Betroffener
23.05.2005, 13:21
Angeregt durch einige Fragen zum Thema Selbständigkeit, hier eine Aufstellung der wichtigsten Grundbedingungen und Förderungen im Vergleich.
(Überarbeitung vom 13.10.2007)
Hinweis: Weiterführende Links befinden sich ganz unten am Ende des Beitrages.
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Schritt in die Selbständigkeit aus Arbeitslosigkeit
Der Schritt in die Selbständigkeit sollte in jedem Fall gut überlegt und vorbereitet werden. Hierzu gehört auf jeden Fall:
Ein tragfähige Geschäftsidee (Gegenprüfung z.B. von IHK erforderlich)
Ein tragfähiges Konzept, das mehrere Jahre widerspiegelt (Gegenprüfung z.B. von IHK erfoderlich)
Eine Bank, die da mitmacht (grundsätzlich schwierig heutzutage ohne Sicherheiten, nochmals schwieriger bei ALG II Empfängern ohne Dispokredit)
Ehrlicher Kostenplan für sich selber (der kann ggf. vom offiziellen etwas abweichen)
Entweder genügend Eigenwissen (das wird oft überschätzt) für die betriebswirtschaftliche, buchführungstechnische und steuerliche Thematik einer Firma (oder einen guten Steuerberater, der auch Geld kostet)
Genügend Geld, um die Gründungskosten, Grundkosten und übliche Anfangsflaute über etliche Monate zu überbrücken.
Genügend Eigeninitiative, Einnahmen sofort aufzuteilen nach Umsatzsteuer (19% - quartalsweise Zahlung) und abgeschätztem Gewinn (ca. 30 - 35% der Netto-Einnahme - anfangs jährlich, dann als quartals-Vorauszahlung) und dieses unwiderruflich und sofort auf ein gut verzinstes Konto weg zu packen. Ansonsten ist die Firma platt, wenn das Finanzamt seinen Anteil möchte, und das Geld nicht mehr da ist! (bei einer ICH-AG mit 25.000 € Gewinn können da mal locker rückwirkend 8.500 € nur an Steuern anfallen, die nicht aus dem laufenden Geschäft bezahlbar sind)
Hierzu gibt es diverse Veranstaltungen der Arbeitsagentur, der IHK, Publikationen auf CD, in Schriftform und im Internet.
Neue Instrumente
Der Gründungszuschuss ist eine staatliche Subvention, die von der deutschen Bundesagentur für Arbeit zur Förderung der Existenzgründung an Empfänger von Arbeitslosengeld I gezahlt wird, die sich selbständig machen. Der Gründungszuschuss fasst die bisher bis 31. Juli 2006 gewährten Einzelmaßnahmen, nämlich das Überbrückungsgeld und den Existenzgründungszuschuss (Ich-AG), zu einem Förderinstrument zusammen.
Das Einstiegsgeld ist eine staatliche Subvention zur Förderung der Existenzgründung bzw. zur Förderung der Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit mit geringem Entgelt für Bezieher von ALG II.
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Gründungszuschuss
Voraussetzungen (nur für ALG I Empfänger)
Arbeitslose (ausschließlich Bezieher von Arbeitslosengeld I), die durch Aufnahme einer selbständigen und hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, haben zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung Anspruch auf einen Gründungszuschuss.
Um den Gründungszuschuss zu erhalten, muss der Antragsteller die folgende Voraussetzungen erfüllen:
Es werden nur Personen unterstützt, die auch tatsächlich arbeitslos sind. Damit wird ein direkter Übergang aus einem bestehenden Arbeitsverhältnis in die Selbständigkeit nicht gefördert. Eine Ausnahme gilt bei eigener Kündigung: Arbeitnehmer, die ohne wichtigen Grund selbst kündigen, erhalten über einen Zeitraum von drei Monaten keine Förderung. Diese Zeit entspricht normalerweise der Sperrzeit für Arbeitnehmer, die ihre Arbeitslosigkeit durch freiwillige Arbeitsaufgabe selbst herbeiführen. ACHTUNG: Um einen Anspruch zu bekommen, ist also immer mindestens 1 Tag Arbeitslosengeld erforderlich. Damit beginnt ggf. auch die Rahmenfrist für spätere Ansprüche. Nur arbeitslos gemeldet zu sein, reicht dafür nicht aus.
Die Person muss einen Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach dem SGB III (Arbeitslosengeld I) haben und bei Aufnahme der Selbständigkeit muss dieser Anspruch noch mindestens 90 Tage währen. Für Bezieher von Arbeitslosengeld II steht als Unterstützung weiterhin ausschließlich das Förderinstrument des Einstiegsgeld für maximal 24 Monate nach Ermessen des Job-Centers zur Verfügung.
Die aufzunehmende Tätigkeit muss sowohl selbständig, als auch hauptberuflich ausgeübt werden. Damit werden nur Gründungen gefördert, die einen Arbeitsumfang von mindestens 15 Stunden pro Woche aufweisen.
Die Existenzgründung soll die antragstellende Person aus der Arbeitslosigkeit führen und langfristig eine ausreichende Erwerbsgrundlage schaffen. Die Tragfähigkeit des Existenzgründungskonzeptes ist - wie bisher auch - durch die positive Stellungnahme einer fachkundigen Stelle zu bescheinigen.
Darüber hinaus muss der Gründer gegenüber der Bundesagentur für Arbeit seine persönliche und fachliche Eignung darlegen, damit diese den Zuschuss gewährt. Bei Zweifeln an der persönlichen Eignung des Antragstellers kann die Arbeitsagentur auf einer Teilnahme an Maßnahmen zur Vorbereitung der Existenzgründung bestehen. Diese können in so genannten Profilings oder Existenzgründerkursen bestehen.
Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn bereits früher eine Existenzgründungsförderung nach dem SGB III gewährt wurde und nach Beendigung dieser Förderung keine 24 Monate vergangen sind. Zudem erlischt der Anspruch ab dem Monat, in dem Gründer das 65. Lebensjahr vollendet.
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Einstiegsgeld
Voraussetzungen (für ALG II Empfänger)
Die rechtlichen Grundlagen für das Einstiegsgeld finden sich in § 29 SGB II (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/sgb_2/__29.html)
Zur Überwindung von Hilfebedürftigkeit kann erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die arbeitslos sind, bei Aufnahme einer gering bezahlten Erwerbstätigkeit (i.R. Bruttoverdienst unter 1.200 € monatlich) auf Antrag ein ESG gewährt werden, wenn dies zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist. Das ESG wird als Zuschuss zum Arbeitslosengeld II gezahlt. Die Gewährung liegt im Ermessen des Trägers der Grundsicherung vor Ort (Agentur für Arbeit, Kommune, Arbeitsgemeinschaft von Arbeitsagentur und Kommune), d.h. der Langzeitarbeitslose hat keinen Anspruch auf eine Förderung. Das Einstiegsgeld ist lediglich eine KANN-Leistung, die von Fall zu Fall und von Region zu Region unterschiedlich gehandhabt wird. In Hamburg z.B. wird grundsätzlich nur ein Darlehen vergeben, mit einem Zinssatz von 8%.
Das Einstiegsgeld wird, soweit für diesen Zeitraum eine Erwerbstätigkeit besteht, für höchstens 24 Monate gezahlt. In der Praxis ist der bewilligte Zeitraum meist deutlich kürzer.
Bei der Bemessung der Höhe des ESG soll die vorherige Dauer der Arbeitslosigkeit sowie die Größe der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt werden, in der der erwerbsfähige Hilfebedürftige lebt. Außerdem ist ein Bezug zu der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen jeweils maßgebenden Regelleistung herzustellen. Die Bundesagentur empfiehlt den regionalen Jobcentern bzw. ARGEn
in der Regel 50 % der Höhe der Regelleistung als ESG zu gewähren,
zusätzlich für jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft 10 % der Regelleistung zu gewähren,
das ESG in der Regel für 12 Monate zu gewähren, darüber hinausgehende EG-Zuschüsse degressiv zu gestalten,
sich zur Bewertung der Tragfähigkeit des Unternehmenskonzepts eine Umsatz-/Rentabilitätsvorschau vorlegen zu lassen.
Wird das Einstiegsgeld bewilligt, so wird es zusätzlich zum ALG II (derzeitige Regelleistung 347 €) gezahlt und nicht auf dieses angerechnet.
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Dringende Empfehlung zur freiwilligen Arbeitslosenversicherung
Insbesondere diejenigen, die sich ohne oder mit Gründungszuschuss an der Selbständigkeit versuchen, sei die diese sehr preiswerte Absicherung dringend empfohlen.
Hinweise zur freiwilligen Arbeitslosenversicherung (http://www.gruendungszuschuss.de/gruendungsfoerderung/gruendungszuschuss/freiwillige-arbeitslosenversicherung.html)
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Zur Klärung der Frage der unterstützenden Begleitfinanzierung durch Hilfen der Arbeitsagentur wäre folgendes zu sagen, wenn die obigen Punkte geklärt und abgesegnet sind. Die alten Instrumente werden nur der Vollständigkeit halber und zum nachlesen weiter hier stehen gelassen.
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Alte Förderungen
Grundsätzliches
Sozialversicherungspflicht. Dieser unterliegt man als Selbständiger üblicherweise nicht (Ausnahme ICH AG und Übergangsgeld in der Förderzeit). Wer seine 35 Jahre Rentenversicherung zusammen hat (und damit den Anspruch auf Rente erworben hat), kann ggf. auf die Weiterzahlung der RV zumindest temporär verzichten und lässt sich nur krankenversichern. Ein Teil das hierduch eingesparte Geldes sollte aber dann in eine private Rentenversicherung eingezahlt werden.
Überbrückungsgeld macht am meisten Sinn bei ALG I Empfängern mit hohem Arbeitslosengeld und hat keinerlei Restriktionen bezüglich Gewinnhöhe und Sozialversicherungspflicht (ausgelaufenes Fördermodell)
Existenzgründungszuschuß hat eine längerfristige abgestufte Förderzeit, ist aber bezüglich Jahresgewinn (Wegfall der Förderung bei Überschreitung im Folgejahr) und Arbeitnehmern eingeschränkt und wegen der eigentlich positiven Sozialversicherungspflicht teilweise eher gefährlich (ausgelaufenes Modell)
Übergangsgeld für ALG II Empfänger soll der Eingliederung dienen und basiert auf reinen Kann- und Ermessensbestimmungen und wird max. 24 Monate in zu verhandelnder Höhe geleistet. Sozialversicherungspflicht dürfte auch hier bestehen (ausgelaufenes Modell)
ICH-AG versus Überbrückungsgeld
Hier ein kleiner Überblick dieser Fördermöglichkeiten:
Was sind die wesentlichen Unterschiede?
Überbrückungsgeld nach § 57 SGB II (Details siehe unten) wird für maximal 6 Monate gewährt und besteht aus der temporären Weiterzahlung des Arbeitslosengeldes zuzüglich ca. 65% Zuschlag darauf für Sozialleistungen (also 165% des aktuellen Anspruches von ALG I für 6 Monate. Beispiel ALG I: 1.000 € + 65% = 1.650 € x 6 Monate = 9.900 €). Das Überbrückungsgeld macht also am meisten Sinn, wenn das ALG I hoch ist und kurzfristiger Geldbedarf befriedigt werden soll. Damit kann gegenüber der ICH-AG-Förderung zwar meist deutlich weniger, aber dafür schon in 6 Monaten statt in max. 3 Jahren sicher erzielt werden.
ACHTUNG: es besteht keine Sozialversicherungspflicht!
Für ALG II Bezieher wird kein Überbrückungsgeld gewährt, sondern hier kann das erheblich schwieriger zu bekommende und auch eingeschränkte Einstiegsgeld nach § 29 SGB II für max. 24 Monate gewährt werden.
Existenzgründungszuschuss (EXGZ; § 421 l SGB III) - sogenannte ICH-AG. Die Gründerinnen und Gründer einer Ich-AG sind während des Bezugs dieser Leistung in den Schutz der gesetzlichen Rentenversicherung einbezogen und haben Zugang zur gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Unfallversicherung.
ACHTUNG: Es besteht Sozialversicherungspflicht!
Der Zuschuss beträgt insgesamt max. 14.400 €. Im ersten Jahr nach Beendigung der Arbeitslosigkeit monatlich 600 €. Im zweiten Jahr beträgt der Zuschuss monatlich 360 € und im dritten Jahr monatlich 240 €. Der Zuschuss ist eine steuerfreie Einnahme (§ 3 EStG) und unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt.
Einen Förderanspruch auf den Existenzgründungsschuss haben nur Arbeitslose, deren gesamtes Arbeitseinkommen nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit voraussichtlich die 25.000 €-Grenze in einem Jahr nicht überschreiten wird. So lange noch kein Einkommenssteuerbescheid vorliegt, muss ein geeigneter Nachweis über das zurückliegende Arbeitseinkommen selbst erbracht werden.
Wird dieser Betrag entgegen der Erwartung im Bewilligungsjahr überschritten, so fällt der Existenzgründungszuschuss für die Zukunft weg. Der für die jeweils zurückliegenden zwölf Monate gezahlte Zuschuss muss nicht zurück gezahlt werden, auch wenn das Überschreiten der Höchstgrenze bereits unterjährig eingetreten ist.
Fluch und Segen bei der ICH-AG ist die Versicherungspflicht in der Förderungszeit - weil genau diese Zwangsabgabe neben mauen Geschäften rund die Hälfte der ICH-AG Gründer zur Aufgabe zwingt. Die Förderung der ICH-AG zielt auch hauptsächlich auf die Unterstützung der Sozialversicherung ab, wobei diese nur im ersten Jahr halbwegs kostendeckend sein dürfte.
Der Einstieg in die Selbständigkeit aus ALG II heraus mit dem Einstiegsgeld nach § 29 SGB II ist noch schwieriger, weil es hier um Kann- und Ermessensfragen geht
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Begrifflichkeiten und Gesetzestexte dazu:
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§ 29 SGB II - Einstiegsgeld
(1) 1 1Zur Überwindung von Hilfebedürftigkeit kann erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die arbeitslos sind, bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit ein Einstiegsgeld erbracht werden, wenn dies zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist. 2Das Einstiegsgeld wird als Zuschuss zum Arbeitslosengeld II erbracht.
(2) 1Das Einstiegsgeld wird, soweit für diesen Zeitraum eine Erwerbstätigkeit besteht, für höchstens 24 Monate erbracht. 2Bei der Bemessung der Höhe des Einstiegsgeldes soll die vorherige Dauer der Arbeitslosigkeit sowie die Größe der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt werden, in der der erwerbsfähige Hilfebedürftige lebt.
(3) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zu bestimmen, wie das Einstiegsgeld zu bemessen ist. 2Bei der Bemessung ist neben der Berücksichtigung der in Absatz 2 Satz 2 genannten Kriterien auch ein Bezug zu der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen jeweils maßgebenden Regelleistung herzustellen.
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§ 57 SGB III - Anspruch auf Überbrückungsgeld1
Übergangsregelung:
* § 434j Absatz 12 Nummer 2
(1) 2 Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden oder vermeiden, haben zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung Anspruch auf Überbrückungsgeld.
(2) 3 Überbrückungsgeld wird geleistet, wenn der Arbeitnehmer
1. in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit oder der vorgeschalteten Teilnahme an einer Maßnahme zu deren Vorbereitung
a) Entgeltersatzleistungen nach diesem Buch bezogen hat oder einen Anspruch darauf hätte oder
b) eine Beschäftigung ausgeübt hat, die als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme nach diesem Buch gefördert worden ist,
und
2. eine Stellungnahme einer fachkundigen Stelle über die Tragfähigkeit der Existenzgründung vorgelegt hat; fachkundige Stellen sind insbesondere die Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, berufsständischen Kammern, Fachverbände und Kreditinstitute.
(3) 4 1Das Überbrückungsgeld wird für die Dauer von sechs Monaten geleistet. 2Überbrückungsgeld kann nicht gewährt werden, solange Ruhenstatbestände nach den §§ 142 bis 143a vorliegen. 3Liegen die Voraussetzungen für eine Minderung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld nach § 140 vor, so mindert sich das Überbrückungsgeld um die entsprechende Höhe für die Zahl der Tage, die in den Zeitraum der Förderung mit Überbrückungsgeld hineinragen. 4Liegen die Voraussetzungen für ein Ruhen des Anspruchs bei Sperrzeit nach § 144 vor, verkürzt sich die Dauer der Förderung entsprechend der Dauer der Sperrzeit unter Berücksichtigung der bereits verstrichenen Dauer der Sperrzeiten. 5Geförderte Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, haben vom Beginn des folgenden Monats an keinen Anspruch auf Überbrückungsgeld.
(4) 5 Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn nach Beendigung einer Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit nach diesem Buch noch nicht 24 Monate vergangen sind; von dieser Frist kann wegen besonderer in der Person des Arbeitnehmers liegender Gründe abgesehen werden.
(5) 6 1Das Überbrückungsgeld setzt sich zusammen aus einem Betrag, den der Arbeitnehmer als Arbeitslosengeld zuletzt bezogen hat oder bei Arbeitslosigkeit hätte beziehen können, und den darauf entfallenden pauschalierten Sozialversicherungsbeiträgen. 2Die pauschalierten Sozialversicherungsbeiträge werden als prozentualer Zuschlag ermittelt, dem der jeweils im ersten Halbjahr des Vorjahres für Bezieher von Arbeitslosengeld insgesamt geleistete durchschnittliche Gesamtsozialversicherungsbeitrag zugrunde zu legen ist.
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Nachträge
Nachtrag vom 02.01.2006
Mehr Sicherheit für Selbstständige (http://www.sueddeutsche.de/,jkl1/jobkarriere/erfolggeld/artikel/33/67965/)
Auch Existenzgründer und Pflegekräfte können sich zu niedrigen Preisen für den Fall des Jobverlusts absichern.
Details in obigem Link.
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Nachtrag vom 13.10.2007
Links als ergänzende Informationen:
BMAS: Existenzgründer (http://www.existenzgruender.de/)
Akademie.de: Existenzgründung (http://www.akademie.de/existenzgruendung/existenzgruendung/index.html)
Wikipedia: Existenzgründung (http://de.wikipedia.org/wiki/Existenzgr%C3%BCnder)
Wikipedia: Gründungszuschuß (http://de.wikipedia.org/wiki/Gr%C3%BCndungszuschuss)
Wikipedia: Einstiegsgeld (http://de.wikipedia.org/wiki/Einstiegsgeld)
freiwillige Arbeitslosenversicherung (http://www.gruendungszuschuss.de/gruendungsfoerderung/gruendungszuschuss/freiwillige-arbeitslosenversicherung.html)
(Überarbeitung vom 13.10.2007)
Hinweis: Weiterführende Links befinden sich ganz unten am Ende des Beitrages.
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Schritt in die Selbständigkeit aus Arbeitslosigkeit
Der Schritt in die Selbständigkeit sollte in jedem Fall gut überlegt und vorbereitet werden. Hierzu gehört auf jeden Fall:
Ein tragfähige Geschäftsidee (Gegenprüfung z.B. von IHK erforderlich)
Ein tragfähiges Konzept, das mehrere Jahre widerspiegelt (Gegenprüfung z.B. von IHK erfoderlich)
Eine Bank, die da mitmacht (grundsätzlich schwierig heutzutage ohne Sicherheiten, nochmals schwieriger bei ALG II Empfängern ohne Dispokredit)
Ehrlicher Kostenplan für sich selber (der kann ggf. vom offiziellen etwas abweichen)
Entweder genügend Eigenwissen (das wird oft überschätzt) für die betriebswirtschaftliche, buchführungstechnische und steuerliche Thematik einer Firma (oder einen guten Steuerberater, der auch Geld kostet)
Genügend Geld, um die Gründungskosten, Grundkosten und übliche Anfangsflaute über etliche Monate zu überbrücken.
Genügend Eigeninitiative, Einnahmen sofort aufzuteilen nach Umsatzsteuer (19% - quartalsweise Zahlung) und abgeschätztem Gewinn (ca. 30 - 35% der Netto-Einnahme - anfangs jährlich, dann als quartals-Vorauszahlung) und dieses unwiderruflich und sofort auf ein gut verzinstes Konto weg zu packen. Ansonsten ist die Firma platt, wenn das Finanzamt seinen Anteil möchte, und das Geld nicht mehr da ist! (bei einer ICH-AG mit 25.000 € Gewinn können da mal locker rückwirkend 8.500 € nur an Steuern anfallen, die nicht aus dem laufenden Geschäft bezahlbar sind)
Hierzu gibt es diverse Veranstaltungen der Arbeitsagentur, der IHK, Publikationen auf CD, in Schriftform und im Internet.
Neue Instrumente
Der Gründungszuschuss ist eine staatliche Subvention, die von der deutschen Bundesagentur für Arbeit zur Förderung der Existenzgründung an Empfänger von Arbeitslosengeld I gezahlt wird, die sich selbständig machen. Der Gründungszuschuss fasst die bisher bis 31. Juli 2006 gewährten Einzelmaßnahmen, nämlich das Überbrückungsgeld und den Existenzgründungszuschuss (Ich-AG), zu einem Förderinstrument zusammen.
Das Einstiegsgeld ist eine staatliche Subvention zur Förderung der Existenzgründung bzw. zur Förderung der Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit mit geringem Entgelt für Bezieher von ALG II.
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Gründungszuschuss
Voraussetzungen (nur für ALG I Empfänger)
Arbeitslose (ausschließlich Bezieher von Arbeitslosengeld I), die durch Aufnahme einer selbständigen und hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, haben zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung Anspruch auf einen Gründungszuschuss.
Um den Gründungszuschuss zu erhalten, muss der Antragsteller die folgende Voraussetzungen erfüllen:
Es werden nur Personen unterstützt, die auch tatsächlich arbeitslos sind. Damit wird ein direkter Übergang aus einem bestehenden Arbeitsverhältnis in die Selbständigkeit nicht gefördert. Eine Ausnahme gilt bei eigener Kündigung: Arbeitnehmer, die ohne wichtigen Grund selbst kündigen, erhalten über einen Zeitraum von drei Monaten keine Förderung. Diese Zeit entspricht normalerweise der Sperrzeit für Arbeitnehmer, die ihre Arbeitslosigkeit durch freiwillige Arbeitsaufgabe selbst herbeiführen. ACHTUNG: Um einen Anspruch zu bekommen, ist also immer mindestens 1 Tag Arbeitslosengeld erforderlich. Damit beginnt ggf. auch die Rahmenfrist für spätere Ansprüche. Nur arbeitslos gemeldet zu sein, reicht dafür nicht aus.
Die Person muss einen Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach dem SGB III (Arbeitslosengeld I) haben und bei Aufnahme der Selbständigkeit muss dieser Anspruch noch mindestens 90 Tage währen. Für Bezieher von Arbeitslosengeld II steht als Unterstützung weiterhin ausschließlich das Förderinstrument des Einstiegsgeld für maximal 24 Monate nach Ermessen des Job-Centers zur Verfügung.
Die aufzunehmende Tätigkeit muss sowohl selbständig, als auch hauptberuflich ausgeübt werden. Damit werden nur Gründungen gefördert, die einen Arbeitsumfang von mindestens 15 Stunden pro Woche aufweisen.
Die Existenzgründung soll die antragstellende Person aus der Arbeitslosigkeit führen und langfristig eine ausreichende Erwerbsgrundlage schaffen. Die Tragfähigkeit des Existenzgründungskonzeptes ist - wie bisher auch - durch die positive Stellungnahme einer fachkundigen Stelle zu bescheinigen.
Darüber hinaus muss der Gründer gegenüber der Bundesagentur für Arbeit seine persönliche und fachliche Eignung darlegen, damit diese den Zuschuss gewährt. Bei Zweifeln an der persönlichen Eignung des Antragstellers kann die Arbeitsagentur auf einer Teilnahme an Maßnahmen zur Vorbereitung der Existenzgründung bestehen. Diese können in so genannten Profilings oder Existenzgründerkursen bestehen.
Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn bereits früher eine Existenzgründungsförderung nach dem SGB III gewährt wurde und nach Beendigung dieser Förderung keine 24 Monate vergangen sind. Zudem erlischt der Anspruch ab dem Monat, in dem Gründer das 65. Lebensjahr vollendet.
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Einstiegsgeld
Voraussetzungen (für ALG II Empfänger)
Die rechtlichen Grundlagen für das Einstiegsgeld finden sich in § 29 SGB II (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/sgb_2/__29.html)
Zur Überwindung von Hilfebedürftigkeit kann erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die arbeitslos sind, bei Aufnahme einer gering bezahlten Erwerbstätigkeit (i.R. Bruttoverdienst unter 1.200 € monatlich) auf Antrag ein ESG gewährt werden, wenn dies zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist. Das ESG wird als Zuschuss zum Arbeitslosengeld II gezahlt. Die Gewährung liegt im Ermessen des Trägers der Grundsicherung vor Ort (Agentur für Arbeit, Kommune, Arbeitsgemeinschaft von Arbeitsagentur und Kommune), d.h. der Langzeitarbeitslose hat keinen Anspruch auf eine Förderung. Das Einstiegsgeld ist lediglich eine KANN-Leistung, die von Fall zu Fall und von Region zu Region unterschiedlich gehandhabt wird. In Hamburg z.B. wird grundsätzlich nur ein Darlehen vergeben, mit einem Zinssatz von 8%.
Das Einstiegsgeld wird, soweit für diesen Zeitraum eine Erwerbstätigkeit besteht, für höchstens 24 Monate gezahlt. In der Praxis ist der bewilligte Zeitraum meist deutlich kürzer.
Bei der Bemessung der Höhe des ESG soll die vorherige Dauer der Arbeitslosigkeit sowie die Größe der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt werden, in der der erwerbsfähige Hilfebedürftige lebt. Außerdem ist ein Bezug zu der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen jeweils maßgebenden Regelleistung herzustellen. Die Bundesagentur empfiehlt den regionalen Jobcentern bzw. ARGEn
in der Regel 50 % der Höhe der Regelleistung als ESG zu gewähren,
zusätzlich für jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft 10 % der Regelleistung zu gewähren,
das ESG in der Regel für 12 Monate zu gewähren, darüber hinausgehende EG-Zuschüsse degressiv zu gestalten,
sich zur Bewertung der Tragfähigkeit des Unternehmenskonzepts eine Umsatz-/Rentabilitätsvorschau vorlegen zu lassen.
Wird das Einstiegsgeld bewilligt, so wird es zusätzlich zum ALG II (derzeitige Regelleistung 347 €) gezahlt und nicht auf dieses angerechnet.
__________________________________________________ ___________
Dringende Empfehlung zur freiwilligen Arbeitslosenversicherung
Insbesondere diejenigen, die sich ohne oder mit Gründungszuschuss an der Selbständigkeit versuchen, sei die diese sehr preiswerte Absicherung dringend empfohlen.
Hinweise zur freiwilligen Arbeitslosenversicherung (http://www.gruendungszuschuss.de/gruendungsfoerderung/gruendungszuschuss/freiwillige-arbeitslosenversicherung.html)
__________________________________________________ ___________
Zur Klärung der Frage der unterstützenden Begleitfinanzierung durch Hilfen der Arbeitsagentur wäre folgendes zu sagen, wenn die obigen Punkte geklärt und abgesegnet sind. Die alten Instrumente werden nur der Vollständigkeit halber und zum nachlesen weiter hier stehen gelassen.
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Alte Förderungen
Grundsätzliches
Sozialversicherungspflicht. Dieser unterliegt man als Selbständiger üblicherweise nicht (Ausnahme ICH AG und Übergangsgeld in der Förderzeit). Wer seine 35 Jahre Rentenversicherung zusammen hat (und damit den Anspruch auf Rente erworben hat), kann ggf. auf die Weiterzahlung der RV zumindest temporär verzichten und lässt sich nur krankenversichern. Ein Teil das hierduch eingesparte Geldes sollte aber dann in eine private Rentenversicherung eingezahlt werden.
Überbrückungsgeld macht am meisten Sinn bei ALG I Empfängern mit hohem Arbeitslosengeld und hat keinerlei Restriktionen bezüglich Gewinnhöhe und Sozialversicherungspflicht (ausgelaufenes Fördermodell)
Existenzgründungszuschuß hat eine längerfristige abgestufte Förderzeit, ist aber bezüglich Jahresgewinn (Wegfall der Förderung bei Überschreitung im Folgejahr) und Arbeitnehmern eingeschränkt und wegen der eigentlich positiven Sozialversicherungspflicht teilweise eher gefährlich (ausgelaufenes Modell)
Übergangsgeld für ALG II Empfänger soll der Eingliederung dienen und basiert auf reinen Kann- und Ermessensbestimmungen und wird max. 24 Monate in zu verhandelnder Höhe geleistet. Sozialversicherungspflicht dürfte auch hier bestehen (ausgelaufenes Modell)
ICH-AG versus Überbrückungsgeld
Hier ein kleiner Überblick dieser Fördermöglichkeiten:
Was sind die wesentlichen Unterschiede?
Überbrückungsgeld nach § 57 SGB II (Details siehe unten) wird für maximal 6 Monate gewährt und besteht aus der temporären Weiterzahlung des Arbeitslosengeldes zuzüglich ca. 65% Zuschlag darauf für Sozialleistungen (also 165% des aktuellen Anspruches von ALG I für 6 Monate. Beispiel ALG I: 1.000 € + 65% = 1.650 € x 6 Monate = 9.900 €). Das Überbrückungsgeld macht also am meisten Sinn, wenn das ALG I hoch ist und kurzfristiger Geldbedarf befriedigt werden soll. Damit kann gegenüber der ICH-AG-Förderung zwar meist deutlich weniger, aber dafür schon in 6 Monaten statt in max. 3 Jahren sicher erzielt werden.
ACHTUNG: es besteht keine Sozialversicherungspflicht!
Für ALG II Bezieher wird kein Überbrückungsgeld gewährt, sondern hier kann das erheblich schwieriger zu bekommende und auch eingeschränkte Einstiegsgeld nach § 29 SGB II für max. 24 Monate gewährt werden.
Existenzgründungszuschuss (EXGZ; § 421 l SGB III) - sogenannte ICH-AG. Die Gründerinnen und Gründer einer Ich-AG sind während des Bezugs dieser Leistung in den Schutz der gesetzlichen Rentenversicherung einbezogen und haben Zugang zur gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Unfallversicherung.
ACHTUNG: Es besteht Sozialversicherungspflicht!
Der Zuschuss beträgt insgesamt max. 14.400 €. Im ersten Jahr nach Beendigung der Arbeitslosigkeit monatlich 600 €. Im zweiten Jahr beträgt der Zuschuss monatlich 360 € und im dritten Jahr monatlich 240 €. Der Zuschuss ist eine steuerfreie Einnahme (§ 3 EStG) und unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt.
Einen Förderanspruch auf den Existenzgründungsschuss haben nur Arbeitslose, deren gesamtes Arbeitseinkommen nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit voraussichtlich die 25.000 €-Grenze in einem Jahr nicht überschreiten wird. So lange noch kein Einkommenssteuerbescheid vorliegt, muss ein geeigneter Nachweis über das zurückliegende Arbeitseinkommen selbst erbracht werden.
Wird dieser Betrag entgegen der Erwartung im Bewilligungsjahr überschritten, so fällt der Existenzgründungszuschuss für die Zukunft weg. Der für die jeweils zurückliegenden zwölf Monate gezahlte Zuschuss muss nicht zurück gezahlt werden, auch wenn das Überschreiten der Höchstgrenze bereits unterjährig eingetreten ist.
Fluch und Segen bei der ICH-AG ist die Versicherungspflicht in der Förderungszeit - weil genau diese Zwangsabgabe neben mauen Geschäften rund die Hälfte der ICH-AG Gründer zur Aufgabe zwingt. Die Förderung der ICH-AG zielt auch hauptsächlich auf die Unterstützung der Sozialversicherung ab, wobei diese nur im ersten Jahr halbwegs kostendeckend sein dürfte.
Der Einstieg in die Selbständigkeit aus ALG II heraus mit dem Einstiegsgeld nach § 29 SGB II ist noch schwieriger, weil es hier um Kann- und Ermessensfragen geht
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Begrifflichkeiten und Gesetzestexte dazu:
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§ 29 SGB II - Einstiegsgeld
(1) 1 1Zur Überwindung von Hilfebedürftigkeit kann erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die arbeitslos sind, bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit ein Einstiegsgeld erbracht werden, wenn dies zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist. 2Das Einstiegsgeld wird als Zuschuss zum Arbeitslosengeld II erbracht.
(2) 1Das Einstiegsgeld wird, soweit für diesen Zeitraum eine Erwerbstätigkeit besteht, für höchstens 24 Monate erbracht. 2Bei der Bemessung der Höhe des Einstiegsgeldes soll die vorherige Dauer der Arbeitslosigkeit sowie die Größe der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt werden, in der der erwerbsfähige Hilfebedürftige lebt.
(3) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zu bestimmen, wie das Einstiegsgeld zu bemessen ist. 2Bei der Bemessung ist neben der Berücksichtigung der in Absatz 2 Satz 2 genannten Kriterien auch ein Bezug zu der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen jeweils maßgebenden Regelleistung herzustellen.
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§ 57 SGB III - Anspruch auf Überbrückungsgeld1
Übergangsregelung:
* § 434j Absatz 12 Nummer 2
(1) 2 Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden oder vermeiden, haben zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung Anspruch auf Überbrückungsgeld.
(2) 3 Überbrückungsgeld wird geleistet, wenn der Arbeitnehmer
1. in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit oder der vorgeschalteten Teilnahme an einer Maßnahme zu deren Vorbereitung
a) Entgeltersatzleistungen nach diesem Buch bezogen hat oder einen Anspruch darauf hätte oder
b) eine Beschäftigung ausgeübt hat, die als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme nach diesem Buch gefördert worden ist,
und
2. eine Stellungnahme einer fachkundigen Stelle über die Tragfähigkeit der Existenzgründung vorgelegt hat; fachkundige Stellen sind insbesondere die Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, berufsständischen Kammern, Fachverbände und Kreditinstitute.
(3) 4 1Das Überbrückungsgeld wird für die Dauer von sechs Monaten geleistet. 2Überbrückungsgeld kann nicht gewährt werden, solange Ruhenstatbestände nach den §§ 142 bis 143a vorliegen. 3Liegen die Voraussetzungen für eine Minderung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld nach § 140 vor, so mindert sich das Überbrückungsgeld um die entsprechende Höhe für die Zahl der Tage, die in den Zeitraum der Förderung mit Überbrückungsgeld hineinragen. 4Liegen die Voraussetzungen für ein Ruhen des Anspruchs bei Sperrzeit nach § 144 vor, verkürzt sich die Dauer der Förderung entsprechend der Dauer der Sperrzeit unter Berücksichtigung der bereits verstrichenen Dauer der Sperrzeiten. 5Geförderte Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, haben vom Beginn des folgenden Monats an keinen Anspruch auf Überbrückungsgeld.
(4) 5 Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn nach Beendigung einer Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit nach diesem Buch noch nicht 24 Monate vergangen sind; von dieser Frist kann wegen besonderer in der Person des Arbeitnehmers liegender Gründe abgesehen werden.
(5) 6 1Das Überbrückungsgeld setzt sich zusammen aus einem Betrag, den der Arbeitnehmer als Arbeitslosengeld zuletzt bezogen hat oder bei Arbeitslosigkeit hätte beziehen können, und den darauf entfallenden pauschalierten Sozialversicherungsbeiträgen. 2Die pauschalierten Sozialversicherungsbeiträge werden als prozentualer Zuschlag ermittelt, dem der jeweils im ersten Halbjahr des Vorjahres für Bezieher von Arbeitslosengeld insgesamt geleistete durchschnittliche Gesamtsozialversicherungsbeitrag zugrunde zu legen ist.
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Nachträge
Nachtrag vom 02.01.2006
Mehr Sicherheit für Selbstständige (http://www.sueddeutsche.de/,jkl1/jobkarriere/erfolggeld/artikel/33/67965/)
Auch Existenzgründer und Pflegekräfte können sich zu niedrigen Preisen für den Fall des Jobverlusts absichern.
Details in obigem Link.
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Nachtrag vom 13.10.2007
Links als ergänzende Informationen:
BMAS: Existenzgründer (http://www.existenzgruender.de/)
Akademie.de: Existenzgründung (http://www.akademie.de/existenzgruendung/existenzgruendung/index.html)
Wikipedia: Existenzgründung (http://de.wikipedia.org/wiki/Existenzgr%C3%BCnder)
Wikipedia: Gründungszuschuß (http://de.wikipedia.org/wiki/Gr%C3%BCndungszuschuss)
Wikipedia: Einstiegsgeld (http://de.wikipedia.org/wiki/Einstiegsgeld)
freiwillige Arbeitslosenversicherung (http://www.gruendungszuschuss.de/gruendungsfoerderung/gruendungszuschuss/freiwillige-arbeitslosenversicherung.html)