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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Einzug bei meiner "Bekannten"


Tom0767
03.08.2007, 20:55
:confused: Habe eine neue Bekannte, die ALG II bezieht und gemeinsam mit Ihrer Tochter wohnt. Wir haben in Erwägung gezogen, zusammen zu wohnen, da ich seit Januar von meiner Ex getrennt lebe.
Wenn ich nun hier die ganzen Beiträge durchstöbere, ist es wohl besser das zu unterlassen, um die Zahlungen für Sie und das Kind aufrecht zu erhalten, oder?
Irgendwie bin ich hin und her gerissen, vorallem weiß ich nicht, wie wir dem Amt mitteilen sollen, das wir keine Bedarfsgemeinschaft betreiben.

Wie geht den das bürokratische überhaupt von statten? Welchen Antrag muß meine Bekannte verwenden?
Bin ich verpflichtet Auskunft über mein Einkommen zu machen?

Danke für etwaige Hilfe!

Aber ist mir alles etwas zu hoch die ganzen §§§§§!!!!!! :(:(

Betroffener
03.08.2007, 21:40
:welcome: Tom07go4more

sobald Kinder ins Spiel kommen, wird es ganz haarig beim Thema Bedarfsgemeinschaft. Da gibt es ganz schnell die Zwangsverpflichtung als Alleinunterhalter für die Mutter und zum Stiefvater für das nicht leibliche Kind - wenn anrechenbares Einkommen/Vermögen vorhanden ist.
Wobei andere Unterhaltsverpflichtungen oder Schulden dabei keinen interessieren.

ArGen und Kommunen kennen keine Gnade aufgrund des Gesetzestextes und stürzen sich freudig auf den willkommenen neuen zwangszuverpflichteten Ausweichzahler.

Wenn also aufgrund einer räumlichen Trennung keine reine Wohngemeinschaft nachweisbar ist, gilt mit Kind immer die Bedarfsgemeinschaft - und zwar sofort.

Die im Laufe 2005 von den Gerichten aufgehobene "Stiefvaterverpflichtung" ist mit dem neuen Gesetztestext ab 01.08.06 wieder gültig.

Anmerkung: Auch mit Deiner Trennung von der Ex könnte es noch Probleme geben.

3.2 Partner
(1) Als Partner der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen sind nach § 7
Abs. 3 Nr. 3 SGB II folgende Personen anzusehen:

a) der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b) der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c) eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in ei-
nem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach ver-
ständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist,
Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzuste-
hen („Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft“).

(2) Ob Ehegatten dauernd getrennt leben, richtet sich im Zweifel
nach dem Nichtvorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft. Eine nur
berufs- oder krankheitsbedingte räumliche Trennung reicht für die
Feststellung eines dauernden Getrenntlebens nicht aus.
und:

(5) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen
und füreinander einzustehen (Verantwortungs- und Einstehensge-
meinschaft), wird gemäß § 7 Abs. 3a SGB II vermutet, wenn Partner

1. länger als ein Jahr zusammenleben,
2. mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4. befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen
zu verfügen.

(6) Liegt eine der vorgenannten Tatsachen vor, wird von Gesetzes
wegen vermutet, dass eine Einstehensgemeinschaft vorliegt. Für
das Vorliegen des Vermutenstatbestandes trägt der Leistungsträger
die Beweislast.
Irgendwas davon passt immer, wenn es keine offensichtliche räumliche Trenung gibt. Endweder greift Punkt 3 sofort oder spätestens Punkt 1 in einem Jahr.

Selbst wenn es - wie in vielen Fällen) nicht rechtens wäre, muß man sich doch damit auseinander setzen und entweder die vermutete Unterstützung abwehren (egal in welcher Höhe) oder aber gegen die Einstellungen der Leistung (in diesem Fall) für Mutter und Kind angehen. Und das funktioniert - wenn überhaupt - nur vor Gericht.

So macht man Arbeitslose zu Aussätzigen in der Gesellschaft und fördert das Single-Dasein.

Tom0767
05.08.2007, 10:16
Vielen Dank für die schnelle Antwort.

Das macht es natürlich schwierig!

Dann stellt sich natürlich noch die Frag, welches Einkommen zur Berechnung des neuen Bedarfs herangezogen wird!
Der Unterhalt an meine Ex muß ja mit Sicherheit abgezogen werden, aber wie groß ist eigentlich der Selbstbehalt der für mich in Abzug kommt?
Oder wird der Rest komplett als Einkommen angenommen?

MfG

Betroffener
05.08.2007, 12:01
Da wäre ich mir nicht so sicher.

Da es immer wieder ernsthafte Probleme wegen der Nicht-Anrechnung von Unterhaltsverpflichtungen eigener Kinder gibt und ebenso bei Schulden (es wird so getan, als wäre das alles nicht existent, wenn es nicht "tituliert" ist), könnte das auch den Unterhalt der Noch-Gattin betreffen. Dazu gibt es auch entsprechende Urteile, die so tun als wäre eine Schuldner frei in seiner Verpflichtung, für was er seine Kröten verwendet - der Staat aber immer vorgeht - kommende Insolvenzen werden hier schlicht in Kauf genommen.

Das SGB II lehnt sich stark an das Sozialgesetzbuch an und da wird versucht, praktisch alles auszuhebeln, was im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) vorhanden ist zur Schonung der Staatskasse (sonst wären nach BGB auch keine Bedarfsgemeinschaften mit Zwangsunterhaltsverpflichtungen nicht Verwandter möglich).

Zur Entlastung gibt es einige marginale Freibeträge, die sich nach Verdienst staffeln - der Rest wird voll auf den Bedarf der "Gemeinschaft" angerechnet - was in etwa so abläuft:

Pro Erwachsener = 312 €, pro Kind unter 14 Jahren = 207 €, Kindergeld von 154 € wird gegengerechnet. Dazu kommen die Kosten der Unterkunft. Wenn Du in die Bedarfsgemeinschaft einbezogen wird, entfällt zusätzlich noch der Bedarf für Alleinerziehende (125 €) bei Deiner Bekannten und aus deren jetzigem Bedarf 347 € werden nur noch 312 € (in der Gemeinschaft braucht man weniger Geld!)

Ganz grober Überschlag:
624 € 2 Erwachsene
207 € 1 Kind (unter 14 Jahre)
-154 als Einkommen abgerechnetes Kindergeld
--------------------------------------------
677,- Bedarf
550,- Miete (fiktiver Wert)
--------------------------------------------
1277,- Gesamtbedarf

Wenn Du z.B. 1.500 € netto verdienst, dann wäre der Bedarf inkl. Miete über 100% gedeckt und es gibt keine Zahlung mehr vom Amt. Wenn Vermögen (150 € / Lebensjahr) oder Altersvorsorge (250 € / Lebensjahr) ausserhalb der genehmigten Grenzen vorhanden ist, wird auch das einbezogen (wobei die jeweiligen Beträge beider Personen zusammengezogen werden).

Damit wird Deine Bekannte voll abhängig gemacht von Dir und deren Krankenkasse muss auch noch jemand bezahlen. Wer wohl?

Hier kann man aus rationalen Gründen nur sagen:
Finger weg - wenn keine eindeutige Trennung möglich ist der Räumlichkeiten, um als reine Wohngemeinschaft durchzugehen.
Und das gilt unabhängig vom Geschlecht für alle Personen.