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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Fragen zu ALG1 und ergänzendem ALG2


maxcomaro
13.04.2006, 13:42
Hallo, ich habe hier ein paar dringende, leider auch etwas komplizierte Fragen -
Es geht dabei um eine sehr gute Freundin von mir, im Folgenden Frau S. genannt, die in Bezug auf Anträge, Ämter, Behörden, Leistungsansprüche bzw deren Formulierung, sprich in Bezug auf den ganz normalen bürokratischen Wahnsinn völlig überfordert ist und der ich daher mit dieser Anfrage unter die Arme greifen möchte:

Frau S. ist 33 Jahre alt, alleinstehend, lebt in einer kleinen Mietwohnung (37 m²) und hatte in den letzten Jahren folgende Stationen in ihrem Lebenslauf:

1996-2003 berufliche Tätigkeit als Verkäuferin (Vollzeit)

2003-2004 (ca. 12 Monate) Bezieherin von ALG1 + anschließend mehrere Monate bei einer PSA (Maatwerk)

03/2004- 08/2004 berufliche Tätigkeit als Verkäuferin (Teilzeit)

09/2004-12/2004 ALG1

01/2005-02/2005 ALG2

03/2005-03/2006 berufliche Tätigkeit als Verkäuferin in TZ (33,5h) mit Brutto ca. 870 Euro = ca. 600 Euro (?) netto. Während dieser Zeit hat sie zusätzlich ergänzendes ALG2/Sozialhilfe (sog „Aufstockung“) in Höhe von etwa 120 Euro monatlich erhalten.

seit 1.4.2006 arbeitslos

Arbeitslos-Meldung bei der Agentur für Arbeit in Mettmann erfolgte rechtzeitig im Januar 2006 unmittelbar nach der Kündigung (wegen Geschäftsaufgabe), der Antrag auf ALG1 wurde rechtzeitig im März in Mettmann gestellt. Da sie über 1 Jahr berufstätig war bekommt sie nun ALG1. Jetzt zum problematischen Teil:

Bei der Antragstellung für ALG1 im März erfolgte keinerlei Hinweis auf die tatsächliche zu erwartende Höhe der Leistung, die sie aus dem ALG1 zu erwarten hat, noch wurde sie darauf hingewiesen, dass sie zusätzlich zum ALG1 einen Antrag auf ergänzendes ALG2 stellen muss, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Stattdessen wurde ihr mitgeteilt, dass sie mit ca. 700 Euro ALG netto rechnen kann.

Am 8.4. erhielt sie von der AA per Post (Poststempel 6.4.) den Bewilligungsbescheid für ALG1 in Höhe von 374,10 Euro. Dass sie davon ihren Lebensunterhalt nicht bestreiten kann, liegt auf der Hand. Von diesem Betrag kann sie gerade mal ihre Kaltmiete bezahlen, es bleiben dann noch ca. 40 Euro für die Nebenkosten und zum Leben übrig...

Ab 1. Mai wird sie voraussichtlich einen Minijob annehmen, der zwischen 200 und 300 Euro monatlich einbringen dürfte.

Nun stellen sich mehrere Fragen:

1) Muss sie ergänzendes ALG2 beantragen, um Leistungen zu erhalten, die über das ALG1 hinausgehen? Wenn ja, welche Formulare sind im einzelnen auszufüllen, welche Leistungen kann sie erwarten - nur die Übernahme der Kaltmiete oder auch zusätzliche Leistungen für Strom/Heizung etc.?

2) Ab wann würden diese Leistungen gezahlt? Erst ab dem Datum der schriftlichen Antragstellung? Sie weiß ja erst seit dem Eingang des Bewilligungsbescheids (8.4., ein Samstag) welche Leistung sie aus dem ALG1 erhält und dass dieser Betrag nicht für den Mindestlebensunterhalt ausreicht. Sie hatte somit keinen Anlass (und wahrscheinlich auch von Amts wegen keine Möglichkeit?), vor diesem Datum einen Antrag auf ergänzendes ALG2 zu stellen, da sie zunächst einen monatlichen Betrag (aus dem ALG1) erwartet hat, der mindestens der Höhe des ALG2 entspricht, da sie zuletzt über ein Jahr berufstätig war und nicht davon ausgehen konnte, dass sie als ALG1-Empfängerin deutlich schlechter gestellt sein würde als ein ALG2-Empfänger. Daher stellt sich nun die Frage, ob es in dieser Situation einen gerechtfertigten Anspruch auf rückwirkende Leistung bzgl des ergänzenden ALG2 ab dem 1.4.2006 gibt, da ein mögliches Verschulden ihrerseits für den verspäteten Antrag auf ALG2 nicht vorliegt? Nur durch eigene Recherchen (Internet, Bekannte) ist sie seit dem 9.4.2006 überhaupt auf die Möglichkeit bzw. die Notwendigkeit aufmerksam geworden, durch einen zusätzlichen Antrag auf ergänzendes ALG2 zusätzliche Leistungen zu erhalten, die einen Mindestlebensunterhalt sichern können.

3) Da sie durch eigene Bemühungen (zahlreiche Bewerbungen) ab dem 1. Mai wieder eine Anstellung gefunden hat, allerdings nur einen Minijob (s.o.), stellt sich folgende Frage: in welcher Höhe wird der zu erwartende Lohn von ca. 200-300 Euro monatlich auf ALG1 bzw. ALG2 angerechnet? Gelten hier die gleichen Regelungen wie für ALG2-Empfänger? Können also bis zu 165 Euro netto zum ALG dazuverdient werden bzw. können 25% des Lohns zwischen 165 und 400 Euro von Frau S. einbehalten werden, während der Rest auf das ALG angerechnet wird?

Das waren die wesentlichen Fragen, die sich auf die aktuelle Situation beziehen. Jetzt wird es aber nochmal richtig kompliziert:

Ab August wird Frau S. eine 2-jährige Ausbildung zur Kinderpflegerin absolvieren. Es handelt sich um eine Vollzeitausbildung (nicht kostenpflichtig, aber auch ohne Ausbildungsgeld oder ähnliches), während der sie dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung steht (außer ggf. Minijobs/Ferienjobs, dazu unten mehr). Dazu mehrere Fragen:

1) Kann sie für die Zeit einen Antrag auf ergänzendes ALG2 oder Sozialhilfe stellen, wobei sie für diese 2 Jahre NICHT arbeitslos gemeldet wäre und somit NICHT dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen würde? (und hat sie aus diesem Antrag einen positiven Bescheid zu erwarten, und wenn ja, in welcher Höhe?)

2) Sie möchte diese Ausbildung machen, um ihre zukünftigen Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern und weil die Arbeit mit Kindern ihren persönlichen Interessen und Fähigkeiten entspricht. Mit ihrem gegenwärtigen Ausbildungsstand (Hauptschulabschluss) hat sie realistisch betrachtet auf dem Arbeitsmarkt keine Chance. Sollte sie keinerlei Leistungsanspruch haben und während der Ausbildung ihren Lebensunterhalt nicht aus Minijobs etc. bestreiten können, müsste sie ggf die Ausbildung abbrechen, um sich wieder arbeitslos melden zu können und den notwendigen Lebensunterhalt aus dem ALG zu beziehen. Das wäre sicher nicht im Sinne des Gesetzgebers. Inwiefern besteht also hier für die AA bzw. für die ARGE ein Ermessensspielraum, der den ernsthaften und nachweisbaren Bemühungen von Frau S. Rechnung trägt, der Arbeitslosigkeit dauerhaft zu entkommen und der Sozialgemeinschaft nicht mehr zur Last zu fallen?

3) Ergeben sich aus der Tatsache, dass sie ab August eine Ausbildung macht, irgendwelche Nachteile in Bezug auf die gegenwärtige Leistungsfeststellung (ALG1 bzw. ALG2), da sie dem Arbeitsmarkt nur bis Ende Juli zur Verfügung steht und somit nicht für eine Festanstellung zu vermitteln ist?

Ich hoffe, dass sich aus diesen präzisen Fragestellungen möglichst präzise Antworten formulieren lassen und dass Frau S. nicht im Paragraphensumph dieses für Laien völlig undurchdringlichen Paragraphendickichts untergeht. Hoffentlich gibt es da draußen jemanden, der helfen kann...

Max

CSDoc
13.04.2006, 17:09
Hallo,
hab alles durchgelesen und kann als Laiin und Betroffene trotzdem ein paar Fragen beantworten.
zu 1) Sie muss baldmöglichst Alg 2 beantragen (hingehen und persönlich Hilfebedürftikeit vortragen). Das gilt dann als Beginn der Antragstellung (Stempel). Man bekommt dann den 20 seitigen Antrag mit nach hause und (bei uns jedenfalls) einen Termin zur Antragsabgebe. Sie muss alles ausfüllen daraus werden Ansprüche zum Lebensunterhalt und zu den Kosten der Unterkunft errechnet. Ich nehme an, dass sie nur Kosten für die Unterkunft erhält, weil das Alg 1 den Regelsatz von Alg 2 (345 €) übersteigt. Strom und Heizung sind inbegriffen in den Berechnungen. Es werden nur "angemessene" Kosten für Wohnen und Heizung übernommen.
zu 2) Ich nehme an, dass sie die Leistung erst frühestens ab nächsten Dienstag (oder wenns sie es heute noch schaffft?) bekommen wird.
zu 3) Der Zuverdienst wird angerechnet, 165 € bleiben frei- aber wenn sie mehr als 15 Stunden arbeitet ist sie nicht mehr arbeitslos!!! (egal wieviel LOhn sie erhält, dann gäbe es nur noch Alg 2 aufstockend).


Ich sende dies mal ab, vielleicht kann sie heute noch die AA aufsuchen???
Gleich gehts weiter.

CSDoc
13.04.2006, 17:42
zu den komplizierteren Fragen:
zu1) und 2) Sozialhilfe gibt es nicht mehr, das heißt jetzt "Grundsicherung für Arbeitssuchende" (für erwerbsfähige Personen) oder Sozialgeld (für nicht erwerbsfähige Personen). Sie ist ja erwerbsfähig (= kann mehr als 3 Stunden täglich arbeiten) daher gibts für sie nur Grundsicherung= Alg 2. Aber das gibts soviel ich weiß nicht, wenn man eine Vollzeitausbildung macht, weil man verpflichtet ist seine Hilfebedürftigkeit zu überwinden (= sofort Arbeit aufzunehmen). In der schulischen Ausbildung könnte sie evtl. BaföG bekommen, wenn sie die Ausnahmetatbestände erfüllt, die über 30 jährige erfüllen müsssen (steht in § 10 BaföG).
Höchstens könnte ich mir eine Förderung über die Agentur für Arbeit (Alg 1- Amt) vorstellen, mit den von dir genannten Gründen. Da müsste sie wohl drastisch schildern, dass sie überhaupt keine Chancen in ihrem jetzigen Job hat. Ob man ihr das abnimmt? Die Agentur muss unbedingt vorher zustimmen.
Über die Höhe kann ich gar nichts sagen.
zu 3) Ich glaube, daß sich bis zum Zeitpunkt der Ausbildung nichts nachteiliges ergibt, weil sie ja bis dahin noch jederzeit Arbeiten könnte. Wenn sie aber sagt, dass sie aus genannten Gründen nicht arbeiten will (weil es ihrer Meinung nach keinen Sinn macht noch vorher eine Arbeit aufzunehmen) gibts sofort Nachteile. Da wär ich vorsichtig.
Meiner Meinung nach sollte sie einen Plan entwickeln wovon sie leben kann. Zweitjob abends, Wochenende usw. oder vielleicht hat sie ja Glück bei der Arbeitsagentur.

Mehr Rat weiß ich auch nicht, bitte berichtigt mich ihr anderen Profis, falls etwas in meinen Ausführungen nicht stimmt. Kann keine Garantie übernehmen.

PS: Ich habe meinen Lebensunterhalt während eines Vollzeitstudiums mit Nebenjobs finanziet- es ging.

Good luck!

CSDoc
13.04.2006, 18:04
noch was,
statt Alg 2 kann sie auch nur Wohngeld beantragen bei der Kommune. Das wär evtl sinnvoll weil sie sowieso mehr wie den Regelsatz des Alg 2 (=345€) Alg 1 bezieht.
Wohngeld und "Kosten der Unterkunft" (über Alg 2) sind glaub ich gleich hoch und man kann nur entweder das eine oder das andere beziehen.

Es gibt Auskünfte zum Wohngeld und Wohngeldrechner im Internet, das ist je nach Stadt usw. unterschiedlich (muss man länger recherchieren). Schwierig ists nach meiner Erfahrung, wenn man schwankendes Einkommen hat, weil man immer nachberechnen lassen muss.
Wohngeld ist glaube ich unabhängig von der Ausbildung möglich.
Bitte recherchiere oder informiere dich selbst, ich weiß jetzt nicht mehr wo ich Infos fand.

Betroffener
13.04.2006, 22:42
Kleine Korrektur:

Wohngeld ist ein Zuschuß zur Miete (deshalb passt auch die Wohngeldtabelle nicht zur Ermittlung der Unterkunftskosten) für Menschen die kein ausreichendes Einkommen haben und/oder ALG I beziehen.

Bei ALG II geht es bei den Kosten der Unterkunft um die vollständige Zahlung der Miete inkl. Heizkosten (sofern diese als "angemessen" eingestuft sind - worüber es oft genug Streit gibt).

Unabhängig davon ist die Beantragung von Wohngeld immer zu empfehlen, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.

Bei einem eventuellen Wechsel zu ALG II kann durch vorherigen Wohngeldbezug auch das Gesamtpaket aus ALG II und KdU deutlich höher ausfallen über den befristeten Zuschuß für die ersten 2 Jahre.

maxcomaro
19.04.2006, 13:47
Hallo,

viele Dank schon mal für die bisherigen Beiträge, die recht hilfreich waren.
Hier nun das neueste Update zu dem beschriebenen Fall:

Frau S. war letzten Donnerstag bei der Agentur und anschließend bei der ARGE. Dort hat sie die Formulare für das aufstockende ALG2 bekommen, versehen mit Datum (13.4.) und Unterschrift der Sachbearbeiterin. Sie hat dennoch nicht versäumt zu sagen, dass sie über die Notwendigkeit des zusätzlichen Antrags nicht informiert wurde und dachte, dass ihr Lebensunterhalt mit dem ALG1 abgedeckt würde. Daher konnte sie erst nach dem Bewilligungsbescheid für ALG1 über 374,10 Euro aktiv werden, wozu sie ja den erstmöglichen Termin wahrgenommen hat.

Die erste Frage lautet daher: kann sie bei ihrem nächsten Termin bei der ARGE (20.4.!) mit einem Ermessenspielraum von seiten der Sachbearbeiterin ausgehen, um die Berechnung des aufstockenden ALG2 ab 1.4., also rückwirkend (aufgrund der oben beschrieben Umstände), zu veranlassen, damit die ihre Miete am Ende des Monats bezahlen kann?

Weiterhin hat sie bei der ARGE angegeben, dass sie ab 1. August eine 2-jährige Ausbildung zur Kinderpflegerin absolvieren wird und dem Arbeitsmarkt in dieser Zeit nicht zur Verfügung stehen kann, da es sich um eine Vollzeitausbildung handelt. Dennoch würde sie sich bemühen, mit Minijobs am Abend oder am Wochenende eine finanzielle Basis zu schaffen. Die Sachbearbeiterin sagte ihr daraufhin, dass sie sie ab dem 1.8. als "nicht arbeitslos" führen würde, sie aber möglicherweise weiterhin Leistungen aus dem SGBII (also Miete + Nebenkosten?) erhalten würde. Dazu wären einige Voraussetzungen zu erfüllen, die sie aber nicht genau benennen könne.

Frage: Welche könnten diese Voraussetzungen sein? Wer kann dazu etwas genaues sagen? Zur Erinnerung: Frau S. ist 33 Jahre alt, allein stehend und NICHT in einer Bedarfsgemeinschaft.

Wegen der Dringlichkeit (Termin 20.4.) würde ich mich über kurzfristige Antworten freuen!

Vielen Dank im voraus

Max

Die Ägypter
19.04.2006, 15:45
Ein Antrag auf Arbeitslosengeld I beinhaltet auch einen Antrag auf Arbeitslosengeld II, und umgekehrt.
§ 16 SGB I und § 28 SGB X

Quelle und Weiteres (http://www.olaf-nensel.de/sgbii/faq/antragstellungnachalg.html)

Also gilt das Antragsdatum für ALG I automatisch auch für Antragstellung ALG II (zeitliche Wirkung)..

Deine 2. Frage kann ich leider nicht beantworten.

StephanK
19.04.2006, 17:10
Zu der zweiten Frage:
Soweit es um Alg II geht, ist es etwas kompliziert: Eine anerkannte Berufsausbildung (auch Zweitausbildung) gilt als "sonstiger wichtiger Grund" im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB II[ (http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__10.html), der einen für die Ausbildungszeit von der Pflicht befreit sich zu bewerben und eine Arbeit anzunehmen. Die Alg II-Leistung einschließlich Kosten der Unterkunft läuft aber nur dann weiter, wenn kein Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe (BAB, "Lehrlings-BAföG") nach dem SGB III besteht. Die Abgrenzung dieser beiden Leistungen gegeneinander (Alg II <--> BAB) ist ziemlich trickreich geregelt, so dass es auf einige Einzelheiten ankommt. Eine Zweitausbildung wird über BAB nicht finanziert, so dass klar ist, dass dann Alg II einspringen muss. Wenn es sich um eine Erstausbildung handelt, bleibt nur BAB, die auf die typische Lebenssituation von 16- oder 17jährigen Azubis zugeschnitten ist: wohnen bei Muttern oder im Lehrlingswohnheim. Die Leistung entspricht finanziell dem BAföG für Studenten und man kann Wohngeld dazu bekommen. Ergänzendes Alg II gibt es dann aber in keinem Fall.
Hinsichtlich des Alg I wäre es wohl so, dass dieses dann ausgesetzt würde und auf BAB umgestellt, so dass der Rest-Anspruch auf Alg I für die Zeit nach der Ausbildung erhalten bliebe, denn BAB ist keine Versicherungsleistung, so dass durch die BAB-Zahlung der Alg I-Anspruch nicht "aufgezehrt" wird.

maxcomaro
19.04.2006, 17:38
Das klingt alles noch komplizierter, als ich es mir vorgestellt habe. Wer denkt sich so einen verklausulierten Paragraphensalat eigentlich aus? Ich kann nur noch den Kopf schütteln...

@StephanK: Vielleicht hilft diese Angabe für die Beurteilung, ob BAB, Bafög, Wohngeld oder ALG2 (SGB2) oder was auch immer in diesem Fall Anwendung findet:
Meine Freundin hat keine abgeschlossenen Berufsausbildung, sie hat aber vor ca. 12 Jahren eine Ausbildung zur Friseurin im 2. Lehrjahr wegen einer Allergie angebrochen.
Ich denke angesichts dessen kann ihre im August beginnende Ausbildung (Kinderpflegerin) nicht als Erstausbildung angesehen werden, oder? Andererseits hat sie keine abgeschlossenen Berufsausbildung und hat auch mit ihrer Berufserfahrung als Verkäuferin schlechte Karten auf dem Arbeitsmarkt (siehe auch die Lücken in ihrem Lebenslauf, in denen sie arbeitslos war). Ihr Einkommen ist mit den Jahren stetig zurückgegangen, so dass sie im letzten Jahr auf eine Aufstockung aus SGB2 angewiesen war. Dies macht, denke ich, plausibel, wieso die Ausbildung bei ihr mehr als angebracht ist und in jedem Fall von Amts wegen unterstützt werden sollte. Sehe ich das richtig? Es kommt natürlich immer auch auf den Sachbearbeiter an, aber mit den entsprechenden Argumenten und etwas Überzeugungsarbeit sollte es doch zu machen sein, oder?

Gruß

Max

CSDoc
19.04.2006, 17:43
Danke, daß hier noch jemand geantwortet hat und meine "leicht falschen" Auskünfte zum Antragsdatum berichtigt hat. Zudem dachte ich bei der Ausbildung zur Kinderpflegerin an eine Schule (?).
Kleine Frage zu BAB: ich dachte das gibt es nur wenn Auszubildende nicht bei Mutter wohnen (§64 SGB III) ? Aber das ist ja hier der Fall.
Bitte ihr Moderatoren, ich habe auch eine Frage zu §28 SGB X gestellt in einem eigenen Beitrag, bisher hat keiner geantwortet...
wärs möglich, daß Ihr mir zu der rechtlichen Auslegung das § Auskunft gebt?
1000 Dank

StephanK
19.04.2006, 18:36
Wer denkt sich so einen verklausulierten Paragraphensalat eigentlich aus?Ministerialbeamte, Bundestagsabgeordnete und auch die Bundesagentur selbst, die bei Gesetzgebungsvorhaben zu diesen Themen natürlich angehört wird und eigene Vorstellungen in den Gesetzgebungsprozess mit einbringt.
Der Gegensatz zwischen dem Bedürfnis nach einfachen, klaren Regeln und dem Bedürfnis, möglichst vielen unterschiedlichen Lebenslagen gerecht zu werden (das viele Sonderregeln nach sich zieht) wird immer ein Gegensatz bleiben und lässt sich schlechterdings nicht so lösen, dass alle damit zufrieden sind... :sad:

Meine Freundin hat keine abgeschlossenen Berufsausbildung, sie hat aber vor ca. 12 Jahren eine Ausbildung zur Friseurin im 2. Lehrjahr wegen einer Allergie angebrochen.Aha! Jetzt kommen die interessanten Zusatzinformationen... :wink: § 60 SGB III (...)
(2) Förderungsfähig ist die erstmalige Ausbildung. Nach der vorzeitigen Lösung eines Ausbildungsverhältnisses darf erneut gefördert werden, wenn für die Lösung ein berechtigter Grund bestand.Dieser bestand angesichts der Allergie zweifellos. Zweifelhaft könnte allenfalls sein, ob nach zwölf irgendwie anders verbrachten Berufsjahren eine Erstausbildung (die es dann ja ist) förderungsfähig ist, aber das Gesetz bestimmt nicht Gegenteiliges. Sie müsste allerdings die damaligen Allergieprobleme heute noch belegen können, sonst gibt's ein Problem mit den zitierten Voraussetzungen.

BAB ist im übrigen keine Leistung, die nur nach Ermessen gewährt würde, sondern es besteht ein Rechtsanspruch darauf, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Es kommt also nicht auf "gut Verhandeln" oder gar Wohlwollen an, sondern in erster Linie darauf, belegen zu können, dass die Erstausbildung aus berechtigten Gründen abgebrochen wurde.

Vorsichtshalber sollte noch abgeklärt werden, ob die Ausbildung als solche förderungsfähig ist. Das ist sie dann, wenn es sich um einen anerkannten Ausbildungsberuf handelt. Das kann auf den "BERUFE.NET"-Seiten bei www.arbeitsagentur.de nachgesehen werden. Danke an CSDoc für die Erinnerung daran!

Wenn das alles durchgeprüft ist, sollte eigentlich nix mehr schief gehen.

Kleine Frage zu BAB: ich dachte das gibt es nur wenn Auszubildende nicht bei Mutter wohnen (§64 SGB III) ? Aber das ist ja hier der Fall.Hab' ich da was überlesen? Jedenfalls stimmt's, dass auch die in § 64 SGB III (http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__64.html) genannten Voraussetzungen gegeben sein müssen.

maxcomaro
19.04.2006, 18:51
Also BAB, sofern sie ein ärztliches Attest vorlegen kann, das belegt, dass sie ihre Erstausbildung vor 12 Jahren aus gesundheitlichen Gründen abbrechen musste? Wenn sie das Attest nicht mehr auftreiben kann -> keine Leistung (bzw. Anspruch) oder wieder bei SGB2 anknüpfen?

Zu BAB: wonach bemisst es sich, und welche Höhe hat es? Vergleichbar ALG2, also Miete + angemessene Nebenkosten + 345 Euro? Oder weniger?

Ich habe folgendes gelesen:
"Berufsausbildungsbeihilfe wird grundsätzlich als Zuschuss gewährt. Dabei wird ein entsprechender Bedarf für den Lebensunterhalt des Auszubildenden und für seinen Ausbildungsaufwand berücksichtigt. Das Einkommen des Auszubildenden wird grundsätzlich voll angerechnet, das seines Ehegatten und seiner Eltern nur, soweit es bestimmte Freibeträge übersteigt."
D.h. der Minijob als Putzhilfe, den sie jetzt ergattert hat und brav dem Amt meldet, könnte sich als Kuckucksei erweisen, weil das Geld sofort wieder von der BAB abgezogen wird? Es ist ja nicht so, als hätte sie während der Ausbildung nicht genug mit ihrem Lernstoff zu tun...

maxcomaro
19.04.2006, 19:14
Oh, da habe ich doch glatt etwas übersehen:

Wofür kann BAB nicht gewährt werden?

Für eine schulische Ausbildung (z.B. Erzieher/in, Physiotherapeut/in)

Damit hätte sich das Thema dann wohl erledigt, die Ausbildung zur Kinderpflegerin IST eine schulische Ausbildung. Bafög kann sie meines Wissens in ihrem Alter (33 bzw. dann 34) auch nicht bekommen, also wären wir wieder bei den Leistungen aus dem SGB2...
Und da kommt es offensichtlich auf das Ermessen der Sachbearbeiterin an. Na dann hoffen wir mal, dass sie mit der Dame Glück hat!

StephanK
20.04.2006, 10:40
Hmmm... kompliziert! Nicht überall, wo Schule draufsteht ist auch Schule drin - sozusagen. Wenn es aber z.B. eine Ausbildung an einer Fachschule ist, die nach dem Schulgesetz des Landes geregelt ist, dann ist der Ausbildungsgang eindeutig schulisch und damit wohl ein Fall für's BAföG. BAB ist, wenn ich es recht sehe, die Leistung ausschließlich für die "klassische" duale Berufsausbildung, sprich Lehre.

maxcomaro
20.04.2006, 15:49
Hallo zusammen,

@nefertari1968: Danke für Deinen kurzen und knackigen Beitrag, der völlig zutreffend war - meine Freundin war heute bei der ARGE und hat den Antrag für aufstockendes ALG2 abgegeben. Der Bewilligungsbescheid soll schon nächste Woche kommen, das ALG2 wird ab 1.4. gewährt, also ab dem Zeitpunkt der Arbeitslosigkeit, da sie den Antrag für ALG1 schon im März eingereicht hatte.

@StephanK: das mit dem Bafög hat man ihr heute auch gesagt. Ab 1.8., wenn sie die Ausbildung startet, bekäme sie nämlich kein ALG1 mehr, aber auch kein ALG2! Also war die Aussage, die sie letzte Woche dort bekommen hat, falsch (Wegfall des ALG1, aber weiterhin Zahlung des aufstockenden ALG2, also Miete + Nebenkosten, ohne dass sie erwerbsfähig sein muss). Erst wenn sie einen negativen Bafög-Bescheid hätte, könne sie damit wieder zum Sozialamt (?), um Leistungen aus dem SGB2 (?) zu beantragen.

Daraus ergeben sich neue Fragen:
1) Welche Kriterien gelten für Bafög? Wie wahrscheinlich ist es, dass sie Bafög bewilligt bekommt? (Zur Erinnerung: Sie ist dann 34, alleinstehend, hat Hauptschulabschluss und keine abgeschlossene Berufsausbildung - Abbruch der Erstausbildung vor ca. 12 Jahren aus gesundheitlichen Gründen, dafür liegt kein ärztliches Attest vor) In welcher Höhe, wie wird der Lebensunterhalt bemessen? WO muss sie Bafög beantragen - beim Land?
2) Alternativ zum Bafög: was wäre, wenn sie erklärt, dass sie während der Ausbildung weiterhin erwerbsfähig bleibt und abends nach der Schule, zwischen 17 und 20 Uhr, dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht? Das wäre für sie zwar relativ hart, da sie in ihrer wenigen Freizeit, in der sie auch noch lernen muss, dann ggf. arbeiten müsste, aber sie würde diese Lösung vorziehen, da das Bafög ja ein Darlehen ist, das zurückgezahlt werden muss. Bei dem mageren Gehalt, das sie als Kinderpflegerin zu erwarten hat, wäre sie auf Jahre hin Schuldnerin des Staates. Kein gutes Gefühl.
Sie bemüht sich ja bereits um Stellen und hat auch schon eine Putzstelle gefunden, mit der sie bis zu 400 Euro (Minijob) zu ihrem Lebensunterhalt beitragen könnte.

Und noch eine kleine (und hoffentlich einfache) Frage hinterher:
Wenn sie jetzt ALG1 + aufstockendes ALG2 bekommt, gilt dann für einen Zuverdienst aus einer geringfügigen Beschäftigung der ALG1-Freibetrag von 165 Euro oder der ALG2-Freibetrag von 100 Euro (d.h. keine Anrechnung auf das ALG)?

Viele Grüße

Max

StephanK
20.04.2006, 16:35
Also mit 34 (hatte ich nicht mehr im Kopf/Blick) ist der Ofen für BAföG aus, trotz des unfreiwilligen Endes der seinerzeit begonnenen Ausbildung, siehe die Info-Seite zum BAföG (http://www.bafoeg.bmbf.de/fragen_alter_default.php). Damit ist Alg II nicht ausgeschlossen. Das Problem der fehlenden Verfügbarkeit beim Alg I besteht aber nach wie vor, so dass sie allein auf Alg II angewiesen wäre. Damit stellt die "aufstockende" Frage hinterher sich dann auch gar nicht mehr.

maxcomaro
20.04.2006, 17:14
@StephanK: Danke für die Info.

In dem Falle würde sich ALG II aber doch nur auf Miete + Nebenkosten beziehen, richtig? Das wäre ja für sie ok, wenn sie durch Zuverdienst (Minijob) das Nötigste zum Leben verdienen könnte. Dann stellt sich jedoch wiederum die Frage nach der Anrechnung des Zuverdienstes auf das ALG II. Oder ist diese Bezeichnung dann sowieso falsch, und man muss von Sozialgeld oder ähnlichem reden? Also Mietkosten + max. 400 Euro netto Zuverdienst wären als Lösung akzeptabel, kann sie damit rechnen?

Die Sachbearbeiterin sagte ihr heute, sie müsse erst einen negativen Bafög-Bescheid vorlegen, bevor sie ab dem 1.8. wieder Leistungen beantragen kann. Ist das wirklich nötig, wenn sie die Bedingungen für Bafög allein schon wegen ihres Alters ganz offensichtlich nicht erfüllt?

Wenn es nichts werden sollte mit Leistungen aus dem SGB II ab 1.8., gibt es immer noch die Möglichkeit, Wohngeld zu beantragen, oder gibt es möglicherweise Ausschlusskriterien, die sich aus dem Vorgenannten ergeben? In welcher Höhe hätte sie Wohngeld zu erwarten? Das Wohngeld ist ja ein Zuschuss zum Einkommen, wie verhält es sich aber, wenn kein Einkommen vorhanden ist? Wird Einkommen aus einem Minijob angerechnet? Wenn ja, könnte sie zwar die Miete bezahlen, hätte aber nichts zum Leben...

maxcomaro
21.04.2006, 15:01
Ok, meine Fragen sind wohl zu viele auf einmal.

Deshalb hier nochmal ein einzelnes Thema, was noch nicht bentwortet wurde:

Meine Freundin bekommt jetzt ALG I und (aller Voraussicht nach) aufstockendes ALG II.

Gilt für ein Zuverdienst (Minijob) der nicht anzurechnende Freibetrag von 165 Euro für ALG I oder der neue ALG II Freibetrag von 100 Euro?

Wie sieht es mit einer Aufwandsentschädigung aus, also z.B. für Fahrten zum Arbeitsplatz und private Versicherungen? Erhöhen diese den Freibetrag oder sind sie bereits pauschal im Freibetrag enthalten. Ich meine letzteres wäre bei der 100 Euro-Regelung für ALG II seit 1.10.05 der Fall (?), wie sieht es mit dem 165 Euro Freibetrag für ALG I aus?

StephanK
21.04.2006, 15:58
Ok, meine Fragen sind wohl zu viele auf einmal.nö, nur Deine Stunden Geduld sind zu wenige :P

In dem Falle würde sich ALG II aber doch nur auf Miete + Nebenkosten beziehen, richtig?Nee, das gibt es nicht. Entweder man ist bedürftig und kriegt Alg II einschließlich Kosten der Unterkunft oder man ist es nicht und kriegt nix (dann aber vielleicht Wohngeld).
Die Bezeichnung Alg II ist durchaus richtig, wenn es einem vielleicht auch merkwürdig vorkommt, weil der Begriff Alg doch sehr mit "muss Arbeit suchen" verbunden ist. An dieser Stelle zeigt sich aber, dass Alg II viel von der alten Sozialhilfe hat.
Wie Zuverdienst angerechnet wird, kannst Du hier bei Info-Alg II (http://www.arbeitslosennetz.de/forum/faq.php#17) nachlesen.

Die Sachbearbeiterin sagte ihr heute, sie müsse erst einen negativen Bafög-Bescheid vorlegen, bevor sie ab dem 1.8. wieder Leistungen beantragen kann. Ist das wirklich nötig, wenn sie die Bedingungen für Bafög allein schon wegen ihres Alters ganz offensichtlich nicht erfüllt?Das halte ich in diesem Fall wegen der von Dir zurecht hervorgehobenen Offensichtlichkeit für schikanös. Man muss kein BAföG-Experte sein, um das zu erkennen... Vielleicht sollte man die Sachbearbeiterin mal dezent darauf hinweisen, dass die entsprechenden Vorschriften des BAföG in den Durchführungshinweisen zu § 7 SGB II mit abgedruckt sind, so dass sie das selbst aus eigenem Sachverstand (! :wink: ) beurteilen kann.

Wohngeld und Alg II schließen einander aus. Wenn man Wohngeld beantragt und völlig einkommenslos ist (also von seinen Ersparnissen lebt) bekommt man erhebliche Probleme. Ich habe selbst schon erlebt, dass die Wohngeldbehörde dann das Sozialamt einschaltet und es "anstiftet", nach unterhaltspflichtigen Angehörigen zu fragen.

Gilt für ein Zuverdienst (Minijob) der nicht anzurechnende Freibetrag von 165 Euro für ALG I oder der neue ALG II Freibetrag von 100 Euro?Ich bin mir nicht sicher, denke aber, dass zunächst mal die Anrechnung beim Alg I stattfindet, so dass der 165-€--Freibetrag gelten sollte.

Wie sieht es mit einer Aufwandsentschädigung aus, also z.B. für Fahrten zum Arbeitsplatz und private Versicherungen? Erhöhen diese den Freibetrag oder sind sie bereits pauschal im Freibetrag enthalten.Weder - noch, sondern diese Werbungskosten mindern das Einkommen; pauschal werden jedoch nur 15,33 € monatlich anerkannt, so dass höhere Werbungskosten einzeln nachgewiesen werden müssen.

maxcomaro
21.04.2006, 16:35
Also wenn ich es richtig verstehe, müsste sie, um während der Ausbildung noch ALG II beziehen zu können, erwerbsfähig und arbeitsuchend bleiben, also für mindestens 3 Stunden täglich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Ist das korrekt? Die Sachbearbeiterin hat ihr ja schon mitgeteilt, dass sie ab 1.8. nicht mehr als arbeitsuchend geführt werden wird und das ALG I daher schon mal als erstes gestrichen wird.
Oder bedeutet das ALG II in ihrem Falle ab 1.8. dann "Sozialhilfe", die auch gezahlt wird, wenn sie nicht erwerbsfähig ist?
So wie ich das sehe, wird es das Beste sein, wenn sie plausibel darstellt, dass sie während der Ausbildung also doch mindestens 3 Stunden arbeiten kann. Wird hierzu ein Zeitrahmen von 17 bis 21h anerkannt?
Tja, wenn das so klappt, ist es eine ziemlich schizophrene Angelegenheit. Sie muss dann hoffen, KEINE Arbeit zu finden, damit sie sich auf ihre Ausbildung konzentrieren kann und das ALG bekommt. Sollte sie unter diesen Voraussetzungen kein ALG bekommen, kann sie die Ausbildung nicht antreten, weil ihr Lebensunterhalt dann nicht gesichert wäre und sie muss sich wieder arbeitslos melden. Sollte sie arbeiten MÜSSEN, leidet ihre Ausbildung womöglich darunter und sie schafft ihren Abschluss evtl nicht, fällt danach der Sozialgemeinschaft wieder zur Last, weil ihr Lebenslauf dann endgültig versaut ist und sie gar keine Arbeit mehr findet.
Ich bin mal gespannt, wie die Sache ausgeht, im Moment bin ich doch ziemlich entsetzt, welch ein bürokratisches Monster unsere lieben Politiker da geschaffen haben. Aber da bin ich sicher nicht der Erste...

CSDoc
22.04.2006, 00:30
Hi, ganz schön verworren inzwischen, eure Geschichte, hab grad versucht alles nachzuvollziehen und habe den Eindruck, daß Du die Bezeichnung "erwerbsfähig" möglicherweise mißverstehst.
Deine Freundin ist und bleibt auf jeden Fall "erwerbsfähig" auch wenn Sie keine Zeit zum Arbeiten hat. Der Begriff bezieht sich nur auf das Alter (zwischen 15 und 65 Jahren) und den Gesundheitszustand (§8 SGBII).
Vielleicht hilfts Dir weiter zum Durchblick.

Übrigens kenne ich 40jährige, die BaföG erhalten haben aufgrund der Ausnahmetatbestände - es ist also nicht 100% ausgeschlossen BaföG zu beziehen. § 10 (3) Nr.4 BaföG besagt als Ausnahme für über 30 Jährige "... infolge einschneidender Veränderungen... bedürftig geworden ist und noch keine Ausbildung berufsqualifizierend abgeschlossen hat". Keine Ahnung, ob das bei euch greift?
Und BaföG gibt es übrigens in verschiedenen Formen, auch als Nichtdarlehn! Wer zuständig ist sagt euch vielleicht die Schule oder ihr fragt bei irgendeinem BaföG-Träger (Landratsamt), die leiten euch weiter, wenn sie nicht zuständig sind.

Viel Glück.

StephanK
22.04.2006, 07:42
Danke an CSDoc für die Ergänzung zum Begriff der Erwerbsfähigkeit.

Zu den Ausnahmetatbeständen beim BAföG: An der merkwürdigen Regelung in § 7 Abs. 5 und 6 SGB II verzweifle ich immer wieder fast, denn die beiden Absätze passen für mein Verständnis nicht wirklich zusammen:
Abs. 5 spricht von Auszubildenden, deren Ausbildung nach BAfögG dem Grunde nach förderungsfähig ist, stellt also auf die Förderungsfähigkeit des Ausbildungsganges ab und kümmert sich nicht darum, ob individuell die Förderungsvoraussetzungen vorliegen.
Abs. 6 formuliert Ausnahmen davon, die sich ausschliesslich auf individuelle Gegebenheiten beziehen.

Es ist richtig, dass § 10 Abs. 3 Satz 2 BAföG eine Reihe von Ausnahmetatbeständen formuliert, die über die 30-Jahre-Grenze hinweghelfen, darunter auch die "einschneidende Veränderung der persönlichen Verhältnisse". Das setzt aber nach Satz 3 ein weiteres voraus, nämlich dass der Auszubildende die Ausbildung unverzüglich nach Erreichen der Zugangsvoraussetzungen, dem Wegfall der Hinderungsgründe oder dem Eintritt einer Bedürftigkeit infolge einschneidender Veränderungen seiner persönlichen Verhältnisse aufnimmt.Als einschneidende Veränderung käme hier nur die Arbeitslosigkeit in Betracht. "Unverzüglich" könnte es schon noch sein, weil sie bis März noch gearbeitet hat und diese Ausbildungsgänge vermutlich nur ein oder höchstens zwei Mal im Jahr starten.
Also ich muss zugeben, dass ich jetzt auch ganz schön am "schwimmen" bin... :patsch:

Die praktische Lösung könnte darin bestehen, beim Amt für Ausbildungsförderung einen Antrag nach § 46 Abs. 5 BAföG (http://www.bafoeg.bmbf.de/gesetze_bafoeg_kap10_02.php) zu stellen. Damit wird sozusagen abstrakt über die Förderungsfähigkeit der Ausbildung als solche entschieden (noch nicht über die finanzielle Bedürftigkeit). Eine solche Entscheidung müsste dann auch die Weichen stellen zwischen entweder BAföG oder aber Alg II.

Der nächste Gang sollte dann sehr bald zum Amt für Ausbildungsförderung führen.

CSDoc
22.04.2006, 12:20
noch ne kleine Anmerkung:
1. meine Tochter bezog letztes Jahr in der Fachschule für Erzieher/innen BaföG (zuständige Behörde: Landratsamt), das nicht zurückgezahlt werden muss.
2. Ab Herbst möchte sie die Fachhochschulreife in einjähriger Vollzeitschule machen, einen Antrag auf BaföG kann sie aber erst stellen wenn sie von der Schule die Bestätigung hat, die Schule angetreten zu haben, das ist dann im Herbst. Also bei uns klappts mit der "sicheren" Vorabklärung nicht- aber für euren Fall- vielleicht klappts bei euch!

Bisschen Risiko muss man eingehen, nach meiner Erfahrung, auch wenns zu einem mulmigen Gefühl führt (war bei meiner eigenen Zweitausbildung genauso, und noch viel schlimmer- habs aber geschafft!!!).

Mut, Glück und recht dicke Nerven für euch!

maxcomaro
26.04.2006, 17:51
@StephanK: Danke für die Erläuterungen zum Bafög, ich hatte auch schon das Ministerium angeschrieben, weil ich kein entsprechendes Antragsformular für die Vorabentscheidung gefunden habe. Mir wurde mitgeteilt, dass der Antrag formlos an das zuständige Bafög-Amt gestellt werden soll. Das nehmen wir in Kürze in Angriff. Ich werde über den Ausgang berichten.

Falls der Bescheid positiv ist: welche Kriterien entscheiden darüber, ob meine Freundin das Bafög als Darlehen bekommt oder ob sie es NICHT zurückzahlen muss?

Und falls der Bescheid negativ ist und meine Freundin damit wieder zur ARGE geht:

Kann sie während der Ausbildung weiterhin ALG I und ALG II beziehen, wenn sie sagt, dass sie weiterhin Arbeit sucht und mindestens 3 Stunden pro Tag dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht, und zwar in der Zeit zwischen 17 und 22h? Immerhin hat sie ja für diesen Zeitrahmen schon einen Minijob gefunden und bewirbt sich weiterhin für Putzstellen und sonstiges (z.B. Sonnenstudio) und zeigt damit, dass sie willens und bereit ist, neben ihrer Ausbildung zu arbeiten, um ihren Lebensunterhalt zu sichern. Die Frage ist halt, ob die ARGE bzw. AA einspringt, wenn es nicht reicht, damit ihr Mindestlebensunterhalt während der Ausbildung auf jeden Fall gesichert ist und sie nicht im Notfall die Auzbildung abbrechen muss. Es wäre gut, wenn sie zu dieser Frage möglichst exakte Auskünfte haben könnte, BEVOR sie das nächste Gespräch mit der ARGE anvisiert, um richtig argumentieren zu können. Mit den Angaben, die wir in diesem Thread gemacht haben, müssten eigentlich alle nötigen Informationen vorliegen. Wenn es reine Ermessenssache der Sachbearbeiterin ist, sehe ich keine guten Chancen, denn sie scheint nach dem bisherigen Eindruck eine Paragraphenreiterin zu sein, die nicht besonders willens ist, mehr als das gesetzlich zwingend notwendige für meine Freundin zu tun. Mehr Forder als Fördern also. Schade...

StephanK
26.04.2006, 18:33
Die Sache mit den drei Stunden täglich (§ 8 Abs. 1 SGB II, Definition der Erwerbsfähigkeit) bezieht sich (nur) auf die gesundheitlichen Voraussetzungen dafür, zu arbeiten und dient in erster Linie der Abgrenzung der Anwendungsbereiche von SGB II und SGB XII (Sozialhilfe). Damit ist nicht gesagt, dass man tatsächlich drei Stunden täglich arbeiten können muss - es muss einem nur gesundheitlich möglich sein.

Das SGB II ist ziemlich anders konstruiert als das SGB III. Man muss dem Arbeitsmarkt eigentlich gar nicht "zur Verfügung stehen" - man muss "nur" alles tun, um seine Hilfebedürftigkeit zu beenden oder wenigstens zu verringern. Für die Zeit einer Ausbildung hält die ARGE aber sozusagen still und wartet nicht mit 1-€-Jobs und ähnlichen Nettigkeiten auf.

Ich bin jetzt nur irritiert, weil Du fragst, ob sie weiterhin Alg I und Alg II beziehen könne; weiter oben haben wir schon die großen Probleme hinsichtlich Alg I diskutiert!

maxcomaro
27.04.2006, 15:04
@StephanK: Auch ich bin irrtiert - sie bezieht zZt ALG I (da sie über 1 Jahr berufstätig war), hat aber letzte Woche auch aufstockendes ALG II beantragt und die Zusage bekommen, noch diese Woche den Bewilligungsbescheid zu erhalten, damit ihr Lebensunterhalt gesichert ist (ALG I beträgt nur 374 Euro, s.o.). Daher meine Frage, ob sie ab 1.8. (wenn ihre Ausbildung beginnt) weiterhin beides beziehen kann, unter der Voraussetzung, dass sie alles tut, um ihren Lebensunterhalt für die Zeit ihrer Ausbildung selbst zu bestreiten, ggf eben auch mind 3h täglich zu arbeiten.
Die Sachbearbeiterin von der ARGE hat aber schon angedeutet, dass ALG I in der Zeit wohl nicht mehr gezahlt werden kann, da sie dann nicht arbeitsuchend wäre. Kann sie also höchstens mit Sozialhilfe (SGB III?) rechnen, wie hoch wäre diese höchstens, könnte sie davon leben?

StephanK
27.04.2006, 15:23
Ich habe nicht ohne Grund schon anfänglich darauf hingewiesen, dass es in puncto Alg I ein Problem geben wird, das da heisst: Verfügbarkeit. § 119 SGB III: (1) Arbeitslos ist ein Arbeitnehmer, der (...)
3. den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit).
(...)
(5) Den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit steht zur Verfügung, wer
1. eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausüben kann und darf, (...).

§ 120 SGB III: (...)
(2) Bei Schülern oder Studenten einer Schule, Hochschule oder sonstigen Ausbildungsstätte wird vermutet, dass sie nur versicherungsfreie Beschäftigungen ausüben können. Die Vermutung ist widerlegt, wenn der Schüler oder Student darlegt und nachweist, daß der Ausbildungsgang die Ausübung einer versicherungspflichtigen, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassenden Beschäftigung bei ordnungsgemäßer Erfüllung der in den Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen vorgeschriebenen Anforderungen zuläßt.Nur, wenn ein zusätzlicher Job von > 15 Wochenstunden tatsächlich geht und sich das auch nachweisen lässt, kann sie weiterhin Alg I beziehen.

Warum aber sollte sie ihren Alg I-Anspruch aufzehren? Es wäre eigentlich vernünftiger, den restlichen Alg I-Anspruch sozusagen aufzuheben (er verfällt ja nicht so schnell), weil sie ohnehin ergänzendes Alg II brauchen würde. Dem Alg II-Träger wird sie allerdings umgekehrt nachweisen müssen, dass > 15 Wochenstunden nicht machbar sind, denn sonst muss sie (Nachrangigkeit von Alg II!) den Alg I-Anspruch geltend machen und kann nur aufstockendes Alg II beziehen.

maxcomaro
27.04.2006, 16:24
@StephanK: nun verwirrst Du mich aber noch mehr. Also war meine Aussage richtig, dass sie mindestens 3h täglich für Arbeit zur Verfügung stehen muss und ihre Bemühungen nachweisen muss, um weiterhin Anspruch auf ALG I und darauf aufstockendes ALG II zu haben, oder?

Daher auch meine Frage: wird diese Voraussetzung für Weiterzahlung von ALG I UND ALG II während der Ausbildung anerkannt, wenn sie sich für die Zeit nach der Schule, also von ca. 17h bis ca. 22h bereit hält für Arbeit und sich auch aktiv bewirbt? Jobs in den Abendstunden gibt es genug, wie bereits erwähnt ist sie sich nicht zu schade auch putzen zu gehen und samstags und sonntags zu arbeiten. Nur gibt es keine Garantie dafür, dass sie fündig wird. Daher wäre es meiner Ansicht nach die beste Lösung, wenn sie für den Fall, dass sie keine passende Stelle findet, weiterhin ALG I + aufstockendes ALG II bezieht. Dann kann sie außerdem mit dem Minijob, den sie bereits gefunden hat, einen Zuverdienst erreichen.

Ich hoffe, ich habe mich jetzt verständlich genug ausgedrückt. Sie also unsere Bemühungen in diesem Sinne realistisch?

maxcomaro
27.04.2006, 16:49
@StephanK: Ok, ich muss meine Aussage etwas relativieren - das mit den 3h täglich bezieht sich auf die Erwerbsfähigkeit, das habe ich jetzt verstanden. Die 15h beziehen sich also auf die Wochenarbeitszeit. Ich denke, dass diese Voraussetzung voll und ganz erfüllt ist, denn sie kann wie gesagt auch samstags und sonntags ganztags arbeiten und hat sich auch auf solche Jobs hin schon beworben (z.B. im Museum).

Braucht sie dann ggf noch eine Bescheinigung von der Schule, dass sie nach der Schule arbeiten darf?

StephanK
27.04.2006, 17:18
...das habe ich jetzt verstandenGut! Ich räume ja gerne ein, dass das schwer zu verstehen ist, aber zwischen Alg I und II liegen trotz der Angleichung im Namen immer noch Welten.
Dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen muss sie, um Alg I erhalten zu können, mindestens 15 Stunden wöchentlich, wobei die Lage innerhalb der Woche völlig piepegal ist - das können theoretisch auch zwei Nächte Nachtwache im Krankenhaus sein oder eben Wochenendaushilfe im Gaststättenservice oder so etwas.

Die Schule kann ihr meiner Meinung nach nicht verbieten, sich etwas dazuzuverdienen, wenn es nicht gerade eine Klosterschule und sie dort Novizin ist :wink: . Die BA wird vielleicht den Stunden-/Studienplan der Schule sehen wollen, um zu überprüfen, ob das mit den 15 Stunden nicht nur heiße Luft, sondern praktisch machbar ist. Ob das verlangt wird kann ich zwar nicht sagen, aber das sollte wohl ggf. kein Problem sein.

maxcomaro
26.07.2006, 16:39
Hallo StephanK, liebe Mitleser,

es gibt Neuigkeiten in obiger Angelegenheit, leider keine erfreulichen. Das Bafögamt hat mit 2 Monaten Verzögerungen und erst nach mehrmaliger Nachfrage den Antrag auf Vorabentscheidung (wie zu erwarten war) negativ beschieden. Das Schreiben wurde umgehend bei der ARGE abgegeben und an die AA weitergeleitet. Dann passierte ca. 6 Wochen wieder NICHTS, trotz mehrfacher schriftlicher Nachfrage. Heute nun war meine Freundin bei der AA, die ihr mitgeteilt hat, sie wäre ab August bei der Agentur abgemeldet, dann wäre nur noch die ARGE für sie zuständig. Dabei hat sie schriftlich und mündlich noch einmal betont, dass sie dem Arbeitmarkt auch während der Ausbildung mindestens 15 Stunden pro Woche zur Verfügung steht. Sie war jetzt noch nicht wieder bei der ARGE, aber ich befürchte, dass man ihr dort möglicherweise mitteilen wird, dass sie dort auch keine Leistungen mehr zu erwarten hat, wenn das ALG I wegen der Ausbildung wegfällt. Es drängt sich immer mehr der Eindruck auf, dass sie von Pontius zu Pilatus geschickt wird und man die Verantwortung jeweils auf die andere Stelle schiebt, damit man sich nicht um sie kümmern muss und sich der Arbeit und der Leistungszuwendung entzieht. Ich bin von dieser Bürokratie zunehmend enttäuscht, wo soll das noch hinführen? Wer ist jetzt wofür zuständig? Welche rechtliche Handhabe haben wir, um diese Sache endlich zu einem Ende zu bringen und den Leistungsanspruch durchzusetzen?

Ich bitte um Hilfe

Ein völlig entnervter

Max

CSDoc
26.07.2006, 21:45
ich glube, daß es daran liegt:
es ist wurscht wie lange sie täglich oder wöchentlich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht,
entscheidend ist, daß sie gar nicht arbeitslos ist, wenn sie mindestens 15 Stunden pro Tag arbeitet (und Lernen wird hier wohl als Arbeit angesehen). Also sie ist dann einfach nicht arbeitslos!!!
Bitte berichtige mich, wer kann, es ist nur meine nichtmaßgebliche und auch absolut entnervte Meinung.

PS: Warte seit April auf einen Bescheid und seit Juni auf einen Widerspruchsbeschei, habe deshalb schon dreimal "vorläufige" Anwaltstermine verschoben, denn ich werde KLAGEN.

CSDoc
26.07.2006, 21:59
übrigens hat mir ein Sachbearbeiter neulich kühl bestätigt "Das ist ja unser Ziel!" als ich brüllte, ich würde mich ganz bestimmt gar nie wieder in die Fänge der Alg 2 Agentur begeben.
Ich meinte (natürlich nicht wirklich) ich schlaf unter Brücken, geh auf den Strich oder in die Klapse bevor ich das noch mal mitmache.
:kotz:
so ist Hartz 4

Betroffener
27.07.2006, 00:26
Auch wenn ich Dir in ziemlich allen Punkten Recht geben muss.
So ist aber Hartz IV nicht wirklich gedacht gewesen.

Aber die Umsetzung beginnend im Bundesrat (auch dank der Herren Koch, Stoiber und anderer CxU-Grössen - die heute an gemeinsamer Demenz leiden), über die weitere Gesetzgebung und vor allem die Realisierung und Durchführung in den Ländern und Kommunen bis hinunter zum letzten Sachbearbeiter und den Damen und Herren am Empfangstresen - die sind das Problem dank der Erfindung dieses unsäglichen ArGe-Modells, wo jeder was zu sagen hat und nichts zu sagen hat und keiner für irgend was zuständig ist auf dem Rücken der Bedürftigen.

Die Länder und Kommunen hätten da nie mit eingebunden werden dürfen.

Aber das hilft Dir mit Deinem Problem nicht weiter.

maxcomaro
27.07.2006, 13:47
Hallo CSDoc,

ich glaube, Du hast da etwas missverstanden. Sie arbeitet oder lernt nicht 15 Stunden pro Tag, ihre Schule geht von 8:00 Uhr bis 16:00, danach und am Wochenende kann sie arbeiten.

Ich wüsste gerne, welcher Paragraph konkret die AA dazu berechtigt, sie einfach vom ALG auszuschließen, obwohl sie während der Ausbildung weiterhin arbeitssuchend bleibt, bzw. worauf sie sich berufen kann, wenn sie im Zweifelsfall ihren Anspruch gerichtlich geltend machen muss.

Es kann doch wohl nicht sein, dass alles völlig im Ermessen der Sachbearbeiter liegt.

Wenn die netten Sachbearbeiter von AA und ARGE im Sinne des Staatshaushaltes handeln wollen/müssen, sollten sie bedenken, dass meine Freundin nach erfolgreich abgeschlossener Ausbildung mit allerhöchster Wahrscheinlichkeit nicht wieder Leistungsempfängerin werden/bleiben wird. Sollte sie jedoch ihre Ausbildung abbrechen müssen, weil sie keinerlei Förderung erhält, wäre sie weider arbeitslos, und bei ihrem Ausbildungsstand und ihrer beruflichen Entwicklung der letzten Jahre wird sie das dann vermutlich auch sehr lange bleiben und möglicherweise gar nicht mehr ins Arbeitsleben zurückfinden.

Ich kann mir nicht vorstellen, dass das wirklich beabsichtigt ist. Und selbst wenn es "nur" eine Folge der völlig verkorksten politischen Entscheidungen ist, wäre das ein Beleg dafür, dass AA und ARGE völlig sinnlose und überflüssige Institutionen sind, die man augenblicklich schließen kann.

Ich bitte (nach meinem etwas polemischen Einwurf) um eine weiterhin sachliche Diskussion und praktische Ratschläge. Leider habe ich nicht die Zeit, um meine Freundin (die leider etwas zurückhaltend ist und noch weniger Durchblick hat als ich) bei ihren Behördengängen zu unterstützen, und telefonisch kommt man an diese Leute nicht heran - entweder besetzt oder es geht keiner ran oder sie lassen sich verleugnen... Auf Schriftverkehr reagieren sie schon gar nicht, also muss ich möglichst präzise Informationen sammeln und meine Freundin für Ihre Gänge zum Amt jeweils damit "füttern".

Also liefert bitte weiterhin "Stoff" für den (hoffentlich dann erfolgreichen) Kampf gegen die Windmühlen...

Euer

Max