenfalls, ob man bereit ist, für den anderen auch wirtschaftlich einzustehen, also "gemeinsam durch dick und dünn zu gehen" und wenn es dünn ist, den anderen mit durchzuschleppen. Die ganzen anderen Dinge wie Zimmeraufteilung, eigene Kühlschrankfächer usw. sind nichts als äußerliche Indizien, deren Aussagekraft äußerst begrenzt ist, die allerdings von den Alg II-Trägern immer wieder gerne herangezogen werden.
Deiner Beschreibung nach seit Ihr eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft. Das ist für sich noch keine eheähnliche Gemeinschaft. Aber da gibt es kritische Punkte, die mehr für eine ehe-/familienähnliche Konstellation sprechen:
Ein "kritischer" Punkt lässt sich daran festmachen: Einkaufen gehen wir zusammen, mal bezahle ich, mal sie!Und - zahlt per Saldo eine/r drauf oder nicht? Wenn ja, ist das eine Unterstützungsleistung und damit ein wichtiges Kriterium einer eäG, wenn Ihr darauf achtet, dass es sich ausgleicht, ist es keiner. Das zusammen wirtschaften als solches ist nicht das Kriterium, sondern die Frage, ob darin eine wechselseitige Unterstützung liegt. Schlagwortartig: Nur 'ne Einkaufsgemeinschaft oder wird komplett "aus einem Topf" gewirtschaftet?
Weiterer "kritischer" Punkt: Sie hat eine Tochter, um die ich mich auch kuemmere ( wenn sie arbeiten ist zb.)Das ist "typisch Familie". Vor 20 Jahren hätte man daraus noch den Schluss ziehen können, dann sei es auch "typisch Ehe", sprich eheähnlich. Ich halte diesen Schluss heutzutage nicht mehr für gerechtfertigt und die Rechtsprechung tut das teilweise auch nicht mehr. Anders wäre es, wenn die Tochter Eure wäre.
Dennoch kann man auch anders argumentieren: Es gibt immerhin einen Beschluss des Sozialgerichts Dresden (http://www.arbeitslosennetz.de/forum/viewtopic.php?t=20186), in dem das Gericht entschied, man könne auch (nur) eine Zweckgemeinschaft zwecks gemeinsamer Kindererziehung sein (und das, obwohl das Kind im entschiedenen Fall ein gemeinsames Kind war). Aber man bewegt sich damit auf dünnem Eis.
Ich fürchte, dass ich nicht viel mehr Klarheit reingebracht habe. Das ganz ist leider so wenig greifbar und es gibt nicht die ganz harten Kriterien. Bei Euch scheint es mir auch wirklich gerade so an der Schwelle zu sein. Schauts Euch genau an, wie Ihr das macht. Wenn es die wechselseitige wirtschaftliche Unterstützung gibt, seit Ihr eine; wenn nicht, dann nicht.
alles_klar?!
08.04.2006, 15:27
Ersteinmal vielen dank fuer eure zeit ihr beiden!
Ich befuerchte nur, das ich keine Kraft und auch nicht die finanziellen Mittel dafuer habe, einen "Krieg" gegen die ArGe zu fuehren!
Ich warte nun schon Februar auf mein Geld .. gekommen ist noch nichts, da ja der Antrag nicht bearbeitet ist!
Wie sieht denn so eine Berechnung des Einkommes meiner Freundin aus .. wie gesagt, bekommt sie ja auch gerade einmal 800 Euro ausgezahlt!? Kann mir jemand sagen wie sie das berechnen wuerden?!
Mich wuerde auch noch mal die Sache mit dem Fragebogen interessieren. Ausfuellen?
Ich weiß vielleicht, dass einige denken das ich zu schnell aufgebe .. Aber wie Stephan schon geschrieben hatte, koennte mir ihre Tochter "zum Verhängnus" werden.
Hoffe nocheinaml auf eure Hilfe...
Vielen Dank
Betroffener
08.04.2006, 16:43
So schnell und vor allem ohne Kampf würde ich das nicht aufgeben.
Vor allem muss Euch folgendes bewusst werden:
Bei der Zusammenfassung in eine Bedarfsgemeinschaft reicht das Einkommen Deiner Freundin sehr wahrscheinlich aus, das Du fast gar nichts oder nichts bekommst.
Für Euch beide wird 598 € ALG II gerechnet + die Miete + Kind - Kindergeld.
Vom Einkommen der Freundin wären dann ca. 160 € Freibetrag, der Rest wird angerechnet auf das obige. Ggf. vorhandene Schulden oder andere Verpflichtungen interessieren niemanden.
Damit entfällt ggf. dann noch Deine Krankenversicherung, die Deine Freundin dann für Dich auch noch finanzieren darf - rund 300 € monatlich.
Denn im Unterschied zur Ehe gibt es keine Familienversicherung bei unverheirateten.
Also lass Dir den Kamm schwellen und schreite selbstbewusst zum Amt und mache denen Dampf, damit die Sache dort in die richtigen Bahnen kommt und vor allem bearbeitet wird und lasse Dich nicht auf das "eheähnlich" Spielchen ein.
Das ist für Euch ein massiver Nachteil, der Eure Beziehung gefährden wird.
Auch ist das Amt verpflichtet auf Antrag - hierzu braucht es beharrlichen Sitzfleisches - einen Monat nach Antragstellung Leistungen auszuzahlen.
Das musst DU aber ganz konkret und massiv einfordern - von selber kommt da nichts.
Gruß in die Börde
StephanK
08.04.2006, 17:14
Ich weiß vielleicht, dass einige denken das ich zu schnell aufgebe Sascha, wir haben hier keinen Wettbewerb "wer fightet am härtesten?" oder so. :-) Dieses Forum kann nur Erfahrungen anderer weitergeben und bestensfalls die Lage bei einem Mitglied so einschätzen, dass sich sagen lässt: der Kampf lohnt sich oder auch nicht. Dieser beste Fall ist aus meiner Sicht bei Euch nicht gegeben, denn es scheint wirklich grenzfällig: Noch ein Staubkörnchen, und Justitias Waage könnte sich in die andere Richtung neigen, wenn es denn zum Streit käme.
Wie sieht denn so eine Berechnung des Einkommes meiner Freundin aus .. wie gesagt, bekommt sie ja auch gerade einmal 800 Euro ausgezahlt!? Kann mir jemand sagen wie sie das berechnen wuerden?! Überschlägig, von der Annahme ausgehend, Ihr seit eine Bedarfsgemeinschaft:
Bedarf: bis 30.6.: 2 Erwachsene € 596.- + 1 Kind unter 14 € 199.- = € 795.- + Miete, wenn sie "angemessen" ist.
Anzurechnen: Lohn € 800.- Abzüge pauschal € 100.- (wenn nicht höhere Werbungskosten und Versicherungsbeiträge nachgewiesen werden können!) = (Zwischensumme) € 700.-, davon weiterer Abzug von 20 % = € 560.- anzurechnendes Einkommen.
Alg II Betrag ist dann die Differenz von Bedarf und € 560.-
Ab 1.7. Ist der anerkannte Bedarf höher (Ost-West-Angleichung), nämlich € 820.- + Miete.
Das Ausfüllen des Fragebogens kannst Du schlecht komplett verweigern. Es gibt merkwürdigerweise keinen einheitlichen Fragebogen dazu, sondern jeder Alg II-Träger scheint sich da selbst was zu stricken. Ich weiss also nicht, was bei Euch da alles abgefragt wird. Fragen, die zu sehr in den privatesten Lebensbereich eindringen, brauchst Du aber nicht zu beantworten. Zulässig sind nur Fragen, die darauf abzielen, ob Ihr füreinander wie ein Ehepaar einsteht und dafür relevante Themen betreffen.
alles_klar?!
09.04.2006, 20:11
Hallo,
also der Fragebogen, ist dieser hier schon beschriebene :
http://www.arbeitslosennetz.de/forum/viewtopic.php?t=15721
Finde den ziemlich indiskret .. und auch sehr "fallen" lastig! Meine Freundin wird den nicht unterschreiben ..
Werde mir die Gesetzte einfach mal ausdrucken und mit zu ArGe nehmen!
MAl noch ne Frage zum Mietvertrag, also eine Mietbescheinigun wo ich mit eingetragen reicht aus?! Oder muss ich mich mit in den Vertrag aufnehmen lassen?
Hoffe nochmals auf eure Hilfe!
Auf jeden Fall schonmal ein riesen Dankeschoen bis hier hin ;)
Sascha
StephanK
09.04.2006, 23:32
MAl noch ne Frage zum Mietvertrag, also eine Mietbescheinigun wo ich mit eingetragen reicht aus?! Oder muss ich mich mit in den Vertrag aufnehmen lassen?Wichtig ist, dass Du die tatsächlichen Mietzahlungen nachweisen kannst. Ob das Mietverhältnis selbst ein Unter- oder (sozusagen) ein "Ober"-Mietverhältnis ist spielt keine Rolle.
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