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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Fahrkosten bei "Vorladung" zu Arbeitsagentur/ARGE


StephanK
12.08.2007, 15:32
Diejenigen von uns, die nicht all zu weit von ihrer Arbeitsagentur, ARGE oder kommunalem Alg II-Träger entfernt wohnen, werden das Elend kennen: Man erhält eine Einladung, der man natürlich Folge leisten muss. Unten in dem Brief steht dann regelmäßig etwa folgendes: Unter bestimmten Voraussetzungen können Reisekosten erstattet werden; ein Betrag unter 6.- Euro ist grundsätzlich nicht erstattungsfähig. Falls ein öffentliches Verkehrsmittel benutzt wird, legen Sie bitte den Fahrschein vor.Den Betrag von sechs Euro hat die Arbeitsagentur nicht frei erfunden, sondern diese sog. Bagatellgrenze beruht auf einer internen Geschäftsanweisung (nachzulesen hier (http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A01-Allgemein-Info/A015-Oeffentlichkeitsarbeit/Publikation/pdf/DA-45f-Leistungen-an-Arbeitnehmer-zur-UBV.pdf) auf Seite 6). Aber € 5,99 und auch geringere Beträge sind eine ganze Menge für einen Alg II-Bezieher - immerhin 1,7 % seines Monatseinkommens!

Diese Frage hat schon einige Sozialgerichte beschäftigt und das Bayerische Landessozialgericht hat in diesem Urteil (http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=59527&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=), das schon ein Jahr alt ist, entschieden, dass eine solche starre Grenze nicht angemessen ist. Allerdings konnte es dem Kläger seine Reisekosten nicht direkt zusprechen, weil die Entscheidung über Reisekosten eine Ermessensentscheidung (http://www.arbeitslosennetz.de/forum/faq.php?faq=abchnittsueberschrift_allgemeines#faq_ kannleistungen) ist; die beklagte ARGE konnte also nur dazu verurteilt werden, über den Antrag "unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts" neu zu entscheiden.

Die ARGE hat sich mit dieser Entscheidung nicht zufrieden gegeben, so dass die Sache jetzt dem Bundessozialgericht zur letztinstanzlichen Entscheidung vorliegt. Ein Termin dafür ist derzeit noch nicht absehbar; die Situation ist also bis auf weiteres in der Schwebe.

Deswegen ist derzeit folgendes Vorgehen zu empfehlen:

1) Immer, wenn man zu seiner Arbeitsagentur/seinem Alg II-Träger geladen wird, sollte man einen Antrag auf Übernahme der Reisekosten stellen - auch wenn die Fahrkosten unter € 6.- liegen.

2) Die Einladung oder eine Kopie davon sollte man aufbewahren.

3) Wenn der Antrag abgelehnt wird (was sehr wahrscheinlich ist), weil die Kosten unter € 6.- liegen, sollte man dagegen schriftlich Widerspruch erheben. Diesen könnte man wie folgt formulieren:
[Name,
Anschrift,
Kunden- oder BG-Nummer,
Datum]

Betr.: Ablehnung der Erstattung von Reisekosten

Gegen die mit Bescheid vom [Datum] erfolgte Ablehnung meines Antrages, die Reisekosten zu übernehmen, die mir anlässlich der Einladung zur Vorsprache in Ihrer Dienststelle am [Datum] entstanden sind, erhebe ich
Widerspruch

Begründung: Die Ablehnung meines Antrages wurde mit Hinweis auf die sog. Bagatellgrenze von € 6.- begründet, wie sie in den "Geschäftsanweisungen UBV" der Bundesagentur für Arbeit vorgesehen ist. Das bayerische Landessozialgericht hat jedoch in seinem Urteil vom 18.08.2006 (Az. L 7 AS 93/06) entschieden, dass in Anbetracht der Tatsache, dass der Tagessatz eines Alg II-Empfängers € 11,50 beträgt, die Festlegung einer Bagatellgrenze von € 6,00 nahezu der Hälfte eines Tagessatzes entspricht und deswegen deren Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit zu überprüfen ist. Dieser Auffassung schließe ich mich an und bitte, Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit Ihrer Entscheidung zu überprüfen.

Gegen die genannte Entscheidung des Bayerischen Landessozialgerichts wurde Revision eingelegt, die derzeit dem Bundessozialgericht unter dem Aktenzeichen B 7b AS 50/06 R vorliegt.

Mein Widerspruch erfolgt zur Wahrung meiner Rechte. Ich rege an, die Entscheidung über den Widerspruch so lange zurückzustellen, bis das Bundessozialgericht über diese Rechtsfrage entschieden hat.

Mit freundlichen Grüßen