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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Arbeitsverweigerung oder nicht ?


Minga610
09.04.2006, 13:09
Welches Verhalten kann mir die Arge als Arbeitsverweigerung oder mangelnde Mitarbeit vorhalten.

Mir wurde von meiner Arge für den Herbst ein 1 €-Job als Hausmeisterhelfer an einer Grund und Hauptschule in Aussicht gestellt, oder besser gesagt aufgezwungen.

Näheres dazu in meinem Thread 1 €-Job ohne Eingliederungsvereinbarung.

Diesem Job wird wohl ein Einstellungsgespräch bei meiner Gemeinde vorausgehen. Bei diesem Gespräch werde ich erklären, dass ich natürlich gerne zu dem Job bereit bin.

Dass ich aber keine Arbeiten ausführen werde die meine Gesundheit gefährden, dass ich keine Arbeiten ausführe die normalerweise Handwerksfimen erledigen, dass ich behandelt werden will wie ein ganz normaler Angestellter unserer Gemeinde und dass ich mir keinerlei Schickanen gefallen lasse. Einen Hinweis auf die Gewerkschaften, Innungen und die örtlichen Handwerker werde ich mir auch nicht verkneifen.

Bei einem Einstellungsgespräch im letzten Herbst, auch für einen 1 €-Job, wurde am Ende dankend auf meine „Mitarbeit“ verzichtet. Meine eben genannten Bedingungen oder Vorstellungen hatte ich auch bei diesem Gespräch erwähnt.

Hoffentlich werde ich jetzt nicht als fauler und arbeitsscheuer Drückeberger angesehen, der jegliche Arbeit ablehnt.

Gegen einen sinvollen 1 €-Job, etwa wie von Nefertari beschrieben, ist auch absolut nichts einzuwenden. Wenn er auch noch meinen Fähigkeiten und gesundheitlichen Einschränkungen entspricht, umso besser.

Ich lasse mich aber ungern als billige und willige Arbeitskraft ausnutzen, indem ich die gleichen Arbeiten verrichte wie tarifbezahlte Gemeindearbeiter. Dass durch meine Mitarbeit auch noch reguläre Arbeitsplätze vernichtet werden kommt noch hinzu.

Könnte man mir dieses Verhalten als Arbeitsverweigerung, oder mangelnde Kooperation mit der Arge ankreiden und mir Sanktionen androhen ?

MfG

Codeman
09.04.2006, 13:11
Wieso denn?

du weisst doch nur auf die im gesetz so fest gezurrten regelungen zum "öffentlichen interesse" und zur "zusätzlichkeit" hin.

MfG
Codeman

StephanK
09.04.2006, 14:24
@ Codeman: Deinem Argument stimme ich als denkender Mensch und Staatsbürger ganz & gar zu.
Aus juristischer Sicht muss ich leider Vorbehalte anbringen und diese etwas ausführlicher erklären:

Unser System des Rechtsschutzes gegen Akte der Verwaltung ist als Individualrechtsschutz ausgelegt. Das heisst: gegen etwas ankämpfen kann man nur, wenn man rechtswidrig in seinen eigenen Rechten beschnitten wird. Wenn sonst irgendwas in der Verwaltung nicht rechtmäßig läuft, ist es zunächst Sache der Verwaltung selbst und der sie beaufsichtigenden übergeordneten Instanzen, das geradezurücken und im übrigen eine Aufgabe der politischen Steuerung durch Regierung und Parlament. (Das steckt in dem knappen Satz "Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen.", Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG.)

Wenn man sich auf eine Rechtsverletzung berufen will, muss man deswegen genauer hingucken, ob die entsprechende Vorschrift dem Schutz individueller Rechte dient oder "nur" allgemeineren Zwecken. § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II Werden Gelegenheiten für im öffentlichen Interesse liegende, zusätzliche Arbeiten nicht nach Absatz 1 als Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen gefördert, ist den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zuzüglich zum Arbeitslosengeld II eine angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen zu zahlen (...)bindet 1-€-Jobs an das "öffentliche Interesse". Ob diese Bindung (nur) dem öffentlichen Interesse an einer zweckentsprechenden Verwendung von Steuergeldern dient oder auch dem Schutz des Einzelnen vor "illegalen" 1-€-Jobs ist fraglich. In dem hier im Forum (http://www.arbeitslosennetz.de/forum/viewtopic.php?t=19947) wiedergegebenen Beschluss des Sozialgerichts Berlin neigt das Gericht unausgesprochenermaßen offenbar zur zweiten Ansicht, aber dieser Beschluss ist nicht in der Sache selbst ergangen, sondern nur zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe. In diesem Verfahren werden die Erfolgsaussichten in der Sache selbst nur überschlägig geprüft, so dass keine intensive Befassung mit dem eigentlichen Rechtsproblem erfolgt. Deswegen lässt sich damit nur sehr vorsichtig argumentieren.

Ich selbst bin in dieser Frage unsicher und noch unentschieden.
Wenn man nur den (vom Vermittlungsausschuss schlecht und hektisch formulierten) Gesetzestext nimmt, kommt man zu dem Schluss, dass die Bedingung "im öffentlichen Interesse liegend" auch nur im öffentlichen Interesse aufgestellt ist und deswegen keinen individuellen Rechtsanspruch darauf begründet, dass sie auch eingehalten wird und folglich ihre Nicht-Einhaltung nicht dazu führt, dass man sich gegen einen dagegen verstoßenden 1-€-Job wehren könnte oder ihn (sanktionslos) nicht antreten bräuchte.

Allerdings kann man sich dem Argument nicht verschließen, dass die Kategorisierung der 1-€-Jobs als Eingliederungsleistung im Grunde eine willkürliche Falschbezeichnung ist, die zu einer Verkürzung des Rechtsschutzes führt. Auf Sozialleistungen kann man nämlich verzichten (§ 46 Abs. 1 SGB I (http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_1/__46.html)), während § 31 Abs. 1 Nr 1 Buchst. c) den Verzicht auf diese Eingliederungsleistung als Weigerung qualifiziert und mit einer Absenkung der Regelleistung um mindestens 30 % bestraft. Diese Inkonsequenz, oder deutlicher formuliert: diese gewollte gesetzliche Begriffsverwirrung ist von den Gerichten, soweit mir bekannt, bisher noch nicht aufgegriffen und beurteilt worden. Deswegen warte ich auf den Tag, an dem 1-€-Jobber den Verzicht auf diese Sozialleistung erklärt und bin gespannt, was im folgenden passieren wird.

Natürlich habe ich auch schon mal überlegt, ob die 1-€-Jobs und der dahinter stehende wirtschaftliche Zwang mit den - auch von Deutschland unterzeichneten - internationalen Konventionen gegen Zwangsarbeit vereinbar sind. Dabei bin ich aber leider zu dem Ergebnis gekommen, dass diese Konventionen keinen Schutz bieten, denn sie beziehen sich alle nur auf den Fall, dass Arbeitsleistung direkt erzwungen wird, also dass sozusagen hinter dem Arbeiter der Aufseher mit der Peitsche steht. Die "feinere" Methode des indirekten wirtschaftlichen Zwangs durch Kürzung von Geldleistungen wird davon nicht erfasst. Die Methoden waren noch nicht so verfeinert, als diese Konventionen ausgearbeitet wurden... :shock:

Minga610
09.04.2006, 15:18
stephanK,

Himmel hilf, das was ja eine ganze Menge Text.

Daraus eine Antwort zu entnehmen ist für mich als Nicht-Jurist etwas schwierig.

Fakt ist: Ich habe von mir aus keinen Job abgelehnt. Wenn die Kommunen keinen 1 €-Jobber, der seine Rechte kennt, wollen und von sich aus auf meine Mitarbeit verzichten, was kann ich dafür.

Ich habe bis jetzt immer gesagt ich nehme den Job an. Nur unter besagten, für mich ganz selbstverständlichen Bedingungen.

1 €-Jobber gibt es leider genug. Leider schlucken die meisten alles und lassen sich zu allem missbrauchen. Ich versuche nicht zu diesen Leuten zu gehören.

Kostet zwar manchmal etwas Mut und gute Nerven, aber zum Arbeitssklaven und Leibeigenen lasse ich mich nicht machen.

MfG

StephanK
09.04.2006, 17:42
Daraus eine Antwort zu entnehmen ist für mich als Nicht-Jurist etwas schwierig.Das ist bestimmt so und auch ganz verständlich. Ich bitte deswegen trotzdem nicht um Entschuldigung, weil wir im Forum nicht konsequent zwischen "Hilfestellung" und "Diskussion" unterscheiden, wobei letztere schon auch mal recht fachlich ausfallen kann, wenn das Thema danach ist. Wir sind bisher ohne eine solche Trennung ganz gut gefahren und ich denke, dass wir sie auch nicht einführen sollten. Außerdem wollte ich die interessanten Ansätze von Codeman nicht einfach in der Luft hängen lassen, sondern aufgreifen und die Diskussion weiterspinnen.

Aber natürlich soll dadurch das ganz praktische "how to" nicht zu kurz kommen!
Soweit ich die bisherige Rechtsprechung überblicke, kann man sich vorbeugend gegen 1-€-Jobs nur in zwei Fällen wehren, nämlich
1. wenn das "Angebot" nicht konkret bestimmt ist, sondern man nur einem bestimmten Träger solcher Jobs zugewiesen wird, siehe hier im Forum (http://www.arbeitslosennetz.de/forum/viewtopic.php?t=23567) oder
2. wenn sich schon aus dem Angebot ergibt, dass der 1-€-Job z.B. mangels Gemeinnützigkeit nicht hätte genehmigt werden dürfen, siehe .hier im Forum (http://www.arbeitslosennetz.de/forum/viewtopic.php?t=19947).
Diese zweite Entscheidung ist die, bei der ich aus den in meinem vorherigen Beitrag genannten Gründen recht skeptisch wäre, ob ein anderes Sozialgericht das auch so sehen würde. Du könntest Dich darauf stützen, aber ich könnte Dir nicht guten Gewissens sagen, dass Du Dich damit auf sicherem Boden befändest sondern müsste im Gegenteil sagen: Das ist Glatteis, schraub die Steigeisen an die Stiefel.

Ich wäre froh, wenn ich hier öfter mit Bestimmtheit und Überzeugung schreiben könnte: die Dinge sind so und so. Aber auch nach 20 Monaten SGB II ist noch immer vieles unklar und im Fluss. Das spiegelt sich in den Antworten auch derjenigen Leute wider, die sich recht intensiv mit der ganzen Thematik und der Entwicklung der Rechtsprechung beschäftigen.

Das Bedürfnis nach klaren Antworten verstehe ich wirklich. Aber ich fände es falsch und irreführend, in den Bereichen, in denen es noch keine gibt, dennoch so zu tun, als ob es welche gäbe. Das ist mein persönliches Verständnis von Sorgfalt und Offenheit. Deswegen muss ich manchmal damit leben, dass Fragesteller unzufrieden sind. Ich bin es auch!