Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Sperrzeit wegen (angeblich) zu später Meldung
Hallo Forum...
haben mal wieder ein Problem, mein Mann hat eine Sperrzeit von einer Woche bekommen weil er sich angeblich einen Monat zu spät bei der Agentur arbeitslos gemeldet hat (Anspruch ALG1)
Kleine vorab Info... wir leben in einer Gegend in der ALG1 Empfänger von der Arbeitsagentur und ALG2 Empfänger vom Landratsamt betreut werden... läuft alles komplett gerennt.
Da ich ALG2 beziehe, und somit vom Landratsamt betreut werde fällt mein Mann, obwohl er ALG1 bekommt , durch mich ja auch in die Zuständigkeit des Landratsamtes, d.h. sobald er seinen Bewilligungsbescheid über sein ALG1 hat läuft alles andere über das Landratsamt, auch die Stellenvermittlung.
Nun hat mein Mann bereits schon vor 6 Monaten unserem SB Beim Landratsamt mitgeteil, dass sein Vertrag zum 31.07 ausläuft (kopie vom Vertrag abgegeben). SB teilte meinem Mann dann mit, dass er ab dem 01.08 für ihn zuständig ist.
Nun hat er sich sicherheitshalber trotzdem auch bei der Arbeitsagentur persönlich arbeitssuchend gemeldet (jedoch nur 2 Monate vor ablauf seines Vertrages),die Sachbearbeiterin sagte ihm sogar noch, dass dies kein Problem wäre, da er ja sowieso in die zuständigkeit des Landratsamtes fällt (ich war bei dem Gespräch dabei)...soweit so gut
Nun wurde ihm mit seinem Bewilligugsbescheid auch eine Sperrzeit wegen "verspäterter Arbeitssuchmeldung" verordnet :wut:
Wie kann ihm denn die Arbeitsagentur eine Sperrzeit verordnen wenn sie gar nicht für ihn zuständig ist :confused:
Die dreimonatige Meldefrist wird doch dadurch begründet, damit die Arbeitsagentur genügend Zeit hat um sich um Jobvermittlungen zu kümmern... jedoch wird ihm kein einziger Job von der Arbeitsagentur vermittelt werden weil ja das Landratsamt die Jobvermittlung übernimmt :wut3:
Wenn überhaupt, müsste die Sperrzeit nicht vom Landratsamt kommen ??
Vielen Dank schon mal...
Gruss
Elchie
StephanK
08.08.2007, 18:42
Das ist eine ärgerliche Geschichte, zumal Dein Mann wirklich keinen Fehler gemacht hat, den man ihm vorwerfen könnte, denn den Fehler hat das Landratsamt ihm sozusagen eingeredet.
Dein Mann hat sozusagen eine Doppelrolle als (1) Alg I-Bezieher und als (2) Teil der Bedarfsgemeinschaft "Elchie + Ehemann".
In Rolle (1) hat er genau die gleichen Rechte und Pflichten wie jeder andere Arbeitslose mit Alg I-Anspruch auch, und diese Pflichten bestehen ausschließlich gegen über der Arbeitsagentur. Deswegen war es ein (ihm nicht vorzuwerfender) Fehler, sich sechs Monate vor Vertragablauf beim Landratsamt zu melden; diese "frühzeitige Arbeitsuchendmeldung", wie sie offiziell heißt, hätte bei der Arbeitsagentur erfolgen müssen.
In Rolle (2), also hinsichtlich des Alg II-Bezuges, gibt es keine solche vorgezogene Meldepflicht. Deswegen hätte das Landratsamt erkennen müssen, dass es sozusagen die falsche Behörde für das richtige Anliegen war und seine gesetzliche Beratungspflicht dahingehend ausüben müssen, dass es ihm gesagt hätte: "Herr Elchie, diese Meldung müssen Sie bitte bei der Arbeitsagentur machen."
Das Landratsamt hat keine Befugnis, Sperrzeiten zu verhängen, weil es mit der Auszahlung von Arbeitslosengeld I gar nix zu tun hat; diese ist ausschließlich Sache der Arbeitsagentur, wobei für eine verspätete Arbeitsuchendmeldung eine Sperrzeit von einer Woche droht. Das für Euch besonders ärgerliche ist aber, dass - falls ihm selbst aufstockendes Alg II zu seinem Alg I zusteht - wegen der Sperrzeit zusätzlich eine 30 %ige Kürzung seines eigenen Anteils am Alg II für drei Monate droht.
Schon deswegen sollte er sich gegen die Sperrzeit wehren. Dabei sollte er argumentieren, dass er seiner Pflicht zur frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung nachgekommen ist, aber irrtümlich beim Landratsamt, und dass das Landratsamt weder seine Arbeitsuchendmeldung an die Arbeitsagentur weitergeleitet noch ihn darauf aufmerksam gemacht hat, dass sie richtigerweise bei der Arbeitsagentur erfolgen müsste.
Vielen Dank für deine Antwort,
werden das mit dem Widerspruch auf jeden Fall probieren :)
Was für mich von der Logik her sehr schwer zu verstehen war ist, was es der Arbeitsagentur gebracht hätte wenn er sich einen Monat vorher gemeldet hätte, da sie ja im Bereich Jobvermittlung gar nicht für ihn zuständig ist :patsch:
Gruss
Elchie :merci:
Was für mich von der Logik her sehr schwer zu verstehen war ist, was es der Arbeitsagentur gebracht hätte wenn er sich einen Monat vorher gemeldet hätte, da sie ja im Bereich Jobvermittlung gar nicht für ihn zuständig ist
Das siehst du falsch... er bezieht die Versicheurngsleistung ALG I, daher ist die AfA für ihn auch zuständig, sowohl in der Geld auszahlung, als auch in der vermittlung.
Da hat der SGB II Träger nichts mit zutun und auch nichts zu zusagen in dem Sinne. Er ist ja nur bei dem SGB II Träger, weil er Teil der BG ist.
ALG I ist hier laut dem SGB II die vorrangige Leistung und deshalb werden auch die sich um die Vermittlung kümmern ;)
x_anonymus_x
09.08.2007, 06:26
Hallo zusammen,
ALG I ist hier laut dem SGB II die vorrangige Leistung und deshalb werden auch die sich um die Vermittlung kümmern ;)
ja, Jein, Nein ... sog. Aufstocker haben zwar einen zuständigen Vermittler bei der Agentur, faktisch ist es jedoch so, dass - um eine Doppelbetreuung zu verhindern, die in der Regel für den Betroffenen nicht wirklich ein plus ist - die Arbeitsvermittlung tatsächlich ausschliesslich vom SGB II Träger geleistet wird.
HTH
x_anonymus_x
--
Der obige Beitrag gibt nicht die Meinung des Verfassers wieder.
Alle Angaben ohne Gewähr
StephanK
09.08.2007, 08:27
ja, Jein, Nein ... sog. Aufstocker haben zwar einen zuständigen Vermittler bei der Agentur, faktisch ist es jedoch so, dass - um eine Doppelbetreuung zu verhindern, die in der Regel für den Betroffenen nicht wirklich ein plus ist - die Arbeitsvermittlung tatsächlich ausschliesslich vom SGB II Träger geleistet wird.Dieser Hinweis bringt mich in zwei Hinsichten in's Nachdenken. Deswegen schließe ich - ein wenig über die eigentliche Fragestellung von elchie hinausgehend - zwei Fragen daran an:
1. Gilt das für alle Alg I-Bezieher, die auch zum "Rechtskreis SGB II" (so der Sprachgebrauch der Bundesagentur) gehören? Nicht alle diese Personen sind ja im eigentlichen Sinne "Aufstocker", die ein zu ihrem eigenen Lebensunterhalt nicht hinreichendes Alg I durch zusätzliches Alg II aufstocken müssen. Sie können in den "Rechtskreis SGB II" auch allein dadurch geraten, dass das Gesamteinkommen der Bedarfsgemeinschaft nicht ausreicht.
2. Wo ist das eigentlich geregelt? § 9a SGB III verpflichtet die Arbeitsagenturen zwar zur Zusammenarbeit mit den Grundsicherungsträgern, sagt aber nichts darüber aus, dass (nur) letzteren die Vermittlung obliege.
Schließe mich StephanK seinen fragen an, ich ging jetzt nicht von der Aufstockerei aus, sondern davon dass der Bedarf der Gesamten BG nicht gedeckt ist.
Selbst jemand der einen festen Vollzeitjob hat und zur BG gehört wird ja teils auch beim SGB II-Träger vorgeladen (warum auch immer), aber wirklich vorschreiben können sie diesem ja auch nichts...
Deshalb frage ich mich ob es wirklich so ist, dass wenn man teil der BG ist aber selbst nicht bedürftig ist, sich was vom ALG II-Träger sagen lassen muss!?
ALG I ist hier laut dem SGB II die vorrangige Leistung und deshalb werden auch die sich um die Vermittlung kümmern ;)
Hallo und danke für eure Antworten :)
also wir haben beim letzten Gespräch mit der Arbeitsagentur eine klare Ansage diesbezüglich bekommen, ich versuche mal zu zitieren:
"Ausser der Berechnung vom ALG1 ihres Mannes haben wir weiterhin nichts mehr damit zu tun" ...auch sein zugewiesener Sachbearbeiter sitzt im Landratsamt.
Er hat auch versucht mit der Arbeitsagentur Termine bezüglich evtl. Weiterbildung oder ähnlichen zu vereinbaren...er wurde immer ans Landratsamt verwiesen.
Als er den Antrag auf Kostenerstattungen von Bewerbungen gestellt hat, hat ihm die Arbeitsagentur gesagt das er von ihnen keine bekommt, er müsse es im Landratsamt tun.
Jobvermittlung läuft über das "Jobcenter" des Landratsamtes (nicht über die Arbeitsagentur), dort hat er auch schon am 14.08 ein Termin.
Arbeitsagentur wird keinen Finger mehr krumm machen, deswegen ist die Sperre ihrerseits für uns einfach nur ein Witz :wut:
Gruss
Elchie
Elchie, jetzt müssen wirs wissen, bekommt er denn weils sein Bedarf nicht gedeckt ist geld von der ARGE oder wird er nur als Teil der Bedarfsgemeinschaft mit herangezogen... das kann man so in etwa an der Höhe seines ALG I sehen...
Überschreitet es 347€ + anteilige Miete oder liegts darunter?
Er bekommt 775,- ALG1 und fällt nur durch mich bzw. durch die Bedarfsgemeinschaft in die Zuständigkeit des Landratsamtes. Also keine Aufstockung seinerseits...
....diese Teilung von ALG1 durch Arbeitsagentur und ALG2 durch Landratsamt besteht erst seit ca. 2 Jahren da wir zu den "Versuchsgemeinden" gehören bei denen diese zwei Bereiche komplett getrennt werden.
....diese Teilung von ALG1 durch Arbeitsagentur und ALG2 durch Landratsamt besteht erst seit ca. 2 Jahren da wir zu den "Versuchsgemeindenhttp://www.arbeitslosennetz.de/forum/images/misc/progress.gif" gehören bei denen diese zwei Bereiche komplett getrennt werden. Versuch find ich gut, mir wäre Optionslos lieber :)
Dann verstehe ich aber nicht wieso sie ihn dort betreuen und nicht bei der AfA.
Habe die entsprechende Handlungsempfehlung der BA gefunden (nach langem gesuche), siehe hier (http://www.arbeitsagentur.de/nn_164878/zentraler-Content/HEGA-Internet/A04-Vermittlung/Dokument/HEGA-12-2005-Alg-Aufstocker.html)
Da sein eigener Bedarf aber gedeckt ist und er nicht "aufstockt" was soll das dann? Sein Bedarf ist damit gedeckt wie Elchie schon sagt...
StephanK
09.08.2007, 11:51
Habe die entsprechende Handlungsempfehlung der BA gefunden (nach langem gesuche), siehe hier (http://www.arbeitsagentur.de/nn_164878/zentraler-Content/HEGA-Internet/A04-Vermittlung/Dokument/HEGA-12-2005-Alg-Aufstocker.html)Danke!
Dort heisst es ausdrücklich Die persönliche Arbeitslosmeldung hat gem. § 122 Abs. 1 SGB III bei der zuständigen AA zu erfolgen. Die Arbeitslosmeldung bei einer anderen Stelle, auch bei einer ARGE, ist keine Meldung im Rechtssinne. Hierauf sollte bei der persönlichen Arbeitsuchendmeldung hingewiesen werden. Meldet sich der Arbeitslose irrtümlich bei einer ARGE und kann er sich am selben Tag nicht mehr bei der Agentur für Arbeit melden, gilt DA 2.2 Abs. 3 zu § 122 SGB III entsprechend (Rechtsgedanke des § 27 Abs. 1 SGB X).Hier geht's zwar nicht um eine irrtümliche Meldung bei einer ARGE sondern bei einem Optionskreis, aber das kann keinen Unterschied machen.
Die genannte Stelle aus der Dienstanweisung zu § 122 SGB III lautet (3) Liegt Arbeitslosigkeit bei der Arbeitslosmeldung bereits vor, hat sich der Arbeitslose spätestens am nächsten Werktag, an dem die zuständige Agentur für Arbeit dienstbereit ist, dort zu melden. Eine Bescheinigung mit dem Datum der persönlichen Arbeitslosmeldung ist auszuhändigen. Die zuständige Agentur für Arbeit erkennt das Datum der Arbeitslosmeldung an, wenn dort eine unverzügliche Meldung erfolgt ist.Das trifft den konkreten Fall nicht direkt, aber Abs. 4 an gleicher Stelle schon: (4) Meldet sich der Arbeitslose irrtümlich bei einer ARGE und kann er sich am selben Tag nicht mehr bei der Agentur für Arbeit melden, gilt Abs. 3 entsprechend (Rechtsgedanke des § 27 Abs. 1 SGB X). Das Verfahren regeln die AA vor Ort.
Mit "Rechtsgedanke des § 27 Abs. 1 SGB X" ist die "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemeint", also die gesetzliche Möglichkeit, die "Uhr zurückzudrehen", wenn man ohne eigenes Verschulden einen versäumt hat, bis zu dem ein Antrag hätte gestellt werden müssen. Diese Vorschrift ist hier nicht direkt anwendbar, weil es nicht um einen Antrag, sondern um eine Arbeitsuchendmeldung geht. Aber die AA sollte sich an ihre eigenen Dienstanweisungen halten und Dein Mann ihr diese internen Vorschriften unter die Nase reiben!
Da sein eigener Bedarf aber gedeckt ist und er nicht "aufstockt" was soll das dann? Sein Bedarf ist damit gedeckt wie Elchie schon sagt, was soll das dann?Diese Grundsatzfrage können wir im Rahmen von Elchies Fragestellung wohl nicht lösen, werden sie aber intern zwischen den Moderatoren diskutieren.
Ich danke Euch, der Link hilft uns schon mal viel weiter, auch wenn er sich mit einigen Sachen die uns von der Arbeitsagentur mitgeteilt wurden widerspricht...
Ich glaube einfach die blicken da selbst nicht durch wer für wen zuständig ist und der Leidtragende ist am Ende immer der "Kunde" :patsch:
Vielen Dank
LG
Elchie
Haben grad mit der Hotline der Arbeitsagentur telefoniert und es wurde herausgefunden, dass mein Mann tatsächlich als "Aufstocker" geführt wurde...allerdings fälschlicherweise wie sich dank euren Infos herausgestellt hat
Man hat dies so vermerkt, weil man einfach mal davon ausgegangen ist :wut:
Eben haben wir diese Info dem Sachbearbeiter im Landratsamt mitgeteilt, der sich mit Händen und Füssen gegen die Aussage wehrt, dass mein Mann kein Aufstocker ist
Nun wollen sich das Landratsamt und die Arbeitsagentur telefonisch in Verbindung setzen und klären wer von den beiden recht hat...
...man wird uns dann telefonisch in Kenntnis setzen wer den Kampf um den "Kunden" gewonnen hat :loll:
dazu fällt mir nur eins ein -----> :-DD
Gruss
Elchie
Das ist doch ma ne gute Nachricht...
Hoffe du teilst uns das ergebnis mit :)
Und wegen dem Bescheid der Sperrzeit würde ich so verfahren wie StephanK gesagt hat.
x_anonymus_x
10.08.2007, 06:59
Hallo Stephan,
1. Gilt das für alle Alg I-Bezieher, die auch zum "Rechtskreis SGB II" (so der Sprachgebrauch der Bundesagentur) gehören? Nicht alle diese Personen sind ja im eigentlichen Sinne "Aufstocker", die ein zu ihrem eigenen Lebensunterhalt nicht hinreichendes Alg I durch zusätzliches Alg II aufstocken müssen. Sie können in den "Rechtskreis SGB II" auch allein dadurch geraten, dass das Gesamteinkommen der Bedarfsgemeinschaft nicht ausreicht.
genau so ist es. Allerdings hat man immer - egal ob man jetzt selbst ergänzend Arbeitslosengeld II bezieht oder "nur" Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft ist, eine Mitteilungspflicht gegenüber der Agentur. Beide Fälle fallen unter den Begriff des "Aufstockers" und für die Agentur ist das vermittlerisch - salopp formuliert - Jacke wie Hose, da - um auf Fragis Frage einzugehen ...
Selbst jemand der einen festen Vollzeitjob hat und zur BG gehört wird ja teils auch beim SGB II-Träger vorgeladen (warum auch immer), aber wirklich vorschreiben können sie diesem ja auch nichts...
Deshalb frage ich mich ob es wirklich so ist, dass wenn man teil der BG ist aber selbst nicht bedürftig ist, sich was vom ALG II-Träger sagen lassen muss!?
Ja, AFAIK, die dürfen das so. Ziel und Zweck dieses neuen Systems ist ja die Bedürftigkeit mit allen legalen Mitteln zu beenden. Von daher liegt es im absoluten Interesse der Behörde, dass die Bedarfsgemeinschaft - und dazu gehören eben alle Beteiligten - so viel Geld einnimmt, dass sie nicht mehr auf diese Sozialleistungen angewiesen ist.
Das um so mehr (womit wir wieder beim Alg I-Bezieher sind), wenn die Behörde davon ausgehen darf, dass, sollte von einem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft durch Arbeitsaufnahme die Bedürftigkeit beendet werden, dass dieses dann mit in die vermittlerische Betreuung aufgenommen wird.
Ich habe hier noch einen Link dazu, der allerdings schon ein paar Tage alt ist. AFAIK gilt das auch heute noch so (bis auf den letzten Absatz):
Aufstocker - Definition und Betreuung (http://wdbfi.sgb-2.de/sonstiges/mi02/mi02_10014.html)
Zum letzten Absatz: Alg I Bezieher werden als Aufstocker, auch bei optierende Kommunen, so lange Leistungen gezahlt werden, nicht abgemeldet.
Ob jetzt allerdings jeder, der bei der Agentur Alg I bezieht und in einer Bedarfsgemeinschaft ist, das auch angibt, das wage ich zu bezweifeln. Nicht, weil sie nicht wollen, sondern weil das, meiner bescheidenen Einschätzung nach, einfach nicht bekannt oder gar eingängig / logisch genug für die Menschen ist.
2. Wo ist das eigentlich geregelt? § 9a SGB III verpflichtet die Arbeitsagenturen zwar zur Zusammenarbeit mit den Grundsicherungsträgern, sagt aber nichts darüber aus, dass (nur) letzteren die Vermittlung obliege.
Erstmal vielen Dank für Deine Nachfrage - wie so oft bringt sie mich dazu, da noch einmal genauer hinzusehen / nachzudenken. Laut dem obigen Link gilt als rechtliche Grundlage: § 22 Abs. 4 SGB III
Ich muss allerdings gestehen: Da verliessen sie ihn, heisst: Ich hab' mir das zwar mal durchgelesen, aber für den genauen Durchstieg, fehlt mir entweder das entsprechende rechtliche Wissen oder gerade der Kopf. Kannst Du damit etwas anfangen?
HTH
x_anonymus_x
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Der obige Beitrag gibt nicht die Meinung des Verfassers wieder.
Alle Angaben ohne Gewähr
Ich muss allerdings gestehen: Da verliessen sie ihn, heisst: Ich hab' mir das zwar mal durchgelesen, aber für den genauen Durchstieg, fehlt mir entweder das entsprechende rechtliche Wissen oder gerade der Kopf. Kannst Du damit etwas anfangen?Sofern die Bundesagentur für Arbeit für die Erbringung von Leistungen nach § 35 besondere Dienststellen nach § 367 Abs. 2 Satz 2 eingerichtet oder zusätzliche Vermittlungsdienstleistungen agenturübergreifend organisiert hat, erbringt sie die dort angebotenen Vermittlungsleistungen abweichend von Satz 1 auch an oder für erwerbsfähige Hilfebedürftige im Sinne des Zweiten Buches.Wichtig hierbei ist der §367 SGB III (http://bundesrecht.juris.de/sgb_3/__367.html)
Die Bundesagentur kann besondere Dienststellen errichten.Darunter fallen wohl die SGB II Träger...
Wichtig hierbei finde ich aber das "auch" was ich fett geschrieben habe, was für mich ein nicht nur heißt... das heißt die BA stielt sich aus ihrer pflicht oder nicht?
@ Stephan könnteste die Diskussion mal ausgliedern aus dem Thema? :)
Kanns zwar auch aber mag erstma sehen wie du dir das vorgestellt hast!
StephanK
10.08.2007, 08:04
Laut dem obigen Link gilt als rechtliche Grundlage: § 22 Abs. 4 SGB III Vielen Dank und ein Lob auf Deine Findigkeit!
Ja, das ist es.
§ 22 Abs. 4 SGB III (http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__22.html) ist sozusagen die spiegelbildliche Vorschrift zu § 16 Abs. 1 SGB II (http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__16.html). Beide zusammen regeln die Arbeitsaufteilung zwischen Arbeitsagentur und Alg II-Träger (egal, ob dieser im konkreten Fall eine ARGE oder eine Optionskommune ist).
Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 SGB II erbringt der Alg II-Träger "Leistungen nach § 35 des Dritten Buches (http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__35.html)", im Klartext: Arbeitsvermittlung. Verwirrenderweise steht in § 16 Abs. 1 Satz 1 SGB II "die Arbeitsagentur erbringt..."; gemeint ist damit so viel wie "der Alg II-Träger erbringt", weil dort, wo es eine ARGE gibt, diese die Aufgaben der Arbeitsagentur wahrnimmt (§ 44b Abs. 3 Satz 1 SGB II (http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__44b.html), in den Optionskommunen die Kommune (§ 6b Abs. 1 SGB II (http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__6b.html)).
Ob es wirklich sinnvoll ist, einen Alg I-Bezieher nur deswegen von der Arbeitsagentur "abzukoppeln", weil sein Partner auf Alg II angewiesen ist erscheint mir fraglich, aber das ist a political question...
Was aber heisst das nun für Elchies bzw. ihres Mannes Problem? Sinn und Zweck der Pflicht zur frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung (§ 37b SGB III (http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__37b.html) ist es natürlich, die Arbeitsagentur in die Lage zu versetzen, den Arbeitsuchenden so rechtzeitig vermitteln zu können, dass möglichst erst gar keine Arbeitslosigkeit entsteht. Wenn die Arbeitsagentur jedoch wegen der "Aufstocker-Eigenschaft" von elchies Mann gar nicht verpflichtet, ja nicht einmal befugt ist, ihm Vermittlung anzubieten, kann es auch keine solche Pflicht geben. Alles andere wäre hohler, sinnentleerter Formalismus und ungefähr so, wie wenn ich die Anmietung einer Mietwohnung in jedem Fall der Wohngeldbehörde melden müsste, selbst wenn ich Wohngeld weder will noch beanspruchen kann.
Deswegen denke ich, dass gegen die Sperrzeit-Verhängung Widerspruch erhoben werden sollte. Elchies Mann hatte sozusagen die richtige Witterung, dass die Arbeitsagentur für ihn gar nicht zuständig ist.
@fragi: Ich sehe eigentlich nicht, warum ein Teil dieses Diskussionsfadens ausgegliedert werden sollte. Die Diskussion ist zwar ein bisschen grundsätzlich geworden, hat aber das Ausgangsthema, nämlich die Sperrzeit für elchies Mann nicht verlassen - und für die grundsätzlichen Überlegungen gab es durchaus Anlass.
Die "besonderen Dienststellen" sind etwas anderes, nämlich die "Spezialagenturen" wie Künstlervermittlung usw. Die ARGEn haben ihre Rechtsgrundlage im schon erwähnten § 44b SGB II - und die Optionskommunen in § 6a SGB II.
Die "besonderen Dienststellen" sind etwas anderes, nämlich die "Spezialagenturen" wie Künstlervermittlung usw. Die ARGEn haben ihre Rechtsgrundlage im schon erwähnten § 44b SGB II - und die Optionskommunen in § 6a SGB II.
Leider ziehe ich gegen dich in solchen Fragen immer den kürzeren... :patsch:
Warum nur? :(
Aber zum thema zurück...
Zitat:
Zitat von fragi http://www.arbeitslosennetz.de/forum/images/buttons/viewpost.gif (http://www.arbeitslosennetz.de/forum/showthread.php?p=91859#post91859)
Selbst jemand der einen festen Vollzeitjob hat und zur BG gehört wird ja teils auch beim SGB II-Träger vorgeladen (warum auch immer), aber wirklich vorschreiben können sie diesem ja auch nichts...
Deshalb frage ich mich ob es wirklich so ist, dass wenn man teil der BG ist aber selbst nicht bedürftig ist, sich was vom ALG II-Träger sagen lassen muss!?
Ja, AFAIK, die dürfen das so. Ziel und Zweck dieses neuen Systems ist ja die Bedürftigkeit mit allen legalen Mitteln zu beenden. Von daher liegt es im absoluten Interesse der Behörde, dass die Bedarfsgemeinschaft - und dazu gehören eben alle Beteiligten - so viel Geld einnimmt, dass sie nicht mehr auf diese Sozialleistungen angewiesen ist.
Hier zeigt der Tiger die Krallen, aber sind die nicht total stumpf? Was wollen se denn? Sie haben ja keine Möglichkeit ihre Einschüchterungstaktik weiter zu verfolgen? Man bekommt selber keine leistungen und daher gibts doch auch keine Möglichkeit zu sanktionieren... Man gibt schön brav seine einkommensbescheinigungen usw ab, dass für den patner die Mitwirkungspflicht erfüllt ist und das wars...
Muss man dann überhaupt irgendwelchen einladungen folgen? Ich mein für ne fehlende Mitwirkungspflicht kann man einen ja nicht bestrafen und den patner dafür zu Sanktionieren geht ja auch nicht einfach...
Jetzt zum Begriff "Haushaltsvorstand"... das wird ja im SGB II oft verwendet (der mit dem höchsten Einkommen) aber ist doch hier fehl am platze...
Da das SGB II entgegen dem SGB XII nicht zwischen Haushaltsvorstän-den und Haushaltsangehörigen unterscheidet, ist eine Anpassung, da diese Möglichkeit nur im SGB XII vorgesehen ist, beim kommunalen Leistungsträger vorzunehmen.
Urteil Sozialgericht Schleswig Az.: S 17 SO 82/05 ER
Daher kann doch der Vollzeit arbeitende dem SGB II-Träger ruhig die Zähne zeigen oder nicht?
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