StephanK
28.05.2005, 14:05
Gericht: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen
Entscheidungsart: Beschluss
Datum: 12.05.05
Aktenzeichen: L 9 B 12/05 AS ER
Kernaussage: Die Behörde kann das Bestehen einer Einstandsgemeinschaft anhand bestimmter Tatsachen auch dann feststellen, wenn der Hilfebedürftige es bestreitet. Solche Tatsachen können darin liegen, dass der Partner der Antragstellerin sich nicht am angegebenen anderen Wohnort aufhält, er regelmäßig mit ihr zusammen einkaufen geht, sein Auto regelmäßig vor ihrer Wohnung geparkt ist und sein Name an der Wohnungsklingel der Antragstellerin aufgeführt ist.
Wortlaut (http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=22642&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=) des Beschlusses
Der Beschluss beruht auf Angaben, die der Außendienst der Behörde aufgrund eigener Beobachtungen und der Befragung von Nachbarn gemacht hat. Diese behördliche Neugier wird mit dem Urteil gebilligt. :!:
Die in der Kernaussage genau entgegengesetzte Entscheidung des Sozialgerichts Düsseldorf vom 18.04.05, Az. S 23 104/05 ER (hier verfügbar) (http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=1464) dürfte deswegen keinen Bestand haben.
Entscheidungsart: Beschluss
Datum: 12.05.05
Aktenzeichen: L 9 B 12/05 AS ER
Kernaussage: Die Behörde kann das Bestehen einer Einstandsgemeinschaft anhand bestimmter Tatsachen auch dann feststellen, wenn der Hilfebedürftige es bestreitet. Solche Tatsachen können darin liegen, dass der Partner der Antragstellerin sich nicht am angegebenen anderen Wohnort aufhält, er regelmäßig mit ihr zusammen einkaufen geht, sein Auto regelmäßig vor ihrer Wohnung geparkt ist und sein Name an der Wohnungsklingel der Antragstellerin aufgeführt ist.
Wortlaut (http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=22642&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=) des Beschlusses
Der Beschluss beruht auf Angaben, die der Außendienst der Behörde aufgrund eigener Beobachtungen und der Befragung von Nachbarn gemacht hat. Diese behördliche Neugier wird mit dem Urteil gebilligt. :!:
Die in der Kernaussage genau entgegengesetzte Entscheidung des Sozialgerichts Düsseldorf vom 18.04.05, Az. S 23 104/05 ER (hier verfügbar) (http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=1464) dürfte deswegen keinen Bestand haben.