Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Minderung wegen verspäteter Arbeitssuchendmeldung und Klage
saschaberlin
11.04.2006, 11:24
Hallo !
Habe über 1000 Euro Minderung erhalten, als ich mich nach 4monatigem Job 2004 wieder arbeitslos gemeldet habe. Obwohl dem Amt bereits vor den 4 Monaten per schriftlicher Änderungsmitteilung bekannt war, wann ich wieder da stehen würde.
Daraufhin Widerspruch und Klage beim Sozialgericht, wo es auf einen (kostenlosen) Unterwerfungs- Vergleich hinauslief, daß das Amt sich verpflichtete, nach höchstrichterlicher Entscheidung zum Thema §140 iVm 37b Satz 2 nachzuzahlen.
Nun gab es bereits im Mai 25.5.2005 ein Leitsatzurteil des Bundessozialgerichtes (11a AL81/04) sowie weitere am 18.8. (7a AL94/04) und 20.10. (7a AL 50/05), die den Arbeitslosen Recht gaben sowie drei Klagen jetzt am 24.3., die --aufgrund der vorherigen Urteile -vom Arbeitsamt selber zurückgenommen wurden oder im Vergleich (wohl sicher nicht zu Ungunsten der Arbeitslosen) endeten.
Meine ARGE hat bis heute keinen Cent rausgerückt und reagiert auch nicht auf Vorsprache bei meiner Leistungsabteilung bzw. Anruf auf der Hotline mit Wunsch um Rückruf.
Sind die nicht schon fast ein Jahr in Verzug?
StephanK
12.04.2006, 22:19
Das ist schwer zu beurteilen, weil ich den genauen Inhalt des gerichtlichen Vergleichs nicht kenne und es dabei nun wirklich auf's Komma ankommt. Wenn darin eine "automatische" Zahlungspflicht der ARGE unter gewissen Voraussetzungen (Urteil BSG usw.) festgehalten ist und drin steht, dass der Vergleich vollstreckbar ist, kannst Du aus dem Vergleich vollstrecken. Dazu gehst Du zur Gerichtsvollzieherei des für Deinen Stadtbezirk zuständigen Amtsgerichts (Adresse dort erfragen, denn die Gerichtsvollziehereien sind in der Regel woanders untergebracht), übergibst die vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs und erteilst einen Vollstreckungsauftrag.
Wenn das nicht geht, solltest Du Dich sehr ernsthaft mit der Geschäftsführungsebene der ARGE unterhalten, Begriffe wie "Rechtstreue" fallen lassen und damit winken, dass die Medien schon daran interessiert sind, wenn die ARGE sich nicht an gerichtliche Vergleiche hält... :twisted:
Vorsichtshalber nachgefragt: Geht es wirklich um die ARGE oder doch vielleicht um die Arbeitsagentur? (Dein Beitrag ist im Forum Alg I...)
Wenn's die AA ist gelten nämlich noch andere Regeln, d.h. es ist schwieriger.
saschaberlin
17.04.2006, 01:48
die minderung geschah während des Bezuges von ALG 1. bin mittlerweile ALG 2.
"Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage schließen die Beteiligten auf Vorschlag des Gerichts folgenden Unterwerfungsvergleich:
1. bei höchstrichterlicher Rechtsprechung im Sinne des Klägers, dass §37b Satz 2 SGB III in der vorliegenden Fassung bei befristeten Arbeitsverhältnissen nicht eingreift, wird die Beklagte unter Verzicht auf die einjährige Verjährung dem Kläger entsprechend ab 6.9.2004 ungemindert und ungekürzt ALG gewähren."
ALG Berlin, 60. Kammer
Jedenfalls ertmal danke für den Tip, gene mehr...
StephanK
17.04.2006, 08:15
Danke für die Erläuterung.
Ich habe inzwischen noch ein bisschen nachgelesen, denn solche Fälle sind relativ selten, so dass ich eine Besonderheit nicht im Kopf hatte:
Das Gesetz geht davon aus, dass Behörden sich normalerweise an gerichtliche Urteile und Vergleiche halten und hat - anders als bei der Vollstreckung gegen Privatpersonen - noch mal eine Vorstufe eingebaut, in der die Behörde sozusagen vorgewarnt werden muss. Das steht in § 882a der Zivilprozessordnung (http://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__882a.html), der nach §§ 198 Abs. 1, 199 Abs. 1 Nr. 3 des Sozialgerichtsgesetzes (http://www.gesetze-im-internet.de/sgg/BJNR012390953.html#BJNR012390953BJNG002100314) hier anwendbar ist.
Das bedeutet: Du musst erst mal der Arbeitsagentur schriftlich mitteilen, dass Du beabsichtigst, die Zwangsvollstreckung zu betreiben. Gleichzeitig solltest Du die nach § 882a Abs. 3, Abs. 1 Satz 2 ZPO vorgesehene Empfangsbescheinigung verlangen.
Hoffentlich sorgt dieser Warnschuss für das gewünschte Ergebnis!
Außerdem solltest Du dem vorbeugen, dass die hoffentlich erfolgende Nachzahlung Dir als Einkommen auf's Alg II angerechnet wird. Das geht allerdings nur, wenn Dein Vermögensfreibetrag nicht schon ausgeschöpft ist. Falls da noch "Luft ist", solltest der ARGE nachmelden, dass Du leider einen Vermögensbestandteil vergessen hast, nämlich die noch offene Forderung aus dem besagten Vergleich. (Forderungen sind nämlich auch Vermögen.) Das bewirkt, dass, wenn die AA endlich nachzahlt, der Betrag nicht als Einkommen angerechnet werden kann, sondern sozusagen sofort in's Vermögen fließt, weil es sich dann nur um eine Umwandlung eines bereits vorhandenen Vermögensbestandteils handelt (so, wie wenn Du ein wertvolles altes Ölgemälde versilberst).
saschaberlin
17.04.2006, 16:05
Super , deine Hilfe!
Da ich von 1. Mai bis 9. September befristet beschäftigt bin (nein, nicht Spargelernte...;-))), sollte eine Nachzahlung in diesem Zeitraum unproblematisch sein, oder ?
Meine Steuererklärung wandert auch die nächsten Tage los, um dort hineinzufallen...
StephanK
17.04.2006, 22:18
Wenn Dein befristeter Job Dir hoffentlich genug einbringt, um aus dem Alg II-Bezug rauszufallen, dann kannst Du natürlich nach Belieben "Geld scheffeln", einschließlich Nachzahlung.
Und dass die Spargelsaison auch in Brandenburg nicht bis in den September reicht, brauchst Du jemandem, der in Schwetzingen (www.schwetzingen.de) aufgewachsen ist, nicht zu erklären :P Abgesehen davon würde ein Rücken das über gut vier Monate wohl nur bei einem Super-Sportler mitmachen... :D
saschaberlin
31.10.2006, 10:55
Danke für die kompetente Beratung.
Tasächlich hat die entsprechende Stelle (irgendwo angesiedelt, wo man nie hinkäme im Leben, gut abgeschirmt) nach einem persönlichen Besuch im April sich die Sache nochmal übwerlegt, die entsprechenden Urteile (zum Teil schon aus dem Oktober des Vorjahres) herangezogen und schließlich geleistet. 1000 Euros nach fast 2 Jahren.... Gleich ab aufs Sparbuch damit, schließlich habe ich seinerzeit ja davon leben müssen.
Dann aber haben sie einfach vergessen, Zinsen zu berücksichtigen.
So nach dem Motto: Mal sehen, ob er merkt, daß er da Anspruch drauf hat....
Das gab nen bösen Brief vonn mir mit dem Begriff Dienstaufsichtsbeschwerde iund schwupps waren die fast 50 Euro ,verbunden mit einem freundlichen 2seitigen,frei formulierten Brief, in meinem Kasten. Den werd ich mir wahrscheinlich rahmen.
Und wenig später kam auch noch ein Schreiben des Richterbüros, mit dem ich die hätte auffordern können....
Schön, wenn man nicht nur recht hat, sondern auch Recht bekommt!
StephanK
31.10.2006, 11:46
Es freut mich, dass das nun doch noch geklappt hat! :D
An dem alten Spruch ist halt schon viel Wahres: Wer sich nicht wehrt, lebt verkehrt...
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