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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Erstattung für Bekleidung (nach Schwangerschaft)


Grille
02.08.2007, 15:07
Hallo,

meine Freundin, die im Februar ein Kind bekommen hat, hat durch die Geburt so viel zugenommen, dass ihr die alten Kleider/Hosen usw. nicht mehr passen, und sie heute noch ihre Schwangerschaftsbekleidung tragen muss.

im "Rundschreiben I Nr. 38/2004" (für Berlin wohl gültige Berechnungsgrundlage)http://www.evap.de/eui/Dokumente/SGB_II/File_1145968067doc, steht, :


Die Leistungen für Erstausstattungen für Bekleidung sind bei entsprechendem Nachweis auf Antrag insbesondere in den folgenden Fällen zu erbringen:

a) nach einem Wohnungsbrand oder


b) aus sonstigen Gründen, welche die Gewährung einer Erstausstattung erforderlich machen.

Ein sonstiger Grund kann z.B. vorliegen, wenn aufgrund einer erheblichen Gewichtszu- oder Abnahme ein außergewöhnlicher Bedarf für eine Ausstattung an Bekleidung vorhanden ist.


Meine Freundin hat bis heute 2 mal diesen Antrag gestellt: das erste mal wurde behauptet, dass er nie angekommen sei, das zweite mal wurde er dann abgelehnt. Nun habe ich vor, diesen Antrag wieder zu stellen, da die Gewichtszunahme von 21% (von 47 auf 57) in meinen Augen "erheblich" genug ist.

Hat jemand von euch genauere Informationen, ab wieviel prozent Gewichtszunahme das Jobcenter einem Antrag stattgibt?

Wie ist das eigentlich bei Kindern? In diesem Rundschreiben sind auch Kinder ab 7 Monate aufgelistet. Wenn ich ehrlich bin: die Bekleidung die wir zur Geburt haben, wird kaum noch in einem Jahr passen. Und die 204€ reichen unmöglich um Windeln, Bekleidung, Essen und weitere Kosten für ein Kind zu begleichen. Wenn mein Kind in einem Jahr von 2000g auf 10000g zunimmt, dann ist das eine Gewichtszunahme von 400%. Ist diese Gewichtszunahme erheblich genug, oder ab wann gewährt das Jobcenter diese Leistung?

fragi
03.08.2007, 05:58
Hallo Grille,

und ich dachte diese regionalen richtlinien sind fürn ar... aber dem scheint doch nicht so, denn in den Weisungen der BA zum §23 SGB II steht folgendes:

Die Leistungen nach § 23 Abs. 3 sind nicht in den Regelleistungen

nach § 20 enthalten und werden als Beihilfe gewährt.

Wegen der Zuständigkeit der kommunalen Träger (§ 6 Abs. 1 S. 1

Nr. 2) wird auf Hinweise zu diesem Thema verzichtet.



Das heißt für mich dass dies regional unterschiedlich geregelt wird (was eigentlich auch nicht sein kann!).

Ich finde hier den selben Absatz wie du und finde es doch erstaunlich wie hier verfahren wird. (ebenfalls finde ich es erstaunlich dass der >.< beim Dateityp fehlt)

da die Gewichtszunahme von 21% (von 47 auf 57) in meinen Augen "erheblich" genug ist.

Es kommt auch auf den Zeitraum an in dem dieses passiert, das kenne ich aus der Altenpflege.
Aber selbst auf ein Jahr gerechnet sind 21% eindeutig zuviel.

Ich würde ja jetzt sagen geh in WIderspruch und nötigenfalls in Klage, aber das SG Berlin-Brandenburg ist leider nicht so entscheidungsfreudig zugunsten der "bedürftigen" als andere SG in Deutschland.
Für mich liegt hier jedenfalls das Merkmal wie in deren Merklblatt geschrieben vor.

Ich kenne aber die genauen Nennwerte aus der Altenpflege nichtmehr und finde auf die schnelle auch keine gescheiten Quellen dazu.
Würde daher empfehlen mal bei dr Krankenkasse anzufragen ab wann man hier von einer "kritischen" Gewichtszunahme spricht...
Da sollten 21% deutlich zuviel sein. Dies sollte man sich am Besten schriftlich von der KK geben lassen und an einen erneuten Antrag anheften.
Das würde meiner Meinung nach überzeugender sein.
So würd ichs machen... hat einer ne bessere idee?

VIERZEHNNOTHELFER
03.08.2007, 06:49
ich würde die Chancen gering einschätzen, da es kaum eine
Frau in Deutschland gibt, die nicht durch Schwangerschaft und
Geburt erheblich zunimmt und nach der Geburt mühselig
abnehmen muß. Es wäre schön, wenn es etwas gäbe, aber
ich glaube nicht, daß irgendeine ARGE so etwas genehmigt.

fragi
03.08.2007, 06:57
ich würde die Chancen gering einschätzen, da es kaum eine
Frau in Deutschland gibt, die nicht durch Schwangerschaft und
Geburt erheblich zunimmt und nach der Geburt mühselig
abnehmen muß. Es wäre schön, wenn es etwas gäbe, aber
ich glaube nicht, daß irgendeine ARGE so etwas genehmig

Große Chancen sehe ich da auch nicht, aber wenn man es nicht probiert hat, dann kann mans auch nicht genau wissen... Und es kostet ja auch nichts es zu probieren.
Hab auch die Erfahrung gemacht, wenn man hartnäckig dabeibleibt nervt es die andere Seite am Ende so sehr dass man einfach nurnoch durchgewunken wird :)

Grille
03.08.2007, 14:22
Das mit der Krankenkasse ist eine Gute Idee, die werde ich gleich mal anrufen.

Und was meint ihr zum Thema Kinder? Kleine Kinder wachsen doch noch sehr viel schneller aus den Kleidern raus: da muss man ja ständig nachkaufen.

Betroffener
03.08.2007, 20:56
Für die kleinen und größeren Kinder gibt es nach Meinung des Gesetzgebers den inzwischen auf stolze 208 Euro angewachsenen "Kindesbedarf" sowie das Kindergeld von 154 € (was aber als Einkommen vom Bedarf wieder abgezogen wird - ob man es beantragt hat oder nicht).

Grille
07.08.2007, 15:47
So .. ich habe mal meine Krankenkasse angerufen: die haben keine Tabellen oder Richtlinien um festzustellen ob jemand angemessen oder übermäßig an Gewicht zugenommen hat.

Daher habe ich das AA noch angerufen: Die Telefonfrau hat natürlich auch kein Regelwerk dazu gefunden, hat aber eine Nachricht an mein Bearbeitungsteam geschickt damit die sich mit mir nochmal in Verbindung setzen. (naja ... ich glaubs nicht!)

von den 208€ sind 10% für Kleidung und Schuhe gedacht. Da noch die 154€ Kindergeld zu den 208€ dazugerechnet werden müssen, scheint es mir doch recht unwahrscheinlich hierbei mit einem Antrag erfolg zu haben.

Es verwundert mich aber wirklich sehr, dass es von Gesetzgeber keine Aussage gibt, ab wieviel prozent Gewichtszunahme man ein anrecht auf diese Bekleidungshilfe hat!