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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Anrechnung gepfändeten Einkommens bei eheähnl. Gemeinschaft


StephanK
17.04.2006, 00:41
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Gericht: Landessozialgericht Hamburg
Entscheidungsart: Beschluss
Datum: 09.02.06
Aktenzeichen: L 5 B 346/05 ER AS

Kernaussagen:
1. In der Regel kann gepfändetes Einkommen nur dann nicht angerechnet werden, soweit der der gepfändete Betrag dem hilfedürftigen Schuldner aufgezwungen ist, d.h. bis an die Grenze pfändungsfreien Einkommens. Leistet er frewillig mehr an Schuldtilgung, so ist der die Pfändungsfreigrenze übersteigende Betrag bereites Einkommen, das auf das Alg II angerechnet wird.

2. Bei Einstandsgemeinschaften kann es indes zu Fallkonstellationen kommen, bei denen auch Einkommensteile bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit außer Betracht bleiben müssen, obwohl sie die Pfändungsgrenzen übersteigen. Insoweit besteht nämlich eine Inkompatibilität von Zivilprozessordnung (ZPO) und Sozialgesetzen, da letztere die Berücksichtigung des Einkommens von Lebenspartnern vorschreiben, während die Pfändungstabellen der ZPO nur gesetzliche Unterhaltspflichten berücksichtigen (vgl. § 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO), also der faktischen Unterhaltspflicht der Partner einer Einstandsgemeinschaft nicht Rechnung tragen. Wäre der Lebensgefährte der Antragstellerin verheiratet, wäre ein höherer Anteil seines Einkommens vor Pfändungen geschützt. Wenn der Gesetzgeber einerseits Partnern innerhalb einer Einstandsgemeinschaft faktische Unterhaltspflichten auferlegt, andererseits aber derartige Pflichten bei Pfändungen nicht berücksichtigt, dann muss diesem Widerspruch innerhalb des Sozialrechts Rechnung getragen werden. Dies hat dadurch zu geschehen, dass ein Teil des gepfändeten Einkommens nicht als Einkommen im Sinne des § 11 SGB II angerechnet wird.

Wortlaut (http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=25825&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=) des Beschlusses