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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : ALG2+Betriebsausgaben bei Selbständigkeit


jako
16.04.2006, 21:10
Hallo!

Bei ALGII-Bezug übe ich seit ein paar Monaten eine selbständige Tätigkeit aus mit sehr schwankenden Einnahmen und Ausgaben. Eine durchschnittliche Schätzung des Gewinns ist aufgrund der Neugründung nicht machbar und kein Steuerberater fühlt sich verständlicherweise in der Lage, für meine freiberufliche Tätigkeit als Malerin und Illustratorin eine voraussichtliche Gewinnschätzung abzugeben.
Für Monatsumsätze, die größer als 400EUR sind, möchte ich die tatsächlichen Betriebsausgaben ansetzen und habe dazu eine Einahme-Überschuß-Rechnung erstellt.
Ich erhalte von der ARGE abenteuerliche Vorschläge, welche Betriebsausgaben ich geltend machen darf: Habe ich z.b. für Monat Feb. einen Umsatz von ca. 1300 EUR durch den Verkauf eines Bildes, darf ich nur die Betriebsausgaben veranschlagen, die mit der Herstellung und dem Verkauf jenes konkreten Bildes in Zusammenhang stehen. (z.b. wieviel Farbe ich verwendet habe etc.) Dazu soll ich eine wahrheitsgemäße Schätzung abgeben und fühle mich außerstande dazu. Außerdem sind die tatsächlichen Betriebsausgaben höher, da ich z.b. auch Materialkosten für weitere Bilder hatte, die bei der Verkaufs-Ausstellung nicht verkauft wurden.
Welches sind meine tatsächlichen Betriebsausgaben? Die seit Beginn der Tätigkeit angefallenen gesamten Ausgaben gemäß der Einnahme-Überschuß-Rechnung? Inklusive Verlustvortrag aus Dezember 2005? Und wie wirkt sich das auf meine Überschußrechnung aus, wenn mal ein Monatsumsatz kleiner als 400 EUR anfällt, bei dem die Betriebskosten mit der Freibetragspauschale abgegolten werden?
Die internen Handlungsanweisungen für die Sachbearbeiter habe ich gelesen, werde aber nicht ganz schlau. Zudem wird da mit ganz übersichtlich monatlich gleichmäßig anfallenden Betriebskosten jongliert.

Wo finde ich eine Beispielrechnung, in der mit einer Einnahme-Überschuß-Rechnung operiert wird bzw. hat jemand einen guten Rat???

Vielen Dank!

Upsala
16.04.2006, 21:26
Servus Jako!

Schau mal hier „Gewerbe und freiberufliche Tätigkeit“ scroll www.klicktipps.de/download.htm !
Vielleicht helfen dir die Beispiele weiter.

Die Ägypter
16.04.2006, 21:29
Hallo Jako,

folgende Information fand ich im Netz:

5. Was geschieht mit einer Einnahme, die durch den Verkauf eines Werkes erzielt wurde?



Wenn der Verkauf während des Leistungsbezuges stattfindet, wird die Einnahme (unter Berücksichtigung der Höhe der Netto- und Bruttoleistungen) mit dem Alg II verrechnet, nach folgendem Schlüssel:

* Bei Bruttoeinnahmen bis zu 400,- Euro bleiben 15% des Nettoerlöses (Bruttoeinnahmen minus Betriebsausgaben) anrechnungsfrei.

* Bei Bruttoeinnahmen darüber – bis 900,- Euro bleiben 30% des Nettoerlöses anrechnungsfrei.

* Bei Bruttoeinnahmen darüber bis 1.500,- Euro bleiben weitere 15% des Nettoerlöses anrechnungsfrei.

Nach Abzug der anrechnungsfreien Beträge wird der verbleibende Restbetrag mit dem Alg II verrechnet.



Nach Auskunft der Bundesagentur für Arbeit sind von (Brutto-)Einnahmen aus Verkäufen die Kosten für das Atelier (Miete, Nebenkosten und Materialkosten) abzusetzen, darauf sollten die Künstler ihre Fallmanager hinweisen. Grundsätzlich gilt: Ohne Nachweis der Betriebsausgaben können 30% von einer Einnahme als Betriebsausgaben pauschal abgezogen werden (siehe hierzu das Berechnungsbeispiel unten, Ziff. 19).

Quelle und weiteres (http://www.bbk-bundesverband.de/Beruf/algII.htm)

* = bin nicht sicher, ob das noch aktuell ist - sieht mir nach alter Berechnung aus, aber ganz unten steht eine Adresse, an die man sich ggf. mit weitergehenden Fragen wenden kann!

jako
16.04.2006, 22:04
Servus Jako!

Schau mal hier „Gewerbe und freiberufliche Tätigkeit“ scroll www.klicktipps.de/download.htm !
Vielleicht helfen dir die Beispiele weiter.



Danke!!!!! Das ist ein prima Link für das Anfertigen einer Einnahme-Überschußrechnung. Aber diese Berechnung ist umspannt ja die wrtschaftliche Bewegung eines ganzen Jahres.
Was mir jedoch unklar ist, welche Betriebskosten ich bei der ARGE für einen einzelnen Monatsumsatz veranschlagen soll.

jako
16.04.2006, 22:09
Nach Auskunft der Bundesagentur für Arbeit sind von (Brutto-)Einnahmen aus Verkäufen die Kosten für das Atelier (Miete, Nebenkosten und Materialkosten) abzusetzen, darauf sollten die Künstler ihre Fallmanager hinweisen. Grundsätzlich gilt: Ohne Nachweis der Betriebsausgaben können 30% von einer Einnahme als Betriebsausgaben pauschal abgezogen werden (siehe hierzu das Berechnungsbeispiel unten, Ziff. 19).[/quote]

Hallo nefetari,

dieses Berechnungsmodell war schön einfach, ist aber seit okt. 2005 nicht mehr aktuell.
Jetzt darf man bei Monatsumsätzen über 400 EUR die tatsächlichen Betriebsausgaben. Aber welche sind das? Ich meine aus welchem Zeitraum?

Upsala
16.04.2006, 22:25
? Alles durch zwölf?
Genau kannst nur du es wissen. Sind deine Ausgaben die du aufrechnen mußt. Aber viele Hinweise bzgl. der Ausgaben im Bereich freier Künstler gibt der Link von Kristin.

Jetzt darf man bei Monatsumsätzen über 400 EUR die tatsächlichen Betriebsausgaben. WAS? Behalten, in die Tonne kloppen? Gibt es einen link zu den von dir erwähnten Neuregelungen (Okt. 2005)?

Die Ägypter
16.04.2006, 22:25
Hallo jako,

dieses Berechnungsmodell war schön einfach, ist aber seit okt. 2005 nicht mehr aktuell.
Jetzt darf man bei Monatsumsätzen über 400 EUR die tatsächlichen Betriebsausgaben. Aber welche sind das? Ich meine aus welchem Zeitraum?

jep - das dachte ich mir... daher auch mein Hinweis. Was deine Frage angeht - vermute ich monatsweise Abrechung - respektive alle 3 Monate Nachberechnung...

jako
16.04.2006, 22:46
Gibt es einen link zu den von dir erwähnten Neuregelungen (Okt. 2005)?

Unter www.tacheles-sozialhilfe findet man diese neuregelung im SGBII§

Upsala
16.04.2006, 23:13
Hm, dein link ist blind!
Bei Tacheles find ich so nichts, weil ich die Datenbank nicht durchschaue, bzw. wie ich dort zu einem Ergebnis komme.
:sad:

jako
16.04.2006, 23:30
http://www.my-sozialberatung.de/cgi-bin/baseportal.pl?htx=/my-sozialberatung.de/sgb2&localparams=1&db=sgb2&cmd=list&range=0,100&cmd=all&Id=6

http://www.tacheles-sozialhilfe.de/aktuelles/ALG_II/SGB_II_Durchfuehrungshinweise_Inhalt.aspx


http://www.harald-thome.de/download.html


vielleicht geht es jetzt?

Upsala
17.04.2006, 14:20
Servus Jako!
Durch das im Oktober 2005 in Kraft getretene "Freibetragsneuregelungsgesetz" sind die Grundzüge der Berechnung immerhin deutlich vereinfacht worden. ……..
Ermittlung des Erwerbseinkommens
Jeder Erwerbstätige darf demnach zunächst einen Grundfreibetrag von 100 Euro für sich behalten. Bei monatlichen Einnahmen (= Umsatz, nicht: Gewinn!) von bis zu 400 Euro sind damit aber bereits sämtliche betrieblichen Aufwendungen sowie private Versicherungsbeiträge und Steuern abgedeckt!
Erst wenn das monatliche Einkommen über 400 Euro liegt, werden auch höhere Abzüge anerkannt. Da das Einkommen von Selbstständigen im Jahresverlauf bekanntlich schwankt, dürfen bei der Ermittlung von Einnahmen und Ausgaben Durchschnittswerte des laufenden Kalenderjahres gebildet werden. Wer die selbstständige Tätigkeit nicht ununterbrochen ausübt, darf nur "aktive" Monate in den Durchschnitt einbeziehen. Sofern es Erfahrungswerte aus Vorjahren gibt, können auch die bei der Gewinnermittlung herangezogen werden.
Von den tatsächlichen oder zu erwartenden Einnahmen ziehen Sie zunächst sämtliche notwendigen Betriebsausgaben ab. Bei der Gewinnermittlung orientieren Sie sich an den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes: Sie übernehmen also die Zahlen aus der Einnahme-Überschussrechung. Alternativ dazu besteht die Möglichkeit, eine Betriebsausgabenpauschale von 20 Prozent anzusetzen.
So einfach ist es jetzt!?
Hier www.akademie.de/existenzgruendung/arbeitslosigkeit/tipps/aktuelles/alg-ii-und-selbststaendigkeit.html
gibt es auch die neuen Beispiele und Tips. :-)

jumbo96
17.04.2006, 14:40
Hallo!
...Wo finde ich eine Beispielrechnung, in der mit einer Einnahme-Überschuß-Rechnung operiert wird bzw. hat jemand einen guten Rat???
Vielen Dank!

Also ich verstehe es nicht so recht. Wieso schreibt Dir die Arge vor was Deine Ein-/Ausgaben sind? Die dürften doch nur am Gewinn interessiert sein (Jahresende?). Und wie kommst Du drauf, dass irgendeine aussenstehende Person Deinen Gewinn schätzen kann (von 0 bis 1 mio alles drin)? Alle Ausgaben in Relation zur Tätigkeit kannst Du ansetzen. Insgesamt halt so eine Sache, mit dem Bezug etc. ...
Anbei noch ein freeware link:
http://www.wisolution.com/?mod=bfh&page=all_demoversion&download=bfh2_demoversion2



ciao
:P

Nepalkatze
17.04.2006, 15:25
Die Arge muß die Einnahmen Überschussrechnung anerkennen und danach erst werden die prozentuallen Abzüge vorgenommen.Falls du keine Einnahmen Überschussrechnung findest könnte ich dir eine modifizierte zusenden
Gruß Katrin

jako
17.04.2006, 16:36
Jeder Erwerbstätige darf demnach zunächst einen Grundfreibetrag von 100 Euro für sich behalten. Bei monatlichen Einnahmen (= Umsatz, nicht: Gewinn!) von bis zu 400 Euro sind damit aber bereits sämtliche betrieblichen Aufwendungen sowie private Versicherungsbeiträge und Steuern abgedeckt!
Erst wenn das monatliche Einkommen über 400 Euro liegt, werden auch höhere Abzüge anerkannt. Da das Einkommen von Selbstständigen im Jahresverlauf bekanntlich schwankt, dürfen bei der Ermittlung von Einnahmen und Ausgaben Durchschnittswerte des laufenden Kalenderjahres gebildet werden. Wer die selbstständige Tätigkeit nicht ununterbrochen ausübt, darf nur "aktive" Monate in den Durchschnitt einbeziehen. Sofern es Erfahrungswerte aus Vorjahren gibt, können auch die bei der Gewinnermittlung herangezogen werden.
Von den tatsächlichen oder zu erwartenden Einnahmen ziehen Sie zunächst sämtliche notwendigen Betriebsausgaben ab. Bei der Gewinnermittlung orientieren Sie sich an den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes: Sie übernehmen also die Zahlen aus der Einnahme-Überschussrechung. Alternativ dazu besteht die Möglichkeit, eine Betriebsausgabenpauschale von 20 Prozent anzusetzen.[/quote]

hallo stupido!
vielen dank für deine info.
ich habe dazu noch folgendes verständnisproblem:
1)) wenn bei monatsumsätzen unter 400 euro nicht der gewinn, sondern der umsatz als berechnungsgrundlage git, dann widerspräche es §15 SGB IV:Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit, Gewerbebetrieb sowie Land- und Forstwirtschaft (Freibeträge errechnen sich - entsprechend § 15 SGB IV - seit 1. Oktober 2005 aus dem erwirtschafteten Überschuss > Gewinn vor Steuern).
Quelle: www. Arbeitsmarktreform de (Bundesministerium für Arbeit und Soziales)
2)) durchschnittswerte zur gewinnermittlung sind wegen neugründung noch nicht abbildbar. Die 20%-Pauschale für Betriebsausgaben ist eine KANN-Bestimmung, die mir nicht zugestanden wird. Also müßte ich die Gewinnermittlung über die klassische einnahme-überschuß-rechnung vornehmen.

ein beispiel:
Monatsumsatz Januar: 0 EUR
Monatsumsatz Februar: 350 EUR
Monatsumsatz März: 1.400 EUR
Betriebsausgaben januar bis März: 500 EUR
Einnahme Überschuß: 1.250 EUR Gewinn

welches Einkommen darf die ARGE zur Berechnung der Freibeträge zugrundelegen??
Umsatz Februar: der Umsatz 350 EUR wird mit der 100-EUR Pauschale verrechnet
Umsatz März: es muß der Gewinn zugrundegelegt werden gemäß überschuß. Welcher gewinn ist gemeint? die 1.250 EURO, die seit Januar bis März laut überschußrechnung aufgelaufen sind? da wären dann aber auch die Betriebsausgaben drin, die im Februar mit der Pauschale vergolten wurden.

Die Sachbearbeiterin der ARGE will keine Jahresbilanzen (Einnahme-Überschuß), weil die dort monatlich was berechnen wollen. Wie kann ich das aufschlüsseln?[/i][/b]

jako
17.04.2006, 16:46
Die Arge muß die Einnahmen Überschussrechnung anerkennen und danach erst werden die prozentuallen Abzüge vorgenommen.Falls du keine Einnahmen Überschussrechnung findest könnte ich dir eine modifizierte zusenden
Gruß Katrin

hallo katrin
das wäre eigentlich auch meine deutung der rechtslage.
ich habe eine Einnahmen Überschußrechnung gemacht und könnte jeweils den aktuellen Stand der ARGE zuschicken.
die ARGE will aber von mir wissen, wie sich meine Betriebsausgaben auf die einzelnen Monatseinnahmen aufschlüsseln. damit sich für jeden einzelnen monatsumsatz ein gewinn berechnen läßt. Die wollen ein monatliches Abrechnungsmodell, weil dort das ganze system nur in monaten denken kann. Ich kann meine Einnahme-Überschußrechnung aber nur als jahresbilanz interpretieren.
wo ist mein denkfehler??

jumbo96
17.04.2006, 17:06
Die Arge muß die Einnahmen Überschussrechnung anerkennen und danach erst werden die prozentuallen Abzüge vorgenommen.Falls du keine Einnahmen Überschussrechnung findest könnte ich dir eine modifizierte zusenden
Gruß Katrin

hallo katrin
das wäre eigentlich auch meine deutung der rechtslage.
ich habe eine Einnahmen Überschußrechnung gemacht und könnte jeweils den aktuellen Stand der ARGE zuschicken.
....wo ist mein denkfehler??

Dann würde ich es auch auf Monatsebene angeben.
Die meisten Programme zeigen auch den Monatssaldo mit an.

ciao
8)

Upsala
17.04.2006, 20:20
@Jako
Hast du irgendein Schriftstück von der Sachbearbeiterin die die monatliche Aufdröselung verlangt oder ist das alles nur mündlich mitgeteilt? Ich kann nur vermuten das hinter der monatl. Aufrechnung irgendein Nachteil für dich dahintersteckt. Also fordere doch mal die Grundlagen für die Entscheidung bei deiner SB an.

jako
17.04.2006, 21:41
@Jako
Hast du irgendein Schriftstück von der Sachbearbeiterin die die monatliche Aufdröselung verlangt oder ist das alles nur mündlich mitgeteilt? Ich kann nur vermuten das hinter der monatl. Aufrechnung irgendein Nachteil für dich dahintersteckt. Also fordere doch mal die Grundlagen für die Entscheidung bei deiner SB an.


ja, ein Schriftstück (aber nur ein Brief, kein Bescheid) gibt es und ich habe auch schon nach den rechtlichen Grundlagen gefragt. haben sie keine!!! es handle sich dabei um eine INTERNE Entscheidung.

Upsala
17.04.2006, 21:51
Hm? Also würde ich und das ist absolut meine Meinung, es so durchziehen, wie du es vorgesehen hattest! Also quasi darauf anlegen! Aber da wäre ich dankbar, wenn noch ein paar Tips von erfahrenen Hasen kämen. Will dich nicht abstürzen lassen. Aber es hört sich für mich nach behördlicher Willkür an.

jako
18.04.2006, 01:29
ich mache es jetzt so:

1) ich denke akademie hat unrecht. bei dem einkommen bis 440 EUR, das mit der 400 euro-pauschale vergolten wird handelt es sich meines erachtens nicht um den UMSATZ, sondern das übliche bruttoeinkommen. das ist bei selbständigen der GEWINN vor Steuern, wie es auch im SGB IV steht.

2) ich schlage der ARGE vor, zur monatlichen Gewinnermittlung eine Pauschale von 20% Betriebsausgaben anzusetzen. das ganze können sie dann am ende des jahres anhand meiner einnahmen-überschuß-rechnung noch mal neu berechnen und ggf. beträge nachzahlen bzw- zurückfordern.
das entspricht absolut dem gesetz und auch einkommensteuerrechtlich wäre es kein bruch.

3) bei meinem bevorstehenden feldzug gegen die ARGE werde ich versuchen, keinen bösen klagestreit zu entfachen, sondern meine vorschläge mit mildem druck unterbreiten. ich hatte den eindruck, daß sie vielleicht ganz froh wären, wenn ihnen gesagt wird, wie sie ihre eigenen gestze anwenden können. zudem sitze ich als künstlerin mit alg2 immer auf dem pulverfaß. wenn die damen sich zu sehr ärgern, können sie meine selbständigkeit jederzeit beenden, vielleicht wegen unzureichender erfolgreicher aussichten oder so.

vom bundesverband bildender künstler gibt es noch eine prima seite zum ALGII für Künstler
http://www.bbk-bundesverband.de/Beruf/algIIneu.htm
und auch mediafon informiert die algII-bezieher der branche.
die schreiben übrigens auch, das bei den 400 euro der gewinn gemeint ist.

aus meiner recherche-erfahrung im internet ziehe ich folgende schlußfolgerung: mit den steuerrechtlichen begriffen einkommen, bruttoeinkommen, gewinn etc. wird recht leichtsinnig jongliert, was zur folge hat, daß die Neuregelung SGBII §11,§30 im speziellen fall recht unterschiedlich interpretiert wird. auch scheint es mir juristische feinheiten zu geben, was die vokabeln betriebsausgaben versus werbungsosten oder sonderausgaben betrifft. wie sollen dann erst die damen von der ARGE damit klarkommen, die absolut keine steuer oder jura-kenntnisse haben.
darüber hinaus ist für den laien auch unzureichend dargestellt, welches gesetz das jeweils "höhere" ist. z.b. SGBIV: Einkommen bei selbständigen ist der Gewinn versus SGBII§11: einkommen bis 400 euro...daraus ergeben sich dann die unterschiedlichen interpretationen
experten, RA etc. antworten auf konkrete fragen gern nur mit dem verweis auf den gesetzestext

Ich bedanke mich bei allen, die mir hier bisher geholfen haben
und werde den fortgang der verhandlungen gern ins forum setzen.
:-x

Toni_Grappa
24.05.2006, 17:17
Ich bin von der gleichen Problematik betroffen und möchte mich hier im Forum rückversichern, ob ich die Sache richtig sehe.
Im Gesetz steht:
Bei Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist grundsätzlich die Vorlage einer qualifizierten Gewinnermittlung (Einnahmen/ Ausgaben-Rechnung) zu verlangen.

Mein Steuerberater sagte mir nun, das unter "qualifizierter Gewinnermittlung" nur die anfallenden Betriebsausgaben, aber nicht die Investitionen verstanden werden.

Das würde für mich als Mediengestalter bedeuten, das ich die Anschaffung meines Compis und der anderen Sachen nicht monatlich komplett absetzten könnte. Ich hatte das nämlich wie die Akademie so verstanden, das Zitat:
"Entgegen den Gepflogenheiten im Steuerrecht konnten selbstständige Arbeitslosengeld-Empfänger dauerhaft nutzbare, betriebsnotwendige Wirtschaftsgüter (im Wert von über 410 Euro) in der Vergangenheit vielfach schon im Monat der Anschaffung in voller Höhe geltend machen." im Sinne einer Komplettabschreibung.

So, wie ist es denn nun? Monatlich die Investitionen von den Betriebskosten abziehen und der ARGE die "bereinigte Rechnung" vorlegen oder im Sinne des Finanzamtes, das Investitionen über 2 oder 3 jahre abschreibt.

Wenn das AA aber die "qualifizierte Gewinnermittlung" im Sinne des Finanzamtes versteht habe ich folgende Möglichkeiten.
1. Das Finanzamt kennt die Ansparpauschale, das heißt ich lege monatlich Beträge zur Seite um mir Gewerbliche Anschaffungen zu machen und kann das steuerlich geltend machen.
2. Ich lease meine Anschaffungen, weil die Kosten erkennt das Finanzamt an.

Danke für die Hilfe

Toni Grappa

StephanK
24.05.2006, 19:13
Ich muss vorausschicken, dass ich mich inhaltlich mit den Gewinnermittlungsvorschriften nicht auskenne ("Angestelltenseele" :wink: ); aber vielleicht kann ich aus juristischer Sicht ein wenig zur Klärung beitragen.
§ 2a Abs. 1 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld Il/Sozialgeld (Arbeitslosengeld Il/Sozialgeld-Verordnung - Alg Il-V) bestimmt: (1) Bei der Berechnung des Einkommens aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb und Land- und Forstwirtschaft ist vom Arbeitseinkommen im Sinne des § 15 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch auszugehen. (...) <Nur dann, wenn und>Soweit eine Feststellung des Arbeitseinkommens nicht möglich ist, ist zur Bestimmung des Arbeitseinkommens von den Bruttoeinnahmen eine Betriebsausgabenpauschale in Höhe von 20 Prozent abzusetzen.
Der genannte § 15 SGB Abs. 1 IV bestimmt: Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Einkommen ist als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist.
Man wird also weiter verwiesen auf das Einkommensteuerrecht, und dessen allgemeine Gewinnermittlungsvorschriften fnden sich in den §§ 4-7k des Einkommensteuergesetzes (EStG).
Es ist also richtig, dass die Gewinnermittlung nicht im betriebswirtschaftlichen, sondern im steuerlichen Sinne verstanden wird.

Es kommt deswegen darauf an, wie die steuerrechtilche Gewinnermittlung jeweils auszusehen hat:
Ein nach § 4 Abs. 1 EStG "qualifiziert" ermittelter Gewinn (Differenz Betriebsvermögen vom Schluss des Wirtschaftsjahres und am Schluss des Vorjahres) kann recht anders aussehen als der nach den vereinfachten Anforderungen für nicht Buchführungspflichtige (§ 4 Abs. 3 EStG), also die Rechnung mit dem Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben. Wenn die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG erfolgt, sind nach dessen Satz 3 die steuerlichen Abschreibungsvorschriften zu beachten, und das bedeutet wegen § 6 Abs 1 Nr. 1 EStG, dass auch dann die AfA-Tabellen zu beachten sind.

Ich bin kein Steuerrechtsexperte, aber ich denke schon, dass nichts "entgegen den Gepflogenheiten im Steuerrecht" geht, so dass ich mich frage, wie diese "akademische" Aussage zustandegekommen ist. Vielleicht liegt es daran, dass die vereinfachte Gewinnermittlung nur eine Option ist: man muss nicht so rechnen, sondern man kann bzw. darf. Wenn die zusätzliche Mühe des "qualifizierten" Abschlusses sich rechnet, kann man natürlich diesen wählen. Das wird in der Praxis darauf ankommen, ob man ohnehin schon einen Steuerberater beauftragt hat und ob dieser durch den "qualifizierten" Abschluss deutlich teurer wird oder nicht - und das weiss ich leider auch nicht... 8)

Yunani
24.05.2006, 23:40
Erfahrungsbericht: selbständige Nebentätigkeit
Bei Alhi hatte ich keine Probleme, mein Gewerbe wurde unter Vorlage der Einnahmen und Ausgaben monatlich abgerechnet.
Seit Januar 2005 hat sich das radikal geändert.
Grundlage sei der Steuerbescheid, wer keinen hat, sollte eben Einnahme-Überschuss-Rechnung vorgelegt haben. Für 2004 sah das ganz günstig aus: Gewinn um die 2000€, wurde im Bescheid gezwölftelt, macht also: 167€ minus Freibetrag 15% macht 142€, ach dann hatte ich monatliche Ausgaben veranschlagt, die wurden nicht anerkannt: bzw. nur pauschal, also jeden Monat Bedarf minus 135€.
Meine Ankündigung, mein wichtigster Vertragspartner gebe mir voraussichtlich keinen Vertrag mehr, weil er selbst Defizit erwirtschaftet habe, wurde ignoriert.
Dann erwirtschaftete ich 6 Monate lang im Schnitt leider nur 85€. 2x habe ich die Agentur verständigt, meine Einnahmen seien zurück gegangen.
Von der Af(s)a keine Reaktion. Widerspruchsfrist verstrichen. Bis Juni. Neuer Bescheid: Wieder 135€ abgezogen, Widerspruch, diemal mit Erfolg.
Künftig werden nur noch 35€ abgezogen.
Ab Juni dann 1€-Job für die öffentliche Verwaltung, bei dem Maschinen und Werkzeuge bzw. mein gewerbl. Fahrzeug zum Einsatz kommt.
Nebengewerbe ruht. Meldung an Af(s)a Verwaltung: 1€ - Job, Gewerbe ruht. Keine Reaktion.
Im Juli beginnt meine Frau Nebentätigkeit: Durchschnittslohn: 225 €;
Ich kann nicht anzeigen, weil ich nichts vom Arbeitsvertrag weiß und auch keine Zahlungen erfolgen. Oktober: Zahlung durch Arbeitgeber meiner Frau. Meldung an Af(s)a.
Am Ende des Jahres stehen wir mit 2000€ zusätzlichem Nebenverdienst inkl. Aufwandsentschädigung aus 1€-Job und Gewinn aus Nebengewerbe, angerechnet wurden bereits 1500 €.
Im Mai kommt Brief: Hurra, sie waren nicht mehr hilfebedürftig. Rückforderung 700€.
Also habe ich, damit sie und ich arbeiten dürfen, 200€ von den Konten meiner drei Kinder abzuheben, ist die Logik der Af(s)a.

Gegen die Fehler dieser Organisation wehre sich wer kann?
Was passiert, wenn die doch ein kleines bißchen korrupt ihre Provisionen bei den Arbeitslosen so unverschämt abkassieren.

Betroffener
25.05.2006, 03:21
Ab Juni dann 1€-Job für die öffentliche Verwaltung, bei dem Maschinen und Werkzeuge bzw. mein gewerbl. Fahrzeug zum Einsatz kommt.

Kannst Du das vielleicht noch etwas ausführlicher erklären, wi edas in einem EEJ machbar ist?

Oder warst Du EEJ in Deiner eigenen Firma?

Das riecht - nein das stinkt - nach einem Gang zum Sozialgericht - ebenso wie vieles andere aus Deiner Schilderung.

Toni_Grappa
25.05.2006, 22:19
@ stefan K

danke für die ausführliche Antwort. Da ich von der neuen Regelung nichts wußte habe ich mir einen neuen Computer angeschafft im Glauben, das ich den im nächsten Monat komplett absetzen kann. Pustekuchen! Jetzt muss ich den über 2 Jahre abschreiben und kann meinen Gewinn nur minimal kürzen. Nicht nur das ich viel Kohle ausgegeben habe, jetzt wollen die auch noch viel Kohle anrechnen.

Aber im Steuerrecht gibt es die Ansparpauschale, das heißt ich spare auf ein Ziel hin und kann das sofort! steuermindernd geltend machen. Oder Sachen leasen, wirkt sich auch sofort negativ auf den Gewínn aus. Das einzige was ich nicht mehr machen werde ist Investitionen sofort aus Gewinnen tätigen.

Toni Grappa

Yunani
25.05.2006, 22:22
hallo,

Bisher sind wir noch nicht beim Sozialgericht, erst liegen bei uns nur überzogene Rückforderungen auf dem Tisch, denen widersprochen wird. Formal sind die Akten ja in Ordnung, aber hier gehts ums Eingemachte.

Zum EEJ: Das war schon in Ordnung, ich war bei einer Gemeinde, die für einen gemeinnützigen Verein tätig werden wollte, wobei Aufgaben verrichtet werden sollten, welche sonst nur ehrenamtliche Helfer übernommen hätten.

Für diese Gemeinde habe ich meine gewerblichen Werkzeuge, mein gewerbliches Fahrzeug nebst gewerblicher Maschine zur Verrichtung eingesetzt. Die Aufwandsentschädigung von 1,50€ für diese Einsätze war zu wenig, also hat die Gemeinde noch ein Kilometergeld (0,20 €/km) bezahlt. Das hat dann gerade meinen Aufwand abgedeckt.

Das habe ich ohne Murren und Zucken gern gemacht, aber dann hat mir die Arge einen großen Teil der Aufwandsentschädigung über die Anrechnungsbeträge für mein Gewerbe (in dieser Zeit des EEJ fast ohne Einnahmen) wieder abgenommen. Das ist für mich der springende Punkt.

Jetzt sollen wir noch erheblich mehr zurück bezahlen, als wir dazu verdient haben.

Betroffener
25.05.2006, 23:33
Das würde ich jetzt so verstehen, dass Du sozusagen vermischt in einem EEJ und gleichzeitig ehrenamtlich (Bereitstellung von Gerätschaften für gemeinnützige Arbeiten) als "Spende" gemeinützige Dienste geleistet hast und und dann von der ArGe abgestraft wirst, weil es aus deren Sicht Einkommen gab.

Was meinen denn die Gemeinde und der profitierende gemeinnützige Verein als gemeinsame Nutzniesser dazu? Hast Dich mit denen schon mal auseinandergesetzt bezüglich Deines Problems?

Denn gerade auf kommunaler Ebene gibt es da manchmal wundersame Wege, sowas unkonventionell zu begradigen ... vor allem, wenn nicht löffentlich Porzellan zerschlagen wurde.

Yunani
26.05.2006, 00:41
@Betroffener,

danke, das wäre noch eine Möglichkeit, die ich keinesfalls auslassen möchte.

mfG

Yunani
27.05.2006, 13:05
Also,hallo zusammen,
noch mal,
Frage zur selbstständigen Nebentätigkeit.
Grundlage: das Steuerrecht und die Einnahme/Überschussrechnung.
In meinem Fall: pauschaler Abzug auf der Grundlage des letzten Steuerbescheids.
Das kann doch nicht wahr sein, dachte ich von Anfang an.
D.h., wenn ich mit meinem Gewerbe weniger erwirtschafte, wird mir trotzdem der höhere Satz abgezogen und zwar dauerhaft für 12 Monate und wenn mein Gewinn höher ausfällt, dann muss ich monatlich abrechnen, damit die Behörde die Milch, den Käse und die Sahne oben abstreichen kann?
Und das, was dann im Endeffekt zuviel abgezogen wurde, kann die Behörde nicht mehr verrechnen. So ist das in meinem Fall mir gegenüber von der Agentur bestätigt worden.

sophokles7
05.06.2006, 00:04
hallo jako,
kein Denkfehler, sondern normal gedacht.
Das erscheint manchesmal im Zusammenhang mit Selbständigkeit und Arge etwas unklar, da die so starr in ihrem System denken, daß man an seinem sinnvollen zweifelt.
Einkommen eines Selbständigen wird von jeher jahresweise erfaßt. Dazu machst Du Deine Steuererklärung und erhälst einen Steuerbescheid. Maßgebend für das Einkommen eines Selbstädnigen ist letztlich der Steuerbescheid - hier gibt es glaube ich in der Urteilsdatenbank von tacheles eine sinnvolle Entscheidung.
Schau mal in Deinen Antrag für ALG-II- hier steht Zusatzblatt 2.1 Einkommenssteuererkärung/Selbsteinschätzung. Im auszufüllenden Feld steht:
"Die Schätzung soll auf früheren Betriebsergebnissen basieren und kann anhand einer Steuerentscheidung über das Vorjahresergebnis oder, falls eine solche nicht vorliegt (z.B. bei Neugründung), durch andere geeignete Unterlagen(z.B. Prognose des Steuerberaters) belegt werden."
Schätzung ist Schätzung und bleibt Schätzung. Am Schluß kommt irgendwann der Steuerbescheid und der kann dann nur durch 12 geteilt werden.
Würde daher auf allen G+V, die Du abgibst immer draufschreiben: "Diese G+V ist vorläufig und beruht auf einer Schätzung, bis zur Vorlage des betreffenden Steuerbescheides."
Bei Selbständigen und Arge hilft oft nur die Beratung durch einen versierten Fachanwalt für Sozialrecht, der von der Selbständigkeit was versteht - sonst ist die Gefahr groß, daß Du nur noch für die Arge arbeitest und dabei Deine eigentliche Tätigkeit leidet.

sophokles7
05.06.2006, 00:20
hallo toni grappa,
irgendwo (ev. bei tacheles) habe ich gefunden, daß die Argen bei abschreibungswürdigen (über 410) Anschaffungen die gesamte Ausgabe anerkennen müssen - sie fällt dann ja auch an. Beim Finanzamt mußt Du allerdings abschreiben.
Nun beginnt das Problem, daß Dein späterer Steuerbescheid nicht mehr mit Deiner tatsächlichen Situation im Amt übereinstimmt. Da blickt dann keiner mehr durch und Du sitzt schnell ohne Geld da, da laut Steuerbescheid Du ja mehr Gewinn hattest (Konntest in dem Jahr ja nur 1/3 PC absezten). Hier müßte dann Dein Steuerberater den Steuerbescheid im Hinblick auf die Amtssituation korrigieren, damit es wieder amtlich wird.
Also bleibt für Dich nur eine Lösung: Kauf Dir einen zwei Jahre alten Computer, den kannst Du sofort abschreiben - PC geht ja über drei Jahre.
Wenn der Computer etwas langsamer ist, bist Du immer noch schneller, als wenn die im Amt bei Deiner G+V nicht mehr durchblicken. Dann ist die Gefahr schnell da, daß Dein PC keinen Strom mehr bekommt.