StephanK
26.05.2005, 17:51
Kernaussagen: Eine Wohngemeinschaft zweier Personen, die glaubhaft erklären, finanziell nicht füreinander einstehen zu wollen, darf die Behörde nicht entgegen dieser Erklärung als Bedarfsgemeinschaft einstufen.
Gericht: Sozialgericht Dresden
Entscheidungsart: Beschluss
Datum: 18.05.05
Aktenzeichen: S 23 AS 175/05 ER
Anmerkung: Die sehr ausführlich begründete Entscheidung setzt sich umfassend mit den Argumenten auseinander, die in bisherigen einander widersprechenden Entscheidungen zu dieser Fragestellung vorgebracht wurden. Es wird überzeugend dargestellt, dass die Sozialbehörden nicht allein aufgrund des Zusammenwohnens eine Bedarfsgemeinschaft unterstellen dürfen.
Wortlaut der Entscheidung (http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=22736&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=)
Achtung - diese Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig!
Das heisst, sie ist von einer der Prozessparteien angefochten worden und kann vom übergeordneten Gericht abgeändert oder aufgehoben werden. Deswegen sind die Gründe des Gerichts nicht mehr als eine Argumentationshilfe, von der man nicht erwarten darf, dass jede Sozialbehörde sich daran orientiert. Die Moderatoren dieser Seite geben sich Mühe, es zu melden, wenn solche Urteile aufgehoben oder abgeändert werden, können aber nicht gewährleisten, dass das immer ganz zeitnah geschieht.
Gericht: Sozialgericht Dresden
Entscheidungsart: Beschluss
Datum: 18.05.05
Aktenzeichen: S 23 AS 175/05 ER
Anmerkung: Die sehr ausführlich begründete Entscheidung setzt sich umfassend mit den Argumenten auseinander, die in bisherigen einander widersprechenden Entscheidungen zu dieser Fragestellung vorgebracht wurden. Es wird überzeugend dargestellt, dass die Sozialbehörden nicht allein aufgrund des Zusammenwohnens eine Bedarfsgemeinschaft unterstellen dürfen.
Wortlaut der Entscheidung (http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=22736&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=)
Achtung - diese Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig!
Das heisst, sie ist von einer der Prozessparteien angefochten worden und kann vom übergeordneten Gericht abgeändert oder aufgehoben werden. Deswegen sind die Gründe des Gerichts nicht mehr als eine Argumentationshilfe, von der man nicht erwarten darf, dass jede Sozialbehörde sich daran orientiert. Die Moderatoren dieser Seite geben sich Mühe, es zu melden, wenn solche Urteile aufgehoben oder abgeändert werden, können aber nicht gewährleisten, dass das immer ganz zeitnah geschieht.