ALN - Robot
11.08.2007, 08:21
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Gericht: Landessozialgericht Rheinland-Pfalz
Datum: 05.07.07
Entscheidungsart: Beschluss
Aktenzeichen: L 3 ER 175/07 AS
Kernaussage: Wenn die gesundheitliche Erwerbsfähigkeit eines Alg II-Beziehers geklärt werden soll, dann ist es nicht zulässig, die Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung in eine Eingliederungsvereinbarung aufzunehmen und das Alg II als Sanktion abzusenken, wenn er die ärztliche Untersuchung nicht vornehmen lässt. Eine Eingliederungsvereinbarung setzt nämlich voraus, dass die Erwerbsfähigkeit schon vorher festgestellt worden ist. So lange das nicht erfolgt ist, kann der Alg II-Träger die Leistung nur nach den Vorschriften des § 66 SGB I (http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_1/__66.html) versagen oder entziehen.
Erläuterung: Das Gericht sagt also nicht aus, dass man ärztliche Untersuchungen einfach verweigern könne! Es geht nur um die korrekte Art und Weise, wie der Alg II-Träger die Verpflichtung dazu durchsetzen kann.
Wortlaut (http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=70259) des Beschlusses.
Gericht: Landessozialgericht Rheinland-Pfalz
Datum: 05.07.07
Entscheidungsart: Beschluss
Aktenzeichen: L 3 ER 175/07 AS
Kernaussage: Wenn die gesundheitliche Erwerbsfähigkeit eines Alg II-Beziehers geklärt werden soll, dann ist es nicht zulässig, die Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung in eine Eingliederungsvereinbarung aufzunehmen und das Alg II als Sanktion abzusenken, wenn er die ärztliche Untersuchung nicht vornehmen lässt. Eine Eingliederungsvereinbarung setzt nämlich voraus, dass die Erwerbsfähigkeit schon vorher festgestellt worden ist. So lange das nicht erfolgt ist, kann der Alg II-Träger die Leistung nur nach den Vorschriften des § 66 SGB I (http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_1/__66.html) versagen oder entziehen.
Erläuterung: Das Gericht sagt also nicht aus, dass man ärztliche Untersuchungen einfach verweigern könne! Es geht nur um die korrekte Art und Weise, wie der Alg II-Träger die Verpflichtung dazu durchsetzen kann.
Wortlaut (http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=70259) des Beschlusses.