Hans Wurste
02.09.2007, 23:24
Würd gern mal Eure Meinung hören:
Meine Freundin ist U25 und lebt in einer Bedarfsgemeinschaft mit Mutter und 2 jüngeren Brüdern. Da sie aufgrund des extrem schlechten Verhältnisses zu Ihrer Mutter (mehrere Nervenzusammenbrüche z.T. auch mit KH-Aufenthalt, ständige Streitereien und Schreiereien, das letzte Geburtstagsgeschenk war eine 1,5 l Champagnerflasche die die Mutter komplett in ihr Bett geschüttet hat usw...) zu Hause nicht mehr klar kommt stellt sich die Frage nach einer eigenen Wohnung. Diese ist m.E. dringend erforderlich um auch die Schule (JG 12 in einem Wirtschaftskolleg) vernünftig abschließen zu können.
Für das Einstellungsjahr 2008 unterstütze ich sie gerade mit guter Aussicht auf Erfolg in ihrer Bewerbungsphase.
Nun meine Fragen:
1) Ist die dargestellte Situation ausreichend um auf eine Ausnahme bzgl. der neuen Regelung zum Auszug von U25 Empfängern zu pochen?
2) In welcher Rechtsgrundlage sind die Voraussetzungen geregelt, welche Rundschreiben, Besprechungsergebnisse und SG Urteile sind maßgebend?
3) Mit welchen Leistungen kann bei einer positiven Entscheidung gerechnet werden? Kapital für Möbel etc. wenn ja in welcher Höhe?
4) Kenne mich nicht wirklich aus, aber der Leistungssatz für meine Frundin müsste ja dann wohl 347€ + Miete für angemessene Wohnung + Strom- und Heizkosten + das momentan an die Mutter gezhalte Kindergeld betragen, oder?
vielen dank für Eure Hilfe!!!
Meine Freundin ist U25 und lebt in einer Bedarfsgemeinschaft mit Mutter und 2 jüngeren Brüdern. Da sie aufgrund des extrem schlechten Verhältnisses zu Ihrer Mutter (mehrere Nervenzusammenbrüche z.T. auch mit KH-Aufenthalt, ständige Streitereien und Schreiereien, das letzte Geburtstagsgeschenk war eine 1,5 l Champagnerflasche die die Mutter komplett in ihr Bett geschüttet hat usw...) zu Hause nicht mehr klar kommt stellt sich die Frage nach einer eigenen Wohnung. Diese ist m.E. dringend erforderlich um auch die Schule (JG 12 in einem Wirtschaftskolleg) vernünftig abschließen zu können.
Für das Einstellungsjahr 2008 unterstütze ich sie gerade mit guter Aussicht auf Erfolg in ihrer Bewerbungsphase.
Nun meine Fragen:
1) Ist die dargestellte Situation ausreichend um auf eine Ausnahme bzgl. der neuen Regelung zum Auszug von U25 Empfängern zu pochen?
2) In welcher Rechtsgrundlage sind die Voraussetzungen geregelt, welche Rundschreiben, Besprechungsergebnisse und SG Urteile sind maßgebend?
3) Mit welchen Leistungen kann bei einer positiven Entscheidung gerechnet werden? Kapital für Möbel etc. wenn ja in welcher Höhe?
4) Kenne mich nicht wirklich aus, aber der Leistungssatz für meine Frundin müsste ja dann wohl 347€ + Miete für angemessene Wohnung + Strom- und Heizkosten + das momentan an die Mutter gezhalte Kindergeld betragen, oder?
vielen dank für Eure Hilfe!!!