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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Anrechnung von Ausbildungsvergütung


Guido47057
27.07.2007, 08:12
Hallo zusammen!

Ich habe ALG II beantragt. Im Antrag gab ich an, dass ich mit meiner Lebensgefährtin (21 Jahre) zusammen lebe. Sie befindet sich in einer Ausbildung und verdient 530 Euro netto.

Ich verstehe nun zwei Dinge nicht. Wieso werde ich nur als Partner in der Bedarfsgemeinschaft angesehen und erhalte nur 90% der Regelleistung, obwohl ich Antragssteller bin?

Des Weiteren verstehe ich nicht, dass von meiner Leistung 82,30 Euro noch abgezogen werden als Gesamteinkommenverrechnung.

Wenn man nun die Mietkosten abzieht, dann würde dies bedeuten, dass meine Freundin netto weniger bekommt als wenn Sie ALG II beziehen würde. Ist dies nicht paradox?

Wer weiß Bescheid wann etwas in welcher Höhe wie angerechnet wird? ich finde es heftig das meiner Freundin auferlegt wird die Möglichkeit zu haben mir 82,30Euro zukommen zu lassen, damit ich leben kann.

Danke für eure Antworten

StephanK
27.07.2007, 09:13
:welcome: Guido,
offenbar werdet Ihr als Bedarfsgemeinschaft (http://www.arbeitslosennetz.de/forum/faq.php?faq=platzhalter#faq_bedarfsgemeinschaften) betrachtet. Wenn zwei eine Bedarfsgemeinschaft bilden, erhält jeder nur 90 % der Regelleistung, weil der Gesetzgeber meint, zu zweit lebe es sich billiger (was auch nicht ganz falsch ist, obwohl der "Rationalisierungsvorteil" sich in engen Grenzen hält).

Das gilt auch dann, wenn - wie bei Euch - die eine Hälfte der Bedarfsgemeinschaft selbst gar nicht Alg II-berechtigt ist, weil sie Azubi ist. Als Dein Bedarf wird also € 312 + Dein Anteil an der Miete anerkannt.
Das gleiche gilt (rein rechnerisch) für sie. Insofern ist das also nicht schön, aber gesetzmäßig.

Allerdings ist es recht unwahrscheinlich, dass bei ihr ein "Einkommensüberhang" (also über ihren eigenen Bedarf hinausgehendes Einkommen) errechnet wird.

Da Du leider nicht angegeben hast, wie hoch Eure "Kosten der Unterkunft" sind, kann ich nur ein fiktives Rechenbeispiel anführen:

Ihr Einkommen € 530
- Pauschalbetrag für Steuern, Sozialversicherungsbeiträge usw. € 100
- Pauschalbetrag für private Versicherungen € 30
Anzurechnendes Einkommen = € 400

Ihr Bedarf (Regelleistung) € 312
+ Ihr Anteil an Miete und Heizkosten € 120
Ihr Gesamtbedarf = € 432

Bei diesen Zahlen würde ihr anzurechnendes Einkommen ihren Gesamtbedarf also nicht übersteigen sondern ihr Bedarf wäre nicht mal vollständig gedeckt (was nicht heisst, dass sie den Rest als Alg II erhielte!). Dir wäre also von ihrer Azubi-Vergütung nichts als Einkommen anzurechnen.

Guido47057
27.07.2007, 11:35
Danke für deine Antwort!!

Also, ich kann dir auch genaue Zahlen geben! Jeder von uns beiden wird mit 50% bei den Miet- und Nebenkosten betrachtet. Als Betrag stehen da also mir 147 Euro zu. Wie schon erwähnt ist ihre Vergütung 530 netto plus 154 Euro Kindergeld. Wie gesagt, ich verstehe nicht wieso ein Azubi, der also sehr wenig verdient, dem anderen der Bedarfsgemeinschaft etwas abtreten muß. Und 81,30 Euro sind immerhin knapp 15% Ihres Einkommens.

Danke schon im Voraus für eine weitere Antwort.

StephanK
27.07.2007, 12:01
Es dürfte im wesentlichen an ihrem Kindergeld liegen, das auch Einkommen ist. Genauer berechnen lässt es sich nicht, da ihr Bruttoeinkommen nicht bekannt ist.

Ein Azubi wird hinsichtlich der Einkommensanrechnung nicht anders behandelt wie andere auch. Die Rechnung wäre die gleiche, wenn sie "ausgelernte" Kleinverdienerin wäre.
Ich kann nachvollziehen, dass gerade Azubis ihr erstes selbst verdientes Geld gerne nur für die eigenen Bedürfnisse ausgeben können wollen - aber eine Bedarfsgemeinschaft unter Alg II-Bedingungen zwingt beide zu Einschränkungen. :cry:

quinkyjones
27.07.2007, 20:16
Hallo Guido,

bitte überprüft den Bescheid nochmal, ich gehe davon aus das bei Freibetragsgewährung ein Fahler drin ist. Nach Deinen Angaben ist der Bescheid nämlich nachzurechnen. Lediglich der Brutto lohn fehlt, 530€ netto sind bei einem Azubi ca. 670€ brutto, ob 10€ rauf oder runter im Brutto macht lediglich 2€ Differenz aus im ALGII.

Sie hat einen Bedarf von 312 + 147€ Mietanteil = 459€
Ihr Einkommen wird gegengerechnet:
530€ netto
-214€ Erwerbstätigenfreibetrag (Mindestbetrag)
+154€ Kindergeld
Summe anrechenbares Einkommen: 470€

459€ Bedarf und 470€ anreb. Eink. ergibt einen Überschuss von lediglich 11€
Diese 11€ wird bei Dir als Einkommen angerechnet und nicht 81€

Also Bescheid nochmals genau kontrollieren lassen, insbesondere der Erwerbstätigenfreibetrag bei Deiner Freundin.

Gruß
Quinkyjones

Guido47057
29.07.2007, 15:13
Hallo zusammen!!

Vielen Dank nochmal für die Infos. Nun habe ich die genauen Beträge vor mir liegen und werfe Sie einfach mal in den Raum. Mein Bescheid führt folgendes auf.

Die Berechnung wird nur für mich ausgeführt, bei meiner Freundin steht überall die Summe 0,00


zustehende monatliche Leistungen: 312 Euro+147Euro Miet-und Nebenkosten

zu berücksichtigens monatliches Einkommen: sonstiges Einkommen 81,52 Euro

Verteilung Gesamtbedarf: 459Euro
Verteilung Gesamteinkommen: 81,52 Euro

Sicherung des Lebensunterhalts: 312,00Euro
Abzüglich zu berücksichtigendes Einkommen: 81,52 Euro
Bedarf nach Einkommensberücksichtigung: 230,48 Euro


Gesamtbetrag: 230,48+147,00= 377,48


Alles andere ist mit dem Betrag 0,00 Euro versehen.

Meine Freundin verdient brutto 662,93Euro.

Wenn man nun hingeht würde dies ja bedeuten:

Bedarfsgemeinschaft(beide ohne Arbeit)

312Euro Person 1
312Euro Person 2
294Euro Miet-und Nebenkosten
154Euro Kindergeld
=1072Euro

Die Situation bei meiner Freundin und mir

531,02Euro Nettoeinkommen
377,48Euro ALG II
154Euro Kindergeld
=1062,50Euro

Die Rechnung zeigt doch auf, dass man besser nciht arbeiten sollte,oder?? Wer kann nun genau weiter helfen??

Vielen Dank

quinkyjones
29.07.2007, 21:41
Hi Guido

lege Widerspruch ein gegen den Betrag von 81,52€ sonstigem Einkommen.
Führe selbst eine Berechnung für Deine Freundin durch und lege das bei:
Bedarf Freundin:
312,00€ Regelsatz
147,00€ Mietanteil
459,00€ ihr Gesamtbedarf

Ihr Einkommen
531,02 Nettoeinkommen
-212,59€ Erwerbstätigenfreibetrag (100€ Grundfreibetrag + 20% von 562,93)
+154,00€ Kindergeld
Summe: 472,43€ anrechenbares Einkommen
-459,00€ ihr Gesamtbedarf
=13,43€ Überschuss = sonstiges Einkommen von Dir

Achtung:
Deine Rechnung wenn beide nicht arbeiten ist falsch!

Du hast Kindergeld zu Regelsätzen und Mietanteil hinzugerechnet.
Kindergeld ist aber Einkommen und wird mit dem Regelsatz verrechnet!!
Das Ergebnis wäre ALGII 764,00€ + 154,00€ Kindergeld!!!
und nicht Summe 1.072,00€ !!

Gruß
quinkyjones

Guido47057
30.07.2007, 11:05
Mir hat die ARGE gerade mitgeteilt, dass Azubi´s keine Freibeträge haben. Wir gelten als Haushaltsgemeinschaft, aber nicht als Bedarfsgemeinschaft. Darum wir ihr Gehalt mit angrechnet. Irgendwie nicht so einfach mit den lieben Beamten.

Betroffener
30.07.2007, 13:32
Hast Du das hoffentlich schriftlich?

Denn das ist totaler Blödsinn.

Eine Haushaltsgemeinschaft gibt es nur unter Verwandten. Dann gibt es aber trotzdem keine Einkommensanrechnung, sondern nur die (widerlegbare) Vermutung der Unterstützung.

Da ihr nicht verwandt seid, scheidet das also aus. Dann wäret ihr eine Wohngemeinschaft, die sich die Miete teilt. Keinerlei Einkommensanrechnung.

Eine Einkommensanrechnung kann es in Eurer Situation nur in einer sogenannten Bedarfsgemeinschaft geben.

Da die ArGe aber offensichtlich davon ausgeht, daß ihr (zumindest zur Zeit) keine Bedarfsgemeinschaft seid, kann es auch keine Einkommensanrechnung geben - wobei in diesem Zusammenhang irgendwelche Freibeträge überhaupt kein Thema sind.

Nur die Miete (Kosten der Unterkunft) wäre also aufzuteilen und in Anrechnung zu bringen.

quinkyjones
30.07.2007, 18:12
Hallo zusammen,

das was Betroffener schreibt ist natütrlich richtig, ich möchte das aber noch erweitern, weil die ARGE absolut nicht weiß, welche Aussagen sie bringt.

Zusätzlich zu betroffeners Aussagen.

Selbst wenn die ARGE Euch als Haushaltsgemeinschaft zählt (auch wenn es unmöglich ist) steht jedem von Euch zwei in diesem theoretsichen Fall ein Regelsatz von 347€ zu. Denn eine Haushaltsgemeinschaft besteht aus 2 oder mehr Bedarfsgemeinschaften. (sonst kann es keine Haushaltsgemeinschaft sein) Eine einzelne Bedarfsgemeinschaft kann keine Haushaltsgemeinschaft sein. Hier werfen Sachbearbeiter mit Namen um sich, ohne die geringste Ahnung zu haben, was sie bedeuten

In Deinem Bescheid steht aber für Dich 312€!

Gruß
quinkyjones

Guido47057
30.07.2007, 21:21
So, habe nun den Widerspruch geschrieben. Meine Freundin erhält auch kein BAB. Traurig das bei den Ausbildungen auch noch unterschieden wird. Obwohl Sie bis zu 49 Stunden in der Woche arbeitet(Krankenschwester), wird die Ausbildung als schulische betrachtet und diese haben keinen Anspruch auf BAB.

Natürlich trage ich auch die Antwort der ARGE hier ein. Freu mich schon jetzt auf das Beamtendeutsch

Alexander
06.08.2007, 17:50
Mir hat die ARGE gerade mitgeteilt, dass Azubi´s keine Freibeträge haben. Wir gelten als Haushaltsgemeinschaft, aber nicht als Bedarfsgemeinschaft. Darum wir ihr Gehalt mit angrechnet. Irgendwie nicht so einfach mit den lieben Beamten.


Das kann doch wohl schlecht sein, oder? Die Behörde schreibt, dass Ihr eine Haushaltsgemeinschaft seid und es wird trotzdem das Gehalt auf deinen Bedarf angerechnet ???

Ich habe eine ähnliche Geschichte:

Ich mache eine Ausbildung zum Polizeikommisar und studiere zur Zeit an der Verwaltungsfachhochschule. Das ist also eine Art kombinierte Ausbildung+Studium.

Ich wohne mit meiner Lebenspartnerin und ihrem Sohn zusammen.

Meine Lebenspartnerin und der Sohn haben kein Einkommen, bekommen also AG II bzw. Sozialgeld.

Mein Einkommen, dass ich durch die Ausbildung bei der Polizei erziele, wird auf das AGII/Sozialgeld meiner LP/Sohn angerechnet, da wir praktisch eine Bedarfsgemeinschaft sind.

Jetzt stellt sich mir die Frage, ob meine Ausbildungsvergütung überhaupt angerechnet werden darf, bei einem Freund kenne ich die gleiche Konstellation, da wird jedoch die Ausbildungsvergütung nicht angerechnet, obwohl es von den Beträgen hinhauen würde. Warum auch immer, hierzu habe ich keine Begrundung gefunden...

Wie ist es denn nun richtig? Leider habe ich hierzu keine vernünftige Aussage im Internet recherchieren können.

Vielleicht weiß noch jemand bescheid?

fragi
07.08.2007, 05:20
Hallo Alexander,

ich kann mich mit einer Antwort, auf wenn sie dir nicht gefallen wird kurz alten, das ist richtig so.

Du bist zwar mit deiner "Azb-Vergütung" nicht ALG II berechtigt, kannst es also in dem Sinne nicht beziehen...
Aber, als Zahlmeister für die Bedarfsgemeinschaft kannst du trotzdem herhalten.
Der Grund für die Bedarfsgemeinschaft ist ihr Kind.
Das findest du wieder im §7 Abs. 3 Nr. 3 C i.V Abs. 3a Nr. 3 (http://bundesrecht.juris.de/sgb_2/__7.html)
Hier geht es auch nicht um "dein" Kind sondern allgemein um Kinder.

Dein Einkommen darf natürlich nicht voll angerechnet werden, hier gibts Freibeträge. Dies findest du hier:
§11 SGB II (http://bundesrecht.juris.de/sgb_2/__11.html), §30 SGB II (http://bundesrecht.juris.de/sgb_2/__30.html)

Tut mir leid dir nichts anderes sagen zu können, aber als angehender Polizist weisst du ja, Gesetz ist Gesetz :engel:

Alexander
07.08.2007, 15:40
Hallo Fragi,

danke für deine schnelle Rückmeldung.

Ich hatte gehofft, es verhält sich bei der Ausbildungsvergütung ähnlich wie beim BAFÖG/BAB. Dieses wird nämlich nicht auf den Bedarf des Partners/Kindes angerechnet, sondern dient ausschließlich dem eigenen Lebensunterhalt.

Schade... ich bringe noch Mal in Erfahrung warum das Ganze bei einem Freund, der die gleiche Konstellation hat, anders behandelt wird. Da wird die Ausbildungsvergütung nicht angerechnet, obwohl es von den Beträgen hinhauen würde. Sobald ich was habe, stelle ich dies hier rein.

Danke noch Mal

Gruß Alexander

StephanK
07.08.2007, 21:16
Dieses wird nämlich nicht auf den Bedarf des Partners/Kindes angerechnet, sondern dient ausschließlich dem eigenen Lebensunterhalt.Das gilt nur dann und nur insoweit, wie das BAföG nicht über den eigenen, nach Alg II-Maßstäben errechneten Bedarf hinausgeht.
Das gleiche gilt für Deine Anwärterbezüge: Was über € 312 (Bedarf einer "halben Bedarfsgemeinschaft") + Deinen Anteil an den Kosten der Unterkunft hinausgeht, wird auf den Deiner Partnerin und evtl. ihres Kindes angerechnet.
Da Deine Anwärterbezüge höher als BAföG sind schlägt diese Anrechnung bei Dir/Euch auch stärker zu Buche und Dir selbst wird nicht nennenswert mehr zugestanden als einem arbeitslosen Alg II-Bezieher.

Allerdings solltest Du darauf achten, dass bei der Einkommensanrechnung keine Fehler geschehen, also z.B. die Kosten Deiner Krankenversicherung berücksichtigt werden und dass Du Deine Werbungskosten in voller Höhe geltend machst.

Alexander
08.08.2007, 16:18
Das gilt nur dann und nur insoweit, wie das BAföG nicht über den eigenen, nach Alg II-Maßstäben errechneten Bedarf hinausgeht.

Also, ich kenne das so: Auch wenn das BAFÖG über den Regelsatz (312€) + Teil der Unterkunftskosten hinausgeht, darf das nicht auf den Bedarf des Partners/Kindes angerechnet werden, sondern nur auf den eigenen Bedarf.

z. B.: Regelsatz 312€, Unterkunft (anteilig) 200€ = 512€ Bedarf des einen Lebenspartners (Azubi/Student).

Einkommen (Azubi/Student): BAFÖG 400€, Kindergeld 154€, Halbwaisenrente 200€

Berechnung eigener Bedarf: 400€+154€+200€=Gesamteinkommen 754€, liegt also mit 242€ über dem eigenen Bedarf.

Nun die Anrechnung auf den Bedarf des Partners/Kindes: Da das BAFÖG hier ausscheidet, rechnet man nur mit Kindergeld 154€ und Halbwaisenrente 200€ = 354€.

Da dieser Betrag nun den Bedarf von 512€ nicht überschreitet, wird beim Partner auch nichts angerechnet! Anders wäre es, wenn ich alleine schon mit dem Kindergeld und der Halbwaisenrente über 512€ kommen würde (also z.B. Kindergeld 154€ und Halbwaisenrente 400€ = 554€), somit wäre man mit 42€ über seinem eigenen Bedarf und diese 42€ würden nun auf den Bedarf des Partners/Kindes angerechnet werden.

Also im Ergebnis: Auch wenn das BAFÖG über den Regelsatz für Partner (312€) + Teil der Unterkunftskosten hinausgeht, darf das nicht auf den Bedarf des Partners/Kindes angerechnet werden, sondern nur auf den eigenen Bedarf.

Gruß Alexander

PS: Nachdem ich hier mit meinem Beitrag fertig geworden bin, finde ich plötzlich diesen MDR-ESCHER-Beitrag, das meine Aussage wohl bestätigt:

http://www.mdr.de/escher/archiv/1974023.html

StephanK
08.08.2007, 18:18
Ich kann mich dieser Meinung nicht anschließen, denn selbstverständlich wird Einkommen welcher Art auch immer stets zunächst auf den eigenen Bedarf angerechnet. Bedarfsgemeinschaft bedeutet ja nicht, dass individuelle Bedarfe und individuelles Einkommen schlicht zusammengerechnet würden, sondern dass Einkommen eines BG-Mitgliedes (nur) dann und soweit auf den Bedarf eines anderen BG-Mitgliedes angerechnet werden, wenn und soweit sie den eigenen Bedarf desjenigen BG-Mitgliedes übersteigen, das das Einkommen erzielt.

Besonderheiten bei bestimmten BAföG-Beziehern kommen bei Dir nicht in Betracht, weil Du weder BAföG beziehst noch bei den Eltern lebst (siehe § 7 Abs. 6 SGB II und Durchführungshinweise zu § 11 SGB II (http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A01-Allgemein-Info/A015-Oeffentlichkeitsarbeit/Publikation/pdf/GesetzestextAend-11-SGB-II-Zu-beruecks-Einkommen.pdf), Rz. 11.36 a.E.).

Guido47057
27.09.2007, 14:00
Hallo mal wieder!!!

Es ist vollbracht!! Meinem Widerspruch wurde stattgegeben!!! Die 81 Euro werden mir nicht mehr angerechnet!!! Bin auch froh das es so schnell ging. Man muß beider ARGE nur ein wenig Druck machen und Ihnen vor Augenführen was man für Mittel hat und schon werden Sie aktiv. Danke nochmal für eure Informationen und die Hilfe.