StephanK
21.08.2007, 22:20
http://www.arbeitslosennetz.de/images/stories/paragraph.gif
Gericht: Hessisches Landessozialgericht
Entscheidungsart: Beschluss
Datum: 02.08.07
Aktenzeichen: L 9 AS 215/07 ER
Kernaussage: Der Begriff "ungedeckte Kosten für Unterkunft und Heizung" in § 22 Abs. 7 SGB II (http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__22.html) ist so zu verstehen, dass damit der Kostenanteil gemeint ist, der über die bei der Ausbildungsförderung ausdrücklich als Kosten der Unterkunft bezeichnete Leistung hinausgeht. Bei der Berechnung ist also nicht von fiktiven Alg II-Regelsätzen auszugehen; ein diese fiktiven Ansätze übersteigender Betrag der BAföG-Leistung muss nicht zur Deckung der Kosten der Unterkunft eingesetzt werden.
Erläuterung: Die Entscheidung klärt eine Frage, die für Schüler/innen und Student(inn)en wichtig ist, die bei ihren Alg II-beziehenden Eltern leben. Sie können einen Zuschuss zu ihrem Anteil an der Miete erhalten, wenn - wie oft - die entsprechenden Anteile beim BAföG nicht ausreichen. In dem vom Gericht entschiedenen Verfahren war der Alg II-Träger auf die Idee gekommen, für die klagende Studentin eine fiktive Bedarfsrechnung aufzustellen, also "so zu tun als ob" sie Alg II erhielte. Weil BAföG oder BAB (ohne den jeweiligen Anteil für Miete) oft etwas höher ist als der Alg II-Regelsatz für den Lebensunterhalt, hatte der Alg II-Träger die Meinung vertreten, dieser nach Alg II-Maßstäben berechnete "Überschuss" müsste für die Miete verwendet werden und nur der Differenzbetrag müsste von ihm getragen werden.
Dieser Auffassung hat das Landessozialgericht nun widersprochen und erkärt, dass nur der Anteil an der BAföG-Leistung, der im Gesetz für die Kosten der Unterkunft vorgesehen ist, zugrundezulegen ist, aber nicht der Anteil, der für den sonstigen Lebensunterhalt und ausbildungsbedingte Aufwendungen vorgesehen ist.
Beispiel: Ein Fachhochschul-Student lebt bei den Eltern; sein Drittel-Anteil an den Kosten der Unterkunft beträgt € 140. Die BAföG-Leistung für Unterkunft beträgt jedoch maximal € 108, so dass ungedeckte Kosten in Höhe von € 32 zu decken sind.
Sein BAföG (ohne Unterkunftskosten) beträgt € 333, also € 55 mehr als ihm zustehen würde, wenn er Alg II beziehen würde (dann wären es nur € 278 ). Die "32-Euro-Lücke" muss er aber nicht aus den € 55 "Überhang" decken, weil auf seine Situation nicht die Alg II-Maßstäbe anzuwenden sind. Das ist auch richtig so, weil beim BAföG ein ausbildungsbedingter Bedarfsanteil (Lernmittel usw.) vorgesehen ist, aber nicht beim Alg II. Diese "ausbildungsspezifische" Leistung würde wieder einkassiert, wenn man die Alg II-Maßstäbe anlegen würde.
Wortlaut (http://web2.justiz.hessen.de/migration/rechtsp.nsf/4dd04a17de79c763c1257249004a7703/a2b9fda6c65628a8c1257337002f1785?OpenDocument) des Beschlusses
Gericht: Hessisches Landessozialgericht
Entscheidungsart: Beschluss
Datum: 02.08.07
Aktenzeichen: L 9 AS 215/07 ER
Kernaussage: Der Begriff "ungedeckte Kosten für Unterkunft und Heizung" in § 22 Abs. 7 SGB II (http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__22.html) ist so zu verstehen, dass damit der Kostenanteil gemeint ist, der über die bei der Ausbildungsförderung ausdrücklich als Kosten der Unterkunft bezeichnete Leistung hinausgeht. Bei der Berechnung ist also nicht von fiktiven Alg II-Regelsätzen auszugehen; ein diese fiktiven Ansätze übersteigender Betrag der BAföG-Leistung muss nicht zur Deckung der Kosten der Unterkunft eingesetzt werden.
Erläuterung: Die Entscheidung klärt eine Frage, die für Schüler/innen und Student(inn)en wichtig ist, die bei ihren Alg II-beziehenden Eltern leben. Sie können einen Zuschuss zu ihrem Anteil an der Miete erhalten, wenn - wie oft - die entsprechenden Anteile beim BAföG nicht ausreichen. In dem vom Gericht entschiedenen Verfahren war der Alg II-Träger auf die Idee gekommen, für die klagende Studentin eine fiktive Bedarfsrechnung aufzustellen, also "so zu tun als ob" sie Alg II erhielte. Weil BAföG oder BAB (ohne den jeweiligen Anteil für Miete) oft etwas höher ist als der Alg II-Regelsatz für den Lebensunterhalt, hatte der Alg II-Träger die Meinung vertreten, dieser nach Alg II-Maßstäben berechnete "Überschuss" müsste für die Miete verwendet werden und nur der Differenzbetrag müsste von ihm getragen werden.
Dieser Auffassung hat das Landessozialgericht nun widersprochen und erkärt, dass nur der Anteil an der BAföG-Leistung, der im Gesetz für die Kosten der Unterkunft vorgesehen ist, zugrundezulegen ist, aber nicht der Anteil, der für den sonstigen Lebensunterhalt und ausbildungsbedingte Aufwendungen vorgesehen ist.
Beispiel: Ein Fachhochschul-Student lebt bei den Eltern; sein Drittel-Anteil an den Kosten der Unterkunft beträgt € 140. Die BAföG-Leistung für Unterkunft beträgt jedoch maximal € 108, so dass ungedeckte Kosten in Höhe von € 32 zu decken sind.
Sein BAföG (ohne Unterkunftskosten) beträgt € 333, also € 55 mehr als ihm zustehen würde, wenn er Alg II beziehen würde (dann wären es nur € 278 ). Die "32-Euro-Lücke" muss er aber nicht aus den € 55 "Überhang" decken, weil auf seine Situation nicht die Alg II-Maßstäbe anzuwenden sind. Das ist auch richtig so, weil beim BAföG ein ausbildungsbedingter Bedarfsanteil (Lernmittel usw.) vorgesehen ist, aber nicht beim Alg II. Diese "ausbildungsspezifische" Leistung würde wieder einkassiert, wenn man die Alg II-Maßstäbe anlegen würde.
Wortlaut (http://web2.justiz.hessen.de/migration/rechtsp.nsf/4dd04a17de79c763c1257249004a7703/a2b9fda6c65628a8c1257337002f1785?OpenDocument) des Beschlusses