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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : verzögerte Arbeitlsosmeldung wegen studienabschluß,


rkuehne
14.08.2007, 08:33
ich habe eine Frage zur Höhe meines ALG I:

Ich habe von April 2005 bis März 07 gearbeitet und monatlich brutto 1.100 € verdient. Danach habe ich mich jedoch nicht sofort arbeitslos gemeldet, da ich mein studium noch nicht abgeschlossen hatte und somit nicht arbeitslos war. jetzt, im August, schließe ich mein Studium ab, und werde demnach zum 1.9. arbeitslos.

Nun meine Fragen:
1. in der Arbeitsbescheinigung, welche 12 letzten Monate soll ich dort meinen Verdienst eintragen? Sep 06 - Aug 07 oder April 06 - März 07?

2. Wie berechnet sich demnach mein ALG I, zehlen die Restmonate als Student auch, in denen ich nichts verdient habe?

Vielen Dank für eure Hilfe.

mfg,

Robert.

StephanK
14.08.2007, 09:29
Wenn ich es recht verstehe, hast Du Deinen Job ab April dieses Jahres in der Examensphase eingestellt oder einstellen müssen. Es war leider ein Fehler, nicht gleich in diesem Zeitpunkt den Alg I-Antrag zu stellen und gleichzeitig zu bestimmen, dass der Anspruch auf Alg I erst am 1.9. beginnen soll (was Du hättest können[§ 118 Abs. 2 SGB III (http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__118.html)], aber anscheinend nicht gewusst hast).

Aber nun ist es mal anders gelaufen.
Zu 1: Basis der Berechnung ist also das Einkommen, das Du innerhalb der zweijährigen Rahmenfrist (Sept. 05 - Aug. 07) erzielt hast. Innerhalb dieses Zeitraums müssen mindestens zwölf Monate mit versicherungspflichtiger Beschäftigung liegen, was der Fall ist (Sept. 05 - März 07).

Zu 2: Das ist genau das Problem. Der Zeitraum März-August 07 mit 0 € Einkommen wird mit eingerechnet und drückt das Durchschnittseinkommen im einjährigen Bemessungszeitraum (August 07 - September 06) erheblich runter.

Du solltest deswegen folgendes tun:
1. Dir den § 130 SGB III (http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__130.html) genau ansehen, vor allem dessen Absatz 2.
2. Bei Deinem Alg I-Antrag Lohnnachweise der letzten zwei Jahre vorlegen, die Erweiterung des Bemessungsrahmens auf zwei Jahre verlangen und einen kurzen "Besinnungsaufsatz" schreiben, mit dem Du die unbillige Härte begründest, die entstünde, wenn nur der einjährige Bemessungsrahmen angewendet würde.
Du berufst Dich damit auf eine Ausnahmeregelung, musst also von Dir aus "was liefern". Natürlich bietet sich in Deinem Fall die Begründung an, dass Du den studienbegleitenden Job in der Examensphase aufgeben musstest, weil sich anderenfalls Dein Studium verlängert hätte und/oder der Prüfungserfolg gefährdet gewesen wäre. Das solltest Du in drei oder vier markanten Sätzen erläutern und mit der Formel enden, dass folglich in der Zugrundlegung des regelmäßigen einjährigen Bemessungsrahmens eine vom Gesetz nicht gewollte und wegen der Verringung des Bemessungsentgeltes auch unbillige Härte läge.

Viel Erfolg!

Seebarsch
14.08.2007, 17:57
Hi zusammen,
dröseln wir den Fall mal auf.
Die Alo tritt am 01.09.2007 ein, so dass die zweijährige Rahmenfrist vom 01.09.2005 - 31.08.2007 verläuft.
Innerhalb der Rahmenfrist wird eine Versicherungszeit von 01.09.2005 - 31.03.2007 = 19 Monate nachgewiesen.
Das ergibt einen Anspruch auf Alg für die Dauer von 8 Monaten!
siehe auch: http://www.sozialgesetzbuch-

Ob die Beschäftigungsgzeit auch tatsächlich versicherungspflichtig war, kann ich von hier aus nicht beurteilen. Während des ordentlichen Studiums ist die Beschäftigung nämlich nach § 27 Absatz 4 Nr. 2 SGB III http://www.sozialgesetzbuch-bundessozialhilfegesetz.de/_buch/sgb_iii.htm versicherungsfrei!

Sollte der Anspruch bestehen, muss man sich nun der Bemessung der Leistungen zuwenden. Hierzu wird dann der Bemessungszeitraum gemäß § 130 SGB III gebildet http://www.sozialgesetzbuch-bundessozialhilfegesetz.de/_buch/sgb_iii.htm

Der beträgt 1 Jahr und endet am letzten Tag des Arbeitsverhältnisses vor Entstehung des Anspruchs.
Hier verläuft also der Bemessungszeitraum vom 01.04.2006 bis 31.03.2007.
Das innerhalb dieses Zeitraums erzielte Entgelt wird dann zur Bemessung des Alg herangezogen. Da hier durchgängig 1100 € brutto erzielt wurden, beträgt das tägliche Bemessungentgelt ca 36,67 €.
Hiervon wird dann das Alg berechnet.
:razz: