Forumadmin
25.10.2006, 17:24
Gericht: Sozialgericht Aachen
Entscheidungsart: Urteil
Datum: 22.11.2005
Aktenzeichen: S 9 AS 31/05
Kernaussage: Ein höherwertiges Mittelklasse-Autos kann bei einem Arbeitslosengeld-II-Empfänger als Vermögen angerechnet werden,
da es dem Leistungsempfänger zumutbar ist dieses gegen ein preiswerteres Auto einzutauschen.
Kommentar: Das Aachener Sozialgericht wich mit seiner Entscheidung von der Linie anderer Gerichte ab. Nach dem Sozialgesetzbuch II ist ein "angemessenes Kraftfahrzeug" nicht als Vermögen zu berücksichtigen.
Was angemessen ist, hat der Gesetzgeber aber nicht definiert.
Das Gericht sah es als zumutbar an, auf ein kleineres Auto umzusteigen.
Ein Mann hatte gegen den Bescheid geklagt, wonach er keinen Leistungsanspruch hatte.
Die Behörde hielt es für zumutbar, dass er von seinem Auto mit einem Marktwert von 14 500 Euro auf ein kleineres,
gebrauchtes Auto im Wert von 5000 Euro umstieg und rechnete den Restwert in das Vermögen ein.
Das überstieg mit dem Sparvermögen den Vermögensfreibetrag.
Was ein "angemessenes Fahrzeug" ist orientiert sich an den Lebensumständen des ALG-II-Empfängers, stellte das Aachener Sozialgericht fest. Grundlage ist das vernünftige Verhalten eines Menschen mit einem Einkommen in Höhe des Arbeitslosengeldes II.
Der würde nach Auffassung des Gerichts ein relativ hochwertiges Auto gegen ein zuverlässiges, aber preiswerteres Auto eintauschen.
Ein gebrauchtes Auto mit einem Wert von 7500 Euro hielt das Gericht für zumutbar.
Wortlaut (http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=24680&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=) des Urteils
Entscheidungsart: Urteil
Datum: 22.11.2005
Aktenzeichen: S 9 AS 31/05
Kernaussage: Ein höherwertiges Mittelklasse-Autos kann bei einem Arbeitslosengeld-II-Empfänger als Vermögen angerechnet werden,
da es dem Leistungsempfänger zumutbar ist dieses gegen ein preiswerteres Auto einzutauschen.
Kommentar: Das Aachener Sozialgericht wich mit seiner Entscheidung von der Linie anderer Gerichte ab. Nach dem Sozialgesetzbuch II ist ein "angemessenes Kraftfahrzeug" nicht als Vermögen zu berücksichtigen.
Was angemessen ist, hat der Gesetzgeber aber nicht definiert.
Das Gericht sah es als zumutbar an, auf ein kleineres Auto umzusteigen.
Ein Mann hatte gegen den Bescheid geklagt, wonach er keinen Leistungsanspruch hatte.
Die Behörde hielt es für zumutbar, dass er von seinem Auto mit einem Marktwert von 14 500 Euro auf ein kleineres,
gebrauchtes Auto im Wert von 5000 Euro umstieg und rechnete den Restwert in das Vermögen ein.
Das überstieg mit dem Sparvermögen den Vermögensfreibetrag.
Was ein "angemessenes Fahrzeug" ist orientiert sich an den Lebensumständen des ALG-II-Empfängers, stellte das Aachener Sozialgericht fest. Grundlage ist das vernünftige Verhalten eines Menschen mit einem Einkommen in Höhe des Arbeitslosengeldes II.
Der würde nach Auffassung des Gerichts ein relativ hochwertiges Auto gegen ein zuverlässiges, aber preiswerteres Auto eintauschen.
Ein gebrauchtes Auto mit einem Wert von 7500 Euro hielt das Gericht für zumutbar.
Wortlaut (http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=24680&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=) des Urteils