Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Allgemeine Gebührenbefreiung?
Hallo,
so viel ich weiß, war es vor Einführung von Hartz IV möglich, daß Sozialhilfebezieher sich komplett von verschiedenen Gebühren, die auf Ämtern entstehen können, befreien lassen konnten bzw. durch Vorlage eines aktuellen Bescheids keine Gebühren bezahlen mußten.
Also z.B. Gebühren für einen neuen Ausweis, Kirchenaustritt und was es sonst noch so alles gibt.
Gibts das für ALG II auch noch?
Gruß
Mirry
Die Nubier
08.08.2007, 01:21
Soweit mir bekannt, gibt es dafür keine bundeseinheitliche Regelung und die Entscheidung darüber unterliegt den Kommunen.
Soweit mir bekannt, gibt es dafür keine bundeseinheitliche Regelung und die Entscheidung darüber unterliegt den Kommunen.
Mehr wüsste ich darüber auch nicht... das einzige was einheitlich gleich ist, ist wohl die GEZ.
StephanK
08.08.2007, 08:04
Soweit mir bekannt, gibt es dafür keine bundeseinheitliche Regelung und die Entscheidung darüber unterliegt den Kommunen.Es ist sozusagen "noch schlimmer": Gebührenrecht ist teilweise Bundesrecht, teilweise Landesrecht und teilweise kommunal geregelt, es ist also eine recht unübersichtliche Materie. Das liegt daran, dass die Befugnis zur Regelung von Gebühren nur ein Anhängsel der Befugnis ist, einen bestimmten Sachbereich zu regeln (sog. Annexkompetenz).
Deswegen bleibt einem nix übrig außer im Einzelfall jeweils konkret nachzufragen.
Meine halbjährliche "Beglaubigung" meines Alg II-Bescheides für die Rundfunkgebührenbefreiung erhalte ich hier in Köln z.B. kostenlos, wenn ich sie im Bezirksrathaus hole.
zielfahnder
08.08.2007, 08:28
Neue Infos zur Gebührenfreiheit bei Personalausweisen für Hartz IV-Empfänger
Das Bundesministerium des Innern gibt mit Schreiben vom 13.06.2007 (Aktenzeichen IT4-844 003/11) folgendes bezüglich der Gebührenbefreiung bei Beantragung von Pässen und Personalausweisen bekannt:
„Nach Abstimmung mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) zu der Frage, ob die Gebühren für Personaldokumente (Personalausweis und Reisepass) von den Leistungen nach dem SGB XII und SGB II abgedeckt sind, teile ich Folgendes mit:
Grundlage für die Regelsatzbemessung sind nach § 28 Abs. 3 SGB XII die tatsähclichen, statistisch ermittelten Verbrauchsausgaben von Haushalten in unteren Einkommensgruppen; Datengrundlage ist die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS).
Weiterlesen? Hier: ---> http://www.tacheles-sozialhilfe.de/forum/thread.asp?FacId=707580
So ein Mist, das hätte ja ruhig ein paar Monate früher bekannt werden können *grml*
StephanK
08.08.2007, 09:47
Danke an Zielfahnder für diesen Hinweis! :)
Besonders die neuen maschinenlesbaren Pässe sind sehr teuer, so dass die Gebührenbefreiung wichtig für jene ist, die - z.B. für Besuche bei Verwandten in ihrem Herkunftsland - einen Pass notwendig brauchen.
Danke für die Antworten!
Dann werde ich mal sehen, wie das hier geregelt ist...
sch666li
05.09.2007, 09:35
Hallo,
ich habe mit dem Schreiben, Kopie ALG-II-Bescheid und Photo den Personalausweis neu beantragt.
Ausweis ist auf der Gemeinde. Habe heute den Ausweis holen wollen, aber die rücken ihn nicht raus, erst wenn ich 8,00 EURO zahle.
Dieses Schreiben sei eine "Kann-Weisung", und das Landratsamt habe von dieser Weisung auch noch keine Kenntnis. Das Geld sei vom ALG-II Geld zu zahlen.
Habe der schlauen Gemeindedienerin mitgeteilt, daß ich den Personalausweis nicht bezahlen werde, bin gegangen, und wieder heim geradelt.
Was würdet Ihr nun an meiner Stelle weiter tun?
Gruß
StephanK
05.09.2007, 10:02
Dieses Schreiben sei eine "Kann-Weisung", und das Landratsamt habe von dieser Weisung auch noch keine Kenntnis. Das Geld sei vom ALG-II Geld zu zahlen.Derjenige, der das Schreiben bei tacheles gepostet hat, schrieb dazu Dieses Schreiben wurde inzwischen über die Bezirksregierungen der Länder an alle Gemeinden weitergeleitet, sodass alle Bürgerbüros / Meldeämter hiervon Kenntnis haben.Wenn das so stimmt (was ich natürlich nicht überprüfen kann), dann hat das Landratsamt davon Kenntnis. Von "Kann-Bestimmung" steht dort gerade nichts, sondern im Gegenteil heisst es eindeutig, dass von der Gebührenerhebung abzusehen ist; das hat eindeutig Weisungscharakter, Ermessen wird gerade nicht eingeräumt.
Was würdet Ihr nun an meiner Stelle weiter tun?Gar nicht so einfach, weil die Behörde natürlich "am längeren Hebel" sitzt. Eigentlich müsstest Du beim Verwaltungsgericht auf Herausgabe des Ausweises klagen... :shock:
sch666li
05.09.2007, 10:17
Hallo StephanK,
ich habe die Gemeindedienerin angerufen, und habe um eine schriftliche Begründung gebeten, warum Sie trotz der Weisung die 8,00 EURO verlangen. Sie meinte kein Problem.
Kann ich mit dieser Ablehnung dann zum Rechtsanwalt gehen?
Ich weiß, das ist mit "Kanonen auf Spatzen" schießen, aber hier geht´s eindeutig ums Prinzip!
Wäre dann schon witzig, wenn der Staat wegen 8,00 EURO den Rechtsanwalt und bei weiterer Ablehnung der Gemeinde auch noch die Gerichtskosten bezahlen darf....
Das ist die Deutsche Bürokratie....
Was meinst Du, soll ich das so machen?
Gruß
StephanK
05.09.2007, 11:10
Was meinst Du, soll ich das so machen?Weil es um einen Betrag geht, der "keinen umbringt" und weil ich von Berufs wegen Grundsatzstreitigkeiten wahrscheinlich etwas anders betrachte als die Bevölkerungsmehrheit enthalte ich mich lieber einer Bewertung.
"Rein juristisch" betrachtet ist es so, dass § 1 Abs. 6 Satz 3 des Personalausweisgesetzes (http://www.gesetze-im-internet.de/persauswg/__1.html) die Gebührenbefreiung für Bedürftige als "Kann"-Bestimmung vorsieht, den Behörden also ein Ermessen einräumt. Das Schreiben des Innenministeriums ist eine sog. ermessenslenkende Weisung, d.h. die Behörden bekommen sozusagen eine Leitplanke für die Ausübung ihres Ermessens, und zwar in diesem Fall eine so enge, dass sie gar nicht anders entscheiden können. Die Erfolgsaussichten dürften also recht hoch sein und das Prozess- und Kostenrisiko gering. Das Kostenrisiko nenne ich deswegen, weil das Verfahren nicht vor dem Sozial-, sondern vor dem Verwaltungsgericht auszutragen ist, und dort gibt es Gerichtsgebühren.
sch666li
06.09.2007, 13:22
Hallo StephanK,
so wie es momentan aussieht, ist die Weisung nicht existent, scheinbar ein Fake.
Eine Bekannte hat gestern noch eine eMail an das Innen-Ministerium gesendet, dort gibt es scheinbar niemanden der Reisen heißt, und diese Weisung auf den Weg gebracht hat.
Oder hast Du dafür die richtige Quelle, und selbst im Ministerium weiß die linke Hand nicht, was die rechte tut, wie bei anderen Ämtern?
Gruß
StephanK
06.09.2007, 13:29
Oder hast Du dafür die richtige Quelle (...) ?Nein. Ich bin selbst erst durch zielfahnders Beitrag hier darauf aufmerksam geworden.
Warum schreibst Du nicht einfach selbst an's Innenministerium (http://www.bmi.bund.de/nn_122688/Internet/Navigation/DE/Service/Kontakt/kontakt__node.html__nnn=true) und fragst konkret nach, ob eine solche Weisung existiert oder nicht?
sch666li
16.11.2007, 16:45
Hallo StephanK,
ich habe mir die Datei direkt vom Ministerium per eMail schicken lassen, es ist kein Fake, sondern wahr.
Trotzdem rückt die Gemeinde den Ausweis nur gegen Zahlung der 8 EURO raus, auf meinen schriftlichen Antrag hat der Leiter der Gemeinde bis heute nicht reagiert.
Was tun?
Wie schon mal gschrieben, hier geht es nicht um die 8 EURO, sondern ums Prinzip.
Gruß
StephanK
16.11.2007, 17:00
Wie Du dem Forum bei tacheles entnehmen kannst haben andere an anderen Orten das gleiche Problem...
Die einzige Möglichkeiten, diese halsstarrige Gemeindeverwaltung zu zwingen besteht in einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim für Deinen Wohnort zuständigen Verwaltungsgericht. Da das verwaltungsgerichtliche Verfahren gebührenpflichtig ist, solltest Du dazu Prozesskostenhilfe beantragen.
Das ganze ist ein reichlich schlechter Witz... :shock:
zielfahnder
19.11.2007, 03:48
Hallo StephanK,
so wie es momentan aussieht, ist die Weisung nicht existent, scheinbar ein Fake.
Eine Bekannte hat gestern noch eine eMail an das Innen-Ministerium gesendet, dort gibt es scheinbar niemanden der Reisen heißt, und diese Weisung auf den Weg gebracht hat.
Oder hast Du dafür die richtige Quelle, und selbst im Ministerium weiß die linke Hand nicht, was die rechte tut, wie bei anderen Ämtern?
Gruß
Tut mir echt Leid, das ich mich heute erst wieder melde. Vielleicht hilft die Abbildung weiter. Ich musste erst über 2 Stunden danach suchen, bevor ich es endlich wieder gefunden habe. Aber ich wusste, dass ich es noch habe. Demnach hat sich das suchen gelohnt.
http://img.photobucket.com/albums/v314/steikue/AktenzeichenIT4-844003-11.jpg
sch666li
20.11.2007, 16:43
Hallo StephanK,
ich finde es ebenso ein Witz, doch wir ALG II Empfänger können und dürfen uns nicht als "Menschen 2. Klasse" behandeln lassen.
Ab wann kann ich diese Verfügung beantragen? 3 Monate nach Abgabe des Antrages?
Gruß
StephanK
20.11.2007, 17:09
Nein, so lange brauchst Du nicht zu warten, sondern kannst den Antrag eigentlich schon heute stellen: Es herrscht ja Ausweispflicht (z.B. bei Polizeikontrollen) und es ist Dir nicht zuzumuten, dann ggf. eine erkennungsdienstliche Behandlung über Dich ergehen lassen zu müssen, weil Du Dich nicht ausweisen kannst.
Darin liegt dann gleichzeitig auch die - gesondert zu begründende - Eilbedürftigkeit der Sache.
Das zuständige Verwaltungsgericht findest Du, indem Du hier (http://www.justizadressen.nrw.de/og.php?MD=j) im unteren Feld "Verwaltungsgerichte" anwählst und den Sitz der zu verklagenden Behörde angibst.
sch666li
21.11.2007, 09:14
Danke StephanK,
gibt es für die einstweilige Anordnung irgendwo ein Formblatt, oder muß ich die Klage selbst formulieren? Was muß drinstehen?
Gruß
gibt es für die einstweilige Anordnung irgendwo ein Formblatt, oder muß ich die Klage selbst formulieren?
Niemals was vorgefertigtes nehmen... Das ist dann nicht einzelfallbezogen was es sein soll!
Was muß drinstehen?
Deine BG Nummer, gegen wen, und vorallem, was du willst, ne Einstweillige Anordnung aufgrund blabla und natürlich ne Begründung!
Hier (http://www.arbeitslosennetz.de/component/option,com_docman/task,doc_download/gid,356/) ma ne kleine Hilfe dazu!
StephanK
21.11.2007, 10:34
(...) und natürlich ne Begründung!Genau genommen zwei Begründungen: Einmal eine in der Sache (und das sollte die ausführlichere sein) und zum anderen, wie schon erwähnt, eine für die Eilbedürftigkeit, also ein paar Worte darüber, warum man den Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht abwarten kann - z.B. weil man sich bei allen möglichen Gelegenheiten ausweisen muss und ohne Ausweis Gefahr läuft, größere Schwierigkeiten zu bekommen.
Bei den Verwaltungsgerichten muss man darauf etwas mehr Wert legen als bei den Sozialgerichten, weil bei letzteren das Verfahren der einstweiligen Anordnung sozusagen Standard ist, bei ersteren aber nicht.
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