Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Arbeitslos, über 55 und nicht krankenversichert
Hallo, ich habe ein Riesenproblem:
ich war bis vor ca. 2 Jahren privatversichert, bin arbeitslos geworden und habe mich selbständig gemacht. Konnte dann die Versicherung nicht mehr zahlen;mir wurde gekündigt. Nun bin ich wieder arbeitslos (Anspruch war noch nicht verjährt) und versuche in eine gesetzliche Krankenkasse aufgenommen zu werden. Bei einer Krankenkasse wurde ich schon abgelehnt, weil über 55.
Kennt jemand eine Möglichkeit, wie ich wieder in die gesetzliche Krankenversicherung komme. Bin ganz verzweifelt, denn der Beitrag für eine neue PKV ist fast genauso hoch wie mein Arbeitslosengeld.
Danke
StephanK
26.04.2006, 13:16
:welcome: badger,
als Alg-Bezieher bist Du gesetzlich versicherungspflichtig und keine gesetzliche Krankenkasse (auch keine Ersatzkasse) darf Dich wegen Alters ablehnen. Die privaten Versicherer tun das natürlich - deswegen können sie ja auch billiger sein, weil sie die "guten Risiken" anlocken und sich der Leute dann entledigen, wenn sie teuer zu werden drohen :mad:
Danke für die Antwort, doch stimmt das offensichtlich nicht ganz, denn man ist nur als Bezieher von ALGII versicherungspflichtig.
Ich habe mich bei einer GKV versichern lassen wollen, dort wurde mir mit folgender Begründung die Mitgliedschaft verweigert:
"Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden, bleiben versicherungsfrei, wenn Sie die letzten 5 Jahre vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert waren und mindestens die Hälfte der Zeit versicherungsfrei waren, z.B. als Selbständige. Deshalb ist eine Aufnahme zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich".
Leider verstehe ich diesen Text überhaupt nicht.
Seebarsch
02.05.2006, 19:03
Die gesetzlichen Krankenkassen müssen für das höhere Krankheitsrisiko ihrer älteren Versicherten hohe Versicherungsrückstellungen aufbauen.
Damit das selbe für die privaten KV gilt, wurde diese Regelung geschaffen.
Die privaten KV hatten nämlich die Unart, bei älteren Versicherten die Prämien derart zu erhöhen, dass diese in die gesetzliche KV flüchteten.
Das unterbleibt jetzt. 8) 8) 8)
StephanK
02.05.2006, 19:57
Danke für die Antwort, doch stimmt das offensichtlich nicht ganz, denn man ist nur als Bezieher von ALGII versicherungspflichtig.Oh je, da hatte ich den Absatz 3a des§ 6 SGB V (http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__6.html) übersehen... :oops:
Den Hintergrund dieser Regelung hat Dir Seebarsch schon erklärt...
Der Weg zurück in die gesetzliche Krankenversicherung dürfte Dir damit versperrt sein - jedenfalls so lange Du nicht in's Alg II "abrutschst".
Betroffener
02.05.2006, 22:21
Tja,
diese Ausgrenzung funktioniert richtig gut, weil sie eben noch reichlich Lücken lässt, die nachgewiesen unsozial sind, wenn jemand z.B. längere Zeit nicht gearbeitet hat und in keine Kasse mehr reinkommt (es sei denn er findet Arbeit oder kommt in ALG2)
Solche Schauergeschichten landen ja hin und wieder in der Presse. Aber da waren die Leute vorher nicht privat versichert.
Weiß jemand definitiv ob ich in eine GKV komme, wenn ich z.B. eine Arbeitsstelle habe, die allerdings nicht allzu hoch bezahlt ist, so um die €500 monatlich ? 'Da gehen nämlich die Meinung auch auseinander.
Danke
Betroffener
06.05.2006, 15:03
Solange es sich um einen voll sozialversicherungspflichtigen Job handelt, würde ich meinen - JA.
Bei einem Minijob denke ich eher - NEIN.
danke - aber wer könnte dies genau wissen ?
Betroffener
07.05.2006, 03:09
Am Besten eigentlich die Krankenkasse oder eine entsprechende Beratungsstelle
§ 7 - Versicherungsfreiheit bei geringfügiger Beschäftigung
(1) Wer eine geringfügige Beschäftigung nach §§ 8, 8a des Vierten Buches ausübt, ist in dieser Beschäftigung versicherungsfrei; dies gilt nicht für eine Beschäftigung
1. im Rahmen betrieblicher Berufsbildung,
2. nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres,
3. nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres.
§ 8 Abs. 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen Beschäftigung nur erfolgt, wenn diese Versicherungspflicht begründet.
(2) Personen, die am 31. März 2003 nur in einer Beschäftigung versicherungspflichtig waren, die die Merkmale einer geringfügigen Beschäftigung nach den §§ 8, 8a des Vierten Buches erfüllt, und die nach dem 31. März 2003 nicht die Voraussetzungen für eine Versicherung nach § 10 erfüllen, bleiben in dieser Beschäftigung versicherungspflichtig. Sie werden auf ihren Antrag von der Versicherungspflicht befreit. § 8 Abs. 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Zeitpunkts des Beginns der Versicherungspflicht der 1. April 2003 tritt. Die Befreiung ist auf die jeweilige Beschäftigung beschränkt.
Ansonsten ist die einzige wirliche Ausnahme der Bezug von ALG2.
Alternativ sind auch die Sozialämter verpflichtet in solchen Fällen Versicherungsschutz zu leisten - was man denen aber jedes Mal auch immer erst klar machen muss und ggf. vor jedem Arztbesuch erst diese Damen und Herren aufzusuchen hat.
Wir hatten das schon hier im Forum, aber ich finde es aktuell nicht mehr wieder, um darauf zu verlinken.
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