StephanK
23.04.2006, 17:11
Gericht: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Entscheidungsart: Beschluss
Datum: 31.03.06
Aktenzeichen: L 7 AS 343/05 ER
Kernaussage: Der Eigentümer eines Hauses oder einer Eigentumswohnung kann zwar Erhaltungsaufwendungen als Kosten der Unterkunft geltend machen, allerdings kann dabei zum Erhaltungsaufwand nur derjenige Aufwand zählen, der periodisch regelmäßig anfällt und sich auf notwendige Kleinreparaturen, regelmäßig anfallende Wartungsarbeiten sowie kleiner Schönheitsreparaturen und Ausbesserungsarbeiten bezieht. Demgegenüber gehören dazu nicht größere Reparatur-, Erneuerungs- und Modernisierungsarbeiten. Denn es liegt in der Natur der Sache, dass technische Gebäudeeinrichtungen und Gebäude selbst nach langen Jahren nur Nutzung abgängig werden können. Es kann dann nicht Aufgabe der Transferleistungen nach dem SGB II oder SGB XII sein, die aus öffentlichen Steuermitteln finanziert werden, grundlegende Sanierungs- und Erhaltungsarbeiten zu finanzieren.
Wortlaut (http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=54859&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=) des Beschlusses
Kommentar: Damit werden Eigentümer schlechter gestellt als Mieter, denn Vermieter kalkulieren die Miete regelmäßig so, dass sie aus einem Teil der Mieterträge Rücklagen für größere Instandhaltungsarbeiten bilden und daraus diese Kosten decken können. Diese in den Mietzins einkalkulierten Rücklagen werden von den Alg II-Trägern implizit als Teil angemessener Unterkunftskosten anerkannt. Es gibt keinen Grund, Haus- oder Wohnungseigentümer schlechter zu stellen und damit im Zweifel zu einem Notverkauf der Immobilie zu zwingen.
Entscheidungsart: Beschluss
Datum: 31.03.06
Aktenzeichen: L 7 AS 343/05 ER
Kernaussage: Der Eigentümer eines Hauses oder einer Eigentumswohnung kann zwar Erhaltungsaufwendungen als Kosten der Unterkunft geltend machen, allerdings kann dabei zum Erhaltungsaufwand nur derjenige Aufwand zählen, der periodisch regelmäßig anfällt und sich auf notwendige Kleinreparaturen, regelmäßig anfallende Wartungsarbeiten sowie kleiner Schönheitsreparaturen und Ausbesserungsarbeiten bezieht. Demgegenüber gehören dazu nicht größere Reparatur-, Erneuerungs- und Modernisierungsarbeiten. Denn es liegt in der Natur der Sache, dass technische Gebäudeeinrichtungen und Gebäude selbst nach langen Jahren nur Nutzung abgängig werden können. Es kann dann nicht Aufgabe der Transferleistungen nach dem SGB II oder SGB XII sein, die aus öffentlichen Steuermitteln finanziert werden, grundlegende Sanierungs- und Erhaltungsarbeiten zu finanzieren.
Wortlaut (http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=54859&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=) des Beschlusses
Kommentar: Damit werden Eigentümer schlechter gestellt als Mieter, denn Vermieter kalkulieren die Miete regelmäßig so, dass sie aus einem Teil der Mieterträge Rücklagen für größere Instandhaltungsarbeiten bilden und daraus diese Kosten decken können. Diese in den Mietzins einkalkulierten Rücklagen werden von den Alg II-Trägern implizit als Teil angemessener Unterkunftskosten anerkannt. Es gibt keinen Grund, Haus- oder Wohnungseigentümer schlechter zu stellen und damit im Zweifel zu einem Notverkauf der Immobilie zu zwingen.