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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : ALGII und selbständiger Ehegatte


Steuerhexe
11.04.2006, 09:47
Hi, ich habe mal eine Frage: Kann die Arge den Ehegatten eines ALGII-Empfängers zwingen, sein Gewerbe (mit sehr kleinem Gewinn, so dass nichts auf ALGII angerechnet wird), dass bereits seit 10 Jahren besteht, abzumelden, um in einer Zeitarbeitsfirma zu arbeiten?? Die Eheleute beziehen ungekürztes ALGII mit 2 Kindern.

Viele Grüße

Steuerhexe

Arco
11.04.2006, 09:58
Es muß jede Möglichkeit angenommen werden um seine Hilfsbedürftigkeit zu schmälern oder abzuwenden.

So oder ähnlich steht es im SGB II und das wird die Grundlage des "Zwanges" sein die die Arge dann wohl anwenden wird.

Wenn nach längerer Zeit es nicht absehbar ist mit der Selbständigkeit seine Hilfsbedürftigkeit zu beenden, wird es wohl kein Weg der Ablehnung geben.

Steuerhexe
11.04.2006, 10:26
Ist ja gut und schön, warum wird denn dann nicht der tatsächlich arbeitslose Ehegatte in eine Zeitarbeitsfirma gesteckt?? Frauen können wohl immer putzen, aber Männer sind überqualifiziert??

Ich verstehe die Welt nicht mehr!!

Viele Grüße

Steuerhexe

StephanK
11.04.2006, 10:31
Eine Gewerbeabmeldung als solche wird der Alg II-Träger kaum verlangen können; jedenfalls sähe ich dafür keine Rechtsgrundlage.
Aber die offensichtlich zugrundeliegende Vorstellung, der Ehegatte eines Alg II-Empfängers sei nicht auch selbst verpflichtet, alle Möglichkeiten zur Sicherung des Lebensunterhalts zu nutzen, ist falsch. Wenn es um ein Gewerbe geht, das mehr oder weniger als Hobby betrieben wird (typisches Beispiel: kleiner "Trödel"-Laden) bewahrt dieses Gewerbe nicht vor der Pflicht, einträglichere Arbeit anzunehmen, wenn es denn welche gibt.
Wenn eine solche Arbeit mit dem Kleingewerbe zeitlich nicht zu vereinbaren wäre ergäbe sich daraus u.U. ein faktischer Zwang, das Gewerbe aufzugeben. Ein rechtlicher Zwang lässt sich aber meiner Meinung nach nicht begründen, zumal dessen Fortführung nicht daran hindert, sich um Arbeit zu bewerben. Das SGB II setzt für den Leistungsbezug ja keine Arbeitslosigkeit im Sinne des § 119 SGB III voraus, der sowohl Eigenbemühungen als auch Verfügbarkeit zu Definitionsmerkmalen der Arbeitslosigkeit macht.