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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Vermittlungsvorschlag geringfügige Beschäftigung / Mini-Jobs


km0006
24.08.2007, 23:37
Ich hab in den letzten Tagen mehrere Vermittlungsvorschläge für geringfügige Beschäftigung / Mini-Jobs bekommen.

Ist es normal, dass diese Vermittlungsvorschläge keine Rechtsbelehrung enthalten?

Also wenn ich nun auf einen Vermittlungsvorschlag nicht reagieren würde (was ich wohl muss, wenn noch mehr kommen, das ist sonst zeitlich nicht zu schaffen), würden keine Sanktionen folgen, da ich ja nicht darüber belehrt wurde?

Oder setzt die ARGE die Kenntnis hierüber schon voraus?

Betroffener
25.08.2007, 01:43
Hast Du eine Eingliederungsvereinbarung?

fragi
25.08.2007, 09:07
Hast Du eine Eingliederungsvereinbarung?

Meinst du damit ne allg. Rechtsfolgenbelehrung? Ich dachte die muss jedesmal individuell erfolgen...

Oder meinste damit dass vereinbart ist schnellstmöglich eine geringfügige beschäftigung anzustreben?

km0006
25.08.2007, 17:43
Eine E-Vereinbarung hab ich. Darin steht aber nicht, dass ich mich auf jeden Vorschlag melden muss.

Sämtliche Vermittlungsvorschläge, die ich bekommen habe, bestehen aus 2 Seiten.

Auf der ersten Seite sind die Daten zur Stelle (was, wo, bei wem melden usw.). Die 2. Seite ist das Ergebnis-Formular (Ich hab mich beworben usw.) und unten stehen die Fähigkeiten, die für die Stelle nötig sind.

Die Rückseiten der beiden Blätter sind leer. Keine Gesetzestexte, kein Hinweis auf mögliche Folgen bei Nichtmelden usw.

Codeman
25.08.2007, 20:49
In seinem Beschluss vom 26.03.2007 - L 9 AS 38/07 ER hat das Hessische Landessozialgericht Stellung zu den rechtlichen Anforderungen an eine zu Sanktionen gegenüber einem Bezieher von Leistungen der Grundsicherung berechtigende Rechtsfolgenbelehrung im Rahmen einer Eingliederungsvereinbarung bezogen. Das erkennende Gericht ist der Auffassung, die Rechtsfolgenbelehrung müsse in unmittelbarem Zusammenhang mit einer jeweils konkreten Maßnahme mitgeteilt werden; der vorherige Hinweis in der Eingliederungsvereinbarung genügt nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht.

http://www.lexisnexis.de/aktuelles/114552?or=14&tt=news&ur=0

Auch das LSG Niedersachsen - Bremen kommt in einen anders gearteten Fall zu der Erkenntnis das



Gerade in den Fällen des § 31 Abs. 5 SGB II muss die Rechtsfolgenbelehrung der Pflichtverletzung und der Absenkung zeitnah vorangehen.

http://www.sozialticker.com/lsg-niedersachsen-bremen-urteilt-zu-sanktionen-und-rechtsfolgenbelehrung-einer-eingliederungsvereinbarung_20061116.html

km0006
26.08.2007, 19:51
Also kurz gesagt: ich hab nichs zu befürchten?

Codeman
27.08.2007, 08:21
Das würde ich nicht so sagen.Dies sind jeweils nur einzelentscheiden von Landessozialgerichten.Allerdings ist hier eine starke tendenz schon verspürbar,dass auf einen evtl. möglichen Klageweg ein positives ergebnis deinerseits rauskommen müsste.

MfG
Codeman