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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Sofortbearbeitung von Ersatzanträgen?


Betroffener
27.05.2005, 12:19
Gefunden bei Heise im Forum:

die Herrschaften hier hatten nämlich - wies häufiger passiert/e -
Antragsunterlagen verschlampt und somit nicht bearbeitet - da ich
aber einen Eingabebeleg hatte, konnte ich sie nach 1 Monat - bezogen
auf entsprechenden Paragrafen der SGB3 - dazu verpflichten, den
[Ersatz-]Antrag SOFORT zu bearbeiten und auszuzahlen...

JA, Leute... es gibt eine gesetzlöiche Regelung, ab wann solche
Sachen VORDRINGLICH bearbeitet werden müssen... :-D

Stephan,
kannst Du das daus den Paragrapgen auch so ableiten?
Das wäre doch für einige der Fälle hier hilfreich.

StephanK
31.05.2005, 14:49
Ist mir leider weder bekannt noch im Gesetz auffindbar.
Es kann sein, dass es Gerichtsentscheidungen in diesem Sinne gibt, die aufzufinden aber eine recht aufwändige Recherche erfordern würde.

Betroffener
31.05.2005, 15:35
Hallo Stephan,

es könnte sich um diesen Passus aus dem SGB III handeln (allerdings fehlt mir noch die Monatsfrist):

Dritter Abschnitt - Leistungsverfahren in Sonderfällen
§ 328 - Vorläufige Entscheidung

(1) 1Über die Erbringung von Geldleistungen kann vorläufig entschieden werden, wenn
1. die Vereinbarkeit einer Vorschrift dieses Buches, von der die Entscheidung über den Antrag abhängt, mit höherrangigem Recht Gegenstand eines Verfahrens bei dem Bundesverfassungsgericht oder dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist,
2. eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung Gegenstand eines Verfahrens beim Bundessozialgericht ist oder
3. zur Feststellung der Voraussetzungen des Anspruchs eines Arbeitnehmers auf Geldleistungen voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist, die Voraussetzungen für den Anspruch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen und der Arbeitnehmer die Umstände, die einer sofortigen abschließenden Entscheidung entgegenstehen, nicht zu vertreten hat.

2Umfang und Grund der Vorläufigkeit sind anzugeben. 3In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 ist auf Antrag vorläufig zu entscheiden.

ghost2
13.07.2005, 19:17
Für mich würde dort nur § 75 VwGO zutreffen. Daher haben Behörden 3 Monate Frist um den Verwaltungsakt zu erlassen, sprich den Bescheid oder Ablehnung auszustellen.
Danach würde die Klageerhebung drohen (§68 und 75).

Betroffener
13.07.2005, 19:55
:welcome ghost2,

ich denke mal §328 Satz Nr. 3 ist hier das entscheidende Kriterium in unserem Fall.

Das mit der Verwaltungsverordnung kenne ich auch, aber bis dahin sind die ersten verhungert.

Manche Ämter treiben es aber (nicht unbedingt bei ALG II) manchmal genau bis zu diesem Punkt mit den 3 Monaten und reagieren erst dann mit irgend etwas, damit Du die Klageerhebung eben nicht ausführen kannst.

Dann wäre man wieder gekniffen.

Da bin ich eher für die gute altdeutsche Methode, den Damen und Herren wöchentlich leibhaftig auf den Zehen zu stehen, damit der Antrag wieder von unten nach oben kommt.