Codeman
03.09.2007, 20:33
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Gericht: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Entscheidungsart: Beschluss
Datum: 31.07.07
Aktenzeichen: L 8 AS 605/06 ER
Kernaussagen:
1. Wenn eine Eingliederungsvereinbarung nicht zustandekommt, weil der Hilfebedürftige ihr nicht oder nur teilweise zustimmt und die im Entwurf der Eingliederungsvereinbarung vorgesehenen Pflichten des Hilfebedürftigen stattdessen in Form eines Bescheides festgelegt werden darf nicht allein deswegen eine Sanktion erfolgen, denn das Ziel des Grundsicherungsträgers wird dann durch den Bescheid erreicht und es besteht kein Grund für eine Sanktion; vielmehr würde diese den Hilfebedürftigen lediglich disziplinieren. Eine Sanktion würde deshalb dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit widersprechen; eine dennoch erfolgte Sanktion ist deswegen rechtswidrig.
2. Wenn in einem Gerichtsverfahren der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt wird, die die aufschiebende Wirkung eines Widerspruches anordnen soll, dann ist die aufschiebende Wirkung in aller Regel bereits dann anzuordnen, wenn sich der angefochtene Bescheid als offensichtlich rechtswidrig erweist. Es kommt in diesen Fällen (anders als wenn eine Leistung begehrt wird) nicht darauf an, ob das Abwarten eines Hauptsacheverfahrens unzumutbar ist und ob eine besondere Notlage vorliegt, ebenso wenig darauf, ob ohne gerichtliche Regelung schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine spätere Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre.
3. Die Rechtsfolgenbelehrung als Voraussetzung der Absenkung hat Warn- und Erziehungsfunktion. Sie darf sich nicht in einer bloßen Formalie oder der formelhaften Wiederholung des Gesetzestextes in einem allgemeinen Merkblatt erschöpfen. Dem Hilfebedürftigen muss konkret, eindeutig, verständlich, verbindlich und rechtlich zutreffend vor Augen geführt werden, und zwar "vorher", also vor der Pflichtverletzung, welche Folgen ihm im Falle der Pflichtverletzung drohen. Nicht hinreichend sind auch in der Vergangenheit erteilte Belehrungen.
Wortlaut (http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=70909&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=) des Beschlusses
Achtung - diese Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig!
Das heisst, sie ist entweder noch "taufrisch" und/oder von einer der Prozessparteien angefochten worden und kann vom übergeordneten Gericht abgeändert oder aufgehoben werden. Deswegen sind die Gründe des Gerichts nicht mehr als eine Argumentationshilfe, von der man nicht erwarten darf, dass jede Sozialbehörde sich daran orientiert. Die Moderatoren dieser Seite geben sich Mühe, es zu melden, wenn solche Urteile aufgehoben oder abgeändert werden, können aber nicht gewährleisten, dass das immer ganz zeitnah geschieht.
Gericht: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Entscheidungsart: Beschluss
Datum: 31.07.07
Aktenzeichen: L 8 AS 605/06 ER
Kernaussagen:
1. Wenn eine Eingliederungsvereinbarung nicht zustandekommt, weil der Hilfebedürftige ihr nicht oder nur teilweise zustimmt und die im Entwurf der Eingliederungsvereinbarung vorgesehenen Pflichten des Hilfebedürftigen stattdessen in Form eines Bescheides festgelegt werden darf nicht allein deswegen eine Sanktion erfolgen, denn das Ziel des Grundsicherungsträgers wird dann durch den Bescheid erreicht und es besteht kein Grund für eine Sanktion; vielmehr würde diese den Hilfebedürftigen lediglich disziplinieren. Eine Sanktion würde deshalb dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit widersprechen; eine dennoch erfolgte Sanktion ist deswegen rechtswidrig.
2. Wenn in einem Gerichtsverfahren der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt wird, die die aufschiebende Wirkung eines Widerspruches anordnen soll, dann ist die aufschiebende Wirkung in aller Regel bereits dann anzuordnen, wenn sich der angefochtene Bescheid als offensichtlich rechtswidrig erweist. Es kommt in diesen Fällen (anders als wenn eine Leistung begehrt wird) nicht darauf an, ob das Abwarten eines Hauptsacheverfahrens unzumutbar ist und ob eine besondere Notlage vorliegt, ebenso wenig darauf, ob ohne gerichtliche Regelung schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine spätere Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre.
3. Die Rechtsfolgenbelehrung als Voraussetzung der Absenkung hat Warn- und Erziehungsfunktion. Sie darf sich nicht in einer bloßen Formalie oder der formelhaften Wiederholung des Gesetzestextes in einem allgemeinen Merkblatt erschöpfen. Dem Hilfebedürftigen muss konkret, eindeutig, verständlich, verbindlich und rechtlich zutreffend vor Augen geführt werden, und zwar "vorher", also vor der Pflichtverletzung, welche Folgen ihm im Falle der Pflichtverletzung drohen. Nicht hinreichend sind auch in der Vergangenheit erteilte Belehrungen.
Wortlaut (http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=70909&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=) des Beschlusses
Achtung - diese Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig!
Das heisst, sie ist entweder noch "taufrisch" und/oder von einer der Prozessparteien angefochten worden und kann vom übergeordneten Gericht abgeändert oder aufgehoben werden. Deswegen sind die Gründe des Gerichts nicht mehr als eine Argumentationshilfe, von der man nicht erwarten darf, dass jede Sozialbehörde sich daran orientiert. Die Moderatoren dieser Seite geben sich Mühe, es zu melden, wenn solche Urteile aufgehoben oder abgeändert werden, können aber nicht gewährleisten, dass das immer ganz zeitnah geschieht.