StephanK
26.05.2005, 13:40
Kernaussage:
Wäre ein Studierender, dessen Studium bereits in der Abschlussphase (Diplomarbeit/Examen) steht und dessen BAföG-Förderung ausgelaufen ist, aus Geldmangel zum Abbruch des Studiums gezwungen, läge darin eine besondere Härte. Deswegen kann er nach § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Darlehen erhalten.
Gericht: Landessozialgericht Sachsen-Anhalt
Entscheidungsart: Beschluss
Datum: 15.04.05
Aktenzeichen: L 2 B 7/05 AS ER
Wortlaut der Entscheidung (http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?id=22811&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=)
Wäre ein Studierender, dessen Studium bereits in der Abschlussphase (Diplomarbeit/Examen) steht und dessen BAföG-Förderung ausgelaufen ist, aus Geldmangel zum Abbruch des Studiums gezwungen, läge darin eine besondere Härte. Deswegen kann er nach § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Darlehen erhalten.
Gericht: Landessozialgericht Sachsen-Anhalt
Entscheidungsart: Beschluss
Datum: 15.04.05
Aktenzeichen: L 2 B 7/05 AS ER
Wortlaut der Entscheidung (http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?id=22811&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=)