Hallo zusammen,
wahrscheinlich werde ich bis zum 30.06.05 einen Aufhebungsvertrag zum 31.12.05 unterschreiben. Damit wäre die fristgemäße Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewährleistet.
Ab Januar06 würde ich eine monatliche Betriebsrente (bis ans Lebensende) und eine Abfindung als Einmalzahlung erhalten.
Diversen HPs, sowohl aus der AA alsauch anderer Origansationen, konnte ich entnehmen, dass die Abfindung zu einer 12-wöchigen Sperrfrist führt, und somit erst ab dem 4. bis 26 Monaten (bin 54 Jahre alt ) ALG1 gezahlt wird.
Nun habe ich von einem Kollegen gehört (wie das immer so ist....), dass auch die Betriebsrente zu einer Kürzung oder/und weiteren Sperrfrist führen soll. Hierzu konnte ich bislang keine Hinweise finden. Hoffe, dass mir in diesem Forum, möglichst mit Angabe der Quelle, eine Antwort gegeben werden kann.
Danke und Gruß
Ron
Betroffener
30.05.2005, 01:27
:welcome: ron3,
da Du bislang noch keine Antwort bekommen hast, scheint Dein Thema leider übersehen worden zu sein.
Ich habe mal recherchiert aud den Seiten der KLICK MICH: Arbeitsagentur (http://www.arbeitsagentur.de): mit dem Suchbegriff: ABFINDUNG, was folgende Ergebnisse brachte.
BA Presse Info 122/03 vom 04/11/2003
Wie wird eine Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet
Zurzeit stellt sich diese Frage leider häufig. In einer Firma stehen Entlassungen an. Im Rahmen der auszusprechenden Kündigungen werden den Arbeitnehmern Abfindungen zugesagt oder dies ist Gegenstand möglicher Aufhebungsverträge. Die Betroffenen möchten nun möglichst vorher wissen, ob sich diese Abfindungen negativ auf das zu erwartende Arbeitslosengeld auswirken.
Für die Beantwortung dieser Frage ist maßgeblich, ob bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses die für den Arbeitgeber geltende Kündigungsfrist eingehalten wurde. Ist dies der Fall, wird die Abfindung in keiner Weise auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Es ist im Übrigen unerheblich, ob die Kündigung vom Arbeitgeber oder vom Arbeitnehmer ausging oder ein Aufhebungsvertrag geschlossen wurde.
Wurde die für den Arbeitgeber geltende Kündigungsfrist dabei nicht eingehalten, so wird ein Teil der Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Der Arbeitnehmer erhält dann erst ab einem späteren Zeitpunkt Arbeitslosengeld. Je älter der Arbeitnehmer ist und je länger er im Betrieb beschäftigt war, desto geringer ist der Anteil der Abfindung, der angerechnet wird. Für konkrete Auskünfte im Einzelfall empfiehlt es sich, dass Arbeitnehmer sich direkt an ihre zuständigeder Agentur für Arbeit wenden. Vor Ort stehen so genannte Leistungsberater zur Verfügung, die diese Auskünfte gerne geben.
und:
Abfindungen
Nicht selten erhalten Sie im Zusammenhang mit der Beendigung eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung (sogenannte "Entlassungsentschädigung"). Sie müssen damit rechnen, dass eine Sperrzeit eintritt, wenn Sie bei einer rechtswidrigen Kündigung im Gegenzug zu Ihrem Ausscheiden vom Arbeitgeber eine Entlassungsentschädigung erhalten.
Wenn Sie gegen eine Vergünstigung an der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses mitgewirkt haben (zum Beispiel durch Verzicht auf Kündigungsschutz gegen Zahlung einer Abfindung), liegt stets ein Aufhebungsvertrag vor. Die Zahlung einer Abfindung kann auch zu einem weiteren Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld führen, wenn die maßgebliche Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde.
Nähere Erläuterungen hierzu finden Sie im Merkblatt 17, "Berücksichtigung von Entlassungsentschädigungen".
Das heisst im Klartext:
Du kannst Abfindungen bekommen bis zum Abwinken.
Die werden also weder auf die Leistungszeit noch auf das Arbeitslosengelde angerechet, wenn die Kündigungsfrist vollständig eingehalten wurde.
ACHTUNG: Es gilt dabei noch raus zu finden, wie Deine tatsächliche Kündigungsfrist aussieht. Möglicherweise steht Dir gesetzlich aufgrund des Alters eine längere Kündigungsfrist zu als die, die im Vertrag steht!
Bitte dieses unbedingt prüfen, um Ärger zu vermeiden.
Zur Betriebsrente:
Die dürfte während des Bezuges von Arbeitslosengeld I (versicherungsleistung) unschädlich sein. Das ändert sich aber massiv, wenn der Schritt zu ALG II nach den 26 Monaten ansteht. Dann wird die Betriebsrente als Einkommen auf den derzeitigen Regelsatz von 345 € (West) angerechnet. Auch das Übergangsgeld von ALG I auf ALG II (max. 160 € im ersten, max 80 € im zweiten Jahr) dürfte davon betroffen sein und Du erhältst nur den Differenzbetrag - wenn überhaupt etwas.
Hinzu kommt noch ggf. die Anrechnung des Einkommens der Ehefrau oder - wenn Vermögen vorhanden ist - eben dieses. Diese Problematik sollte also schnellstens abgeklärt werden, wie das alles unter ALG II Bedingungen ausschaut. Sonst bist Du hier nur Zweiter Sieger mit Deiner Betriebsrente und hättest die A....karte gezogen.
Auf jeden Fall solltest Du dringend darauf achten, das Dein Thema Arbeitslosenmeldung noch in 2005 oder allerspätestens im Januar 2006 abgehakt ist - ansonsten hast Du schlechte Karten nach dem heutigen Stand, wie die Tabellen unten klar zeigen (auch die neuen Ideen von der CDU werden hier nicht viel Linderung bringen - wenn sie denn mal kommen).
http://www.arbeitslosennetz.de/forum/images/mod/Tabelle-Anspruchsdauer.gif
http://www.arbeitslosennetz.de/forum/images/mod/Tabelle-Anspruchsdauer-ab-01-02-2006.gif
Weiterhin empfehle ich dringend, rechtzeitig alles zu tun, damit Steuerrückzahlungen (da wird ne Menge für 2005 kommen), sonstige Rückzahlungen, Vermögen, Lebensversicherungen und was noch so ansteht für den möglichen Fall des Hineinfallens in ALG II nach den 26 Monaten vorher passgenau so "optimiert" und abgearbeitet ist, das es beim Bezug von ALG II keine Einschränkungen geben kann. Hierbei ist auch auf mögliche Gesetzesregelungen zu achten.
Viele wurden ja seinerzeit von der BA zur 58iger Regelung förmlich gedrängt und sind nun durch Hartz IV gründlich angeschmiert worden.
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