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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Niederlassungserlaubnis als notwendige Voraussetzung?


mkorobeinik
13.08.2007, 18:27
Hallo,
könnte jemand bitte eine Frage beantworten,die für mich von grosser Bedeutung ist.
Zur Zeit bekomme ich ALG I. Mein Anspruch auf ALG I dauert bis zum 30.09.2007. Mein Berater vom Arbeitsamt hat mir vorgeschlagen, an einer beruflichen Weiterbildung teilzunehmen. Dieser Kurs beginnt am 24.09.2007 und dauert 4 Monate. Soweit ich informiert bin, übernimmt das Arbeitsamt die Weiterbildungskosten und verlängert die Unterstützung in der Form von ALG I auf die Dauer von 6 Monaten (4+2).
Ich bin Nicht-EU Ausländer und habe eine Aufenthaltserlaubnis bis zum 30.09.2007, die im Falle der ALG I-Verlängerung automatisch verlängert wird.
Meine Frage lautet:
Ist der Besitz einer Niederlassungserlaubnis für mich als Ausländer eine notwendige Voraussetzung für die Teilnahme am Kurs?
Danke für die Informationen im voraus.

StephanK
13.08.2007, 19:27
:welcome: mkorobeinik,
das Gesetz macht bei Weiterbildungen keinen Unterscheid zwischen In- und Ausländern. Deswegen denke ich, dass die Frage der Niederlassungserlaubnis keine Rolle spielen kann. Die Arbeitsagentur achtet bei der Bewilligung von Weiterbildungen üblicherweise schon darauf, dass für eine solche Maßnahme nicht vergeblich Geld ausgegeben wird. Dazu könnte auch gehören, dass sie überlegt, ob der Kursteilnehmer danach überhaupt wieder (in Deutschland) arbeiten (und Beiträge zahlen!) darf. Wenn aber der Vorschlag für die Weiterbildung von der Arbeitsagentur selbst kam, sehe ich keine Probleme in dieser Richtung.

ratsuchende
15.08.2007, 08:44
Hallo!

Es kommt darauf an, worauf sich die Aufenthaltserlaubnis begründet!
Aus Sicht des Ausländeramtes bist Du ohne Aufenthaltserlaubnis hier illegal?!Auch wenn sich das blöd anhört...

Bist Du verheiratet, dann ist die Verlängerung nur Formsache, d.h. kann in der Regel nicht verweigert werden. Bist Du Schweizer, gibt es vermutlich Sonderregelungen, die mir aber nicht bekannt sind.

Zu Problemen könnte es kommen, wenn die Aufentaltserlaubnis nicht verlängert wird und es kommt hinterher raus bei der Agentur, wenn Du später erneut eine Arbeitserlaubnis beantragen mußt. Die Arbeitserlaubnis, auch wenn sie unbefristet und unbeschränkt erteilt wurde, erlischt nämlich mit einer Beendigung der Aufenthaltserlaubnis der Ausländerbehörde. Rein verwaltungstechnisch gesehen, stündest Du dem Arbeitsmarkt hier gar nicht mehr zur Verfügung, wenn Du ohne Erlaubnis hier die Weiterbildung machst und würdest somit eine Voraussetzung für den Alg1-Bezug verletzen. Du wärst ja dann für die Agentur gar nicht vermittelbar, weshalb auch die Weiterbildung weitgehend nutzlos wäre. Deshalb sollte man eigentlich daruaf achten, keine Lücke entstehen zu lassen.

Ich glaube, die Agentur wäre "not amused" wenn Du mit erloschener Arbeitserlaubnis eine Weiterbildung machst. Man könnte Dir zum Vorwurf machen, Deine Mitwirkungspflicht in erheblichem Maße verletzt zu haben, da Du Umstände, die eine Auswirkung auf den Bezug von Leistungen haben, mitteilen mußt, und darunter fiele eben auch ein Erlöschen der Arbeitserlaubnis.

mkorobeinik
21.08.2007, 15:39
Hallo,
danke erstmal für Ihre Antworten. Ich hatte gestern noch einen Termin mit meinem Berater.Nach dem Termin sind noch mehrere Fragen entstanden. Ich möchte erst meine Situation in allen Einzelheiten erklären.
Ich entschuldige mich für den langen Post, weil mein Fall scheint, eine schwierige Frage zu sein.

Ich bin Nicht-EU Ausländer (russische Staatsangehörigkeit) und war ab dem 10.2002 bis zum 10.2006 an der Ruhr-Universität Bochum als wissenschaftlicher Mitarbeiter tätig. Ich habe im Laufe von 48 Monaten ununterbrochen alle Beitrage gezahlt. Ich verfügte über eine Aufenthaltserlaubnis gemäß §18 AufenthG. Ich bekomme ALG I vom 1.10.2006 bis zum 30.09.2007. Deswegen ist meine Aufenthaltserlaubnis gemäß §71 S.3 AufenthG bis zum 30.09.2007 gültig. Ich war immer im Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis und nach §9 (1), 2 BeschVerV kann ohne Arbeitsmarktcheck arbeiten (die Beschäftigung ist mir erlaubt, sofern ich Arbeitnehmer bin). Ich bin promovierter Maschinenbauingenieur, zur Zeit fokussiere ich mich nach der Jobsuche in der Industrie.

Mitte Juni hat mir mein direkter Berater(1),der für Maschinenbauingenieure züstandig ist, einen CAD/CAE-Weiterbildungskurs vorgeschlagen, der vom 24.09.2007 bis zum 25.01.2007 dauert. Mit dieser Weiterbildung kann ich mich an viel mehr Stellen bewerben, sowohl wie Berechnungsingenieur als auch Konstrukteuringenieur. Für diese Weiterbildung musste ich aber noch von anderem Berater(2) Genehmigung einholen.

Dafür musste ich bei dem Ausländeramt nachfragen, ob meine Aufenthaltserlaubnis im Falle der Genehmigung verlängert wirt. Die Anwort war ja, so lange die Schulungskosten vom Arbeitsamt oder aus anderen Quellen bezahlt werden und ich die ALG I Ünterstutzung habe. Somit ist beim Vorliegen der Genehmigumg de Fall ausgeschlossen, dass ich die Weiterbildung ohne gültige Aufenthaltserlaubnis mache.

Nachdem ich all diese Informationen eingeholt hatte, reservierte ich, nach dem Vorschlag vom Berater(2), einen Platz als Teilnehmer an diesem Kurs. Der Berater(2)zögerte immernoch mit der Genehmigung. Er wollte diesmal, dass ich ihm den Nachweis dafür erbringe ,dass ich nach Ende des ALG weitere Verlängerung meiner Aufenthaltserlaubnis bekomme, die bei Zustimmung nur auf die Dauer von ALGW I verlängert wird. Diese Garantie kann ich nur mit der Niederlassungerlaubnis gewährleisten, also musste das Scenario überprüft werden, ob ich im Falle der Genehmigung Niederlassungerlaubnis bekommen kann.

Ich habe erst über meine Chancen für die Erlangung der Niederlassungerlaubnis im Forum info4alien.de nachgefragt:

http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1187362152

Soviel ich verstanden habe, lautete das Urteil folgenderweise: 'Ja, vielleicht, aber Ihr Fall liegt an der Grenze und muss gründlich überprüft sein. Am schwersten ist die Sicherstellung Ihres Lebensunterhaltes durch ALG I, das hängt von der Dauer der Verlängerung ab. Man kann nichts voraussagen' Die gleiche Information hat die Angestellte vom Arbeitsamt geliefert.

Der Berater (2) war immerhin mit Infos nicht zufrieden. Wir haben uns über einen weiteren Termin am nächsten Montag vereinbart. In der Zwichenzeit wird Berater(2) sich noch mal mit dem Ausländeramt in Verbindung setzen und über meinen Fall nachfragen.

Endlich kommen die Fragen:

1. Ich glaube, der Berater(2) kann die mögliche Ablehnung begründen, wenn das Ausländeramt 100%-ig
sicher ist, dass ich nach der Verlängerung keine Aufenthaltserlaubnis bekomme. Darüber kann man keine Antwort im meinen Fall geben. Falls ich am kommenden Montag die Ablehnung erhalte, kann ich einen Widerspruch stellen?

2. Falls ich keinen Gutschein bekomme und die Lehrkosten selber bezahle, wird mein ALG I verlängert, und, wenn ja, wie lange? Die Berechnung von meinem Berater folgt:
Der Anspruch bis zum 30.09.2007. Anfang von der Weiterbildung am 24.09.2007. Ende der Weiterbildung am 25.01.2007. Sechs Tage von 24.09.2007 bis zum 30.09.2007 werden übergetragen = Verlängerung bis zum 31.01.2008. Den Anspruch auf die Verlängerung ALG I um noch zwei Monate (das heisst bis Ende März) habe ich nicht, weil ich mit der Weiterbildung zu spät anfange. Ist das richtig?

Ich bedanke mich Ihnen für Ihre Zeit und hoffe auf weitere Verdeutlichungen von Ihnen.

Seebarsch
21.08.2007, 17:01
Hallo,
wenn die Ausländerbehörde signalisiert, dass die Aufenthaltserlaubnis im Falle der Weiterzahlung des Alg bzw. Alg 1 verlängert wird, dürfte der Teilnahme an der Maßnahme nichts im Wege stehen.
Für die Teilnahme an der Maßnahme sind die selben Regelungen anzuwenden (§ 119 SGB III) wie beim Alg, da das dann gewährte Alg-W (Weiterbildung) lediglich eine Sonderform des "normalen" Alg ist.

Hier müssen sich Ausländerbehörde und Vermittler kurzschliessen und die Sache klären.

Wenn der Vermittler / Berater die Maßnahme genehmigt, hast Du für die Dauer des Lehrgangs Anspruch auf Alg-W in der gleichen Höhe wie vorher.
Da dein Restanspruch auf Alg nur 6 Tage beträgt, hast Du nach Ablauf der Maßnahme dann noch einen Restanspruch von insgesamt 30 Kalendertagen, da die Anspruchsdauer des Alg durch den Alg-W Bezug nicht unter 30 Tage gemindert werden darf.

Es hängt also jetzt alles davon ab, wie der Vermitttler und die Ausländerbehörde übereinkommen!
Ich wünsche Dir viel Erfolg!
:engel:

ratsuchende
22.08.2007, 18:26
Hallo!
Auch von mir viel Glück. Als russischer Staatsbürger bist Du bei der Ausländerbehörde Ausländer 3.Klasse. Eine 4.Klasse gibt es auch noch und eine 5.te....

Was ich nicht verstehe: Die Politik will doch den Arbeitsmarkt für ausländische Fachkräfte öffnen, weil in D Ingenieursmangel herrscht???

Du solltest in der Ausländerbehörde zum "obersten Chef" gehen und um einen Termin bitten und Dich nicht von bornierten Sachbearbeitern um Deine Zukunft bringen lassen. Als hochqualifizierter Mitarbeiter mit wichtigen Sprachkenntnissen wäre es doch gelacht, hier nicht eine entsprechende Stelle zu bekommen. Du solltest Dich an die zentrale Vermittlung in Frankfurt wenden (ZAV), dort kann man vermutlich die Vermittlungsbemühungen besser unterstützen, als es ein normaler SB der Agentur tun kann. Der Wille scheint ja von beiden Seiten da zu sein, es traut sich nur keiner, als erstes "Ja" zu sagen, somit besteht die Gefahr, daß sich die Katze in den Schwanz beißt.

Also, viel Glück nochmal!

StephanK
22.08.2007, 20:43
Du solltest Dich an die zentrale Vermittlung in Frankfurt wenden (ZAV) (...)Damit mkorobeinik nicht vergebens sucht möchte ich mir erlauben, das zu korrigieren: die ZAV (Zentrale Arbeitsvermittlung für besonders qualifizierte Fach- und Führungskräfte, übrigens in Bonn beheimatet) wurde vor kurzem aufgelöst. Es gibt sie also nicht mehr. Die Vermittlungsaufgaben auch für diese Personengruppe werden jetzt von den einzelnen Arbeitsagenturen vor Ort wahrgenommen.

ratsuchende
24.08.2007, 19:18
Hallo!

Das ist äußerst schade, daß die ZAV aufgelöst wurde. Dort saßen evtl. noch Spezialisten, die auch wußten, was Sache ist.

Was soll ich in der örtlichen Agentur, wenn der ländlich geprägte Sachbearbeiter alle "Russen" in einen Topf schmeisst und erst mal nachschauen muß, was dort im fernen Rußland für Sprachen gesprochen werden und nicht weiß, wie breit gefächert das Berufsbild eines Ingenieurs ist, wo er doch die letzten 10 Jahre immer nur arbeitslose Maurer im März vermittelt hat, die aber (Gott sei Dank) immer selber wieder was gefunden haben, so daß der SB die letzten Jahre in virtueller Tätigkeit verbracht hat?

WEr macht denn jetzt die Vermittlung? Doch nicht etwa der Dorf-Agentur-SB?

StephanK
24.08.2007, 21:34
WEr macht denn jetzt die Vermittlung? Doch nicht etwa der Dorf-Agentur-SB?Ja, doch! :patsch:
Ich bedaure die Auflösung auch, weil die ZAV einige Spezialaufgaben versah, z.B. die gezielte Vermittlung schwerbehinderter Fach- und Führungskräfte. Man sieht zwar an mir selbst, dass das nicht immer erfolgreich war, aber dort war doch spezialisiertes know-how z.B. auch über Details der Förderungsmöglichkeiten und der oft schwierigen Zusammenarbeit mit anderen Institutionen versammelt, die für die Förderung Behinderter zuständig sind. Es fällt mir schwer, mir vorzustellen, dass die einzelnen Agenturen im gleichen Maß dieses Spezialwissen haben oder sich aneignen.