Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Arge kürzt ALG II
Hallo,
wenn die Beamten der Arge jemandem einen Sachverhalt darlegen, der eine mehrmonatige Kürzung der ALG II zur Folge haben soll, und dem ALG II-Empfänger eine Frist zum Widerspruch stellen; darf die Arge dann einfach, ohne auf den Widerspruch schriftlich einzugehen, die Bezüge kürzen. Im vorliegenden Fall wurde sofort Widerspruch (ohne Einschreiben) eingelegt. Die ALG II-Bezüge wurden aber sofort am nächsten 1. gekürzt, ohne auf den Widerspruch zu reagieren. Die Widerspruchsfrist läuft aber immer noch bis 20.8.
Wie kann man hier vorgehen?
Die Nubier
03.08.2007, 18:48
Ein Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.
Warum wurde die Kürzung vorgenommen und gab es eine Anhörung?
Hmm,
ich vertrete da eine andere Ansicht als Ramses,dass in bestimmten Bereichen der Widerspruch eine aufschiebene Wirkung hat.
Für Alg-II Empfänger gilt: "Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt,der über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitslose entscheidet...haben keine aufschiebende Wirkung." (§39 SGB II).Die aufschiebende Wirkung entfällt nur bei Widersprüchen gegen "Leistungen der Grundsicherung" zur Eingliederung in Arbeit bzw. zum Lebensunterhalt,einschließlich der Sanktionen.(Kapitel 3 SGB III)
Keine aufschiebende Wirkung
haben widersprüche z.b. gegen
-Kürzungen des regelsatzes durch sanktionen
-herabsetzung der unterkunftskosten wegen unangemessenheit
-heranziehungsbescheide zu arbeitsgelegenheiten
aufschiebende wirkung
haben nur widersprüche gegen regelungen,die keine leistung darstellen,z.b. gegen
-die Höhe von Aufrechnungen bei darlehen wegen unabweisbaren bedarf (§23 Abs.1 SGB II)
-die höhe von Aufrechnungen bei wegen falscher Angaben zu unrecht erbrachten leistungen nach §43 SGB II (LSG Rheinland Pfalz - L 3 ER 128/05 AS) auch bei früheren ansprüchen des sozialhilfeträgers. (§65 e SGB II)
-die Höhe der Aufrechnung
-die Überleitung von Unterhaltsansprüchen der Alg II Bezieher auf die behörde (§33 SGB II)
-den kostenersatz bei "sozialwidrigen" verhalten (§34 SGB II)
-die ersatzpflicht der erben aus dem nachlass (§35 SGB II)
-die erstattung von beiträgen zur kranken -, renten und pflegeversicherung (§40Abs.1 Nr.3 SGB II)
-die mitwirkungspflichten (§§ 56-62 SGB II)
-Rückforderungsansprüche wegen überzahlung (§§ 45,48,59 SGB X)
-Rückforderung zu unrecht erbrachter leistungen (LSG Hamburg 29.05.2006 - L 5 B77/06 ER AS)
-Eingliederungsmaßnahmen als Verwaltungsakt,statt als eingliederungsvereinbarung (§15 Abs. 1 S.6 SGB II)
Ich begründe das damit,dass alle diese Sachen,in direkter art keine Leistungen der Grundsicherung für arbeitslose sind.Ich kann mich dunkel daran erinnern,dass ich dies mal mit StephanK etwas ausdiskutiert habe,finde jetzt allerdings den entsprechenden Thread dazu nicht.
:mymind:
MfG
Codeman
Betroffener
03.08.2007, 19:58
Um es kurz zu machen:
Die einzige Abhilfe besteht im Gang zum Sozialgericht und dort einen Antrag auf Einstweiligen Rechtschutz zu stellen.
Das kostet nichts, geht formlos und einigermassen zügig und ist die einzige Abhilfemöglichkeit, die ArGe zu stoppen.
Wichtig: Immer von Unterlagen gleich 2 Satz Kopien mitbringen. Wenn das Gericht die kopieren muss, dann kostet das Geld (meist 0,50 € je Seite).
Ein Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.
Warum wurde die Kürzung vorgenommen und gab es eine Anhörung?
Im vorliegenden Fall hatte der ALG II-Empfänger im vorigen Jahr 110,- € Zinserträge aus einem Sparvertrag erhalten. Dies meldete das Bundesfinanzministerium der Arge. Daraufhin teilte die Arge dem ALG II-Empfänger mit, dass er mindestens grob fahrlässig seiner Meldepflicht über dieses zusätzliche Einkommen nicht nachgekommen sei. Die Arge würde in den nächsten Monaten etwa 35,- € pro Monat von seinen Bezügen kürzen, bis die 110,- € ausgeglichen seien.
In seinem Widerspruch gab der ALG II-Empfänger an, dass er die Zinserträge nicht als Bargeld verfügbar habe, da es sich um einen bis zu seinem 63. Lebensjahr laufenden Sparvertrag handele. Die Zinsen seien kein Liquiditätszufluss, der Meldepflichtig sei, sondern in diesem Falle lediglich eine nicht meldepflichtige Vermögenserhöhung, die nicht meldepflichtig sei, solange sie unterhalb des zulässigen Gesamtvermögens (200 €/Lebensjahr) liege.
Ich frage mich, ob hier nicht doch das Sozialgericht klären muss, ob in dem vorliegenden Fall eine Aufrechnung der quasi nicht verfügbaren Zinsen zulässig ist.
In seinem Widerspruch gab der ALG II-Empfänger an, dass er die Zinserträge nicht als Bargeld verfügbar habe, da es sich um einen bis zu seinem 63. Lebensjahr laufenden Sparvertrag handele. Die Zinsen seien kein Liquiditätszufluss, der Meldepflichtig sei, sondern in diesem Falle lediglich eine nicht meldepflichtige Vermögenserhöhung, die nicht meldepflichtig sei, solange sie unterhalb des zulässigen Gesamtvermögens (200 €/Lebensjahr) liege.
Ich denke doch damit ist alles gesagt... es kann nur angerechnet werden was wirklich verfügbar ist... was nicht verfügbar ist, da kann man auch nicht dran.
Stimme Betroffener zu und würde den Gang zum Amtsgericht antretten.
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