Betroffener
04.09.2007, 17:00
Neue Scheinheiligkeiten aus Karlsruhe.
Von Wolfgang Lieb in den NachDenkseiten kritisch beleuchtet.
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Bundesverfassungsgericht: Sozialstaat nach Kassenlage
Sowohl die am Preisindex ausgerichtete Rentenanpassung zum 1. Juli 2000 als auch deren Unterbleiben zum 1. Juli 2004 seien gesetzliche Maßnahmen, die von dem gewichtigen öffentlichen Interesse bestimmt seien, einem Finanzierungsdefizit der gesetzlichen Rentenversicherung entgegenzuwirken. Maßgebend für die Ausrichtung der Rentenanpassung am Ziel des Inflationsausgleichs zum 1. Juli 2000 sei der sprunghafte Anstieg der Staatsverschuldung gewesen (href=http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg07-087.html).
Die Gründe für die Staatsverschuldung und die Frage, ob die jeweilige Finanzpolitik richtig oder falsch war, all das interessiert die Richter nicht. Das Bundesverfassungsgericht hält Rentenanpassungen je nach Kassenlage für verfassungsgemäß. Wolfgang Lieb in den NachDenkSeiten vom 03.09.07
Die Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts über den Beschluss zur Verfassungsmäßigkeit der Rentensenkungen von 2000 und 2004 enthält kein einziges juristisches, geschweige denn verfassungsrechtliches Argument. Die Richter lassen es dahingestellt sein, ob die Rentensenkungen im Lichte der Eigentumsgarantie zu bewerten sind. Sie prüfen auch nicht, ob ein Verstoß gegen den allgemeinen Vertrauensgrundsatz vorliegt. Sie behaupten einfach, die Rentensenkungen waren „von dem gewichtigen öffentlichen Interesse bestimmt, einem Finanzierungsdefizit der gesetzlichen Rentenversicherung entgegen zu wirken.“
Warum es zu dem Finanzierungsdefizit gekommen ist, das ist für die Richter uninteressant. Dass die Ursache die hohe Arbeitslosigkeit, die stagnierenden Löhne, die Zunahme des Niedriglohnsektors und damit die geringen Beitragseinnahmen der gesetzlichen Rentenversicherung waren, das interessiert die Karlsruher Richter nicht.
weiterlesen ... (http://www.nachdenkseiten.de/?p=2605)
Von Wolfgang Lieb in den NachDenkseiten kritisch beleuchtet.
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Bundesverfassungsgericht: Sozialstaat nach Kassenlage
Sowohl die am Preisindex ausgerichtete Rentenanpassung zum 1. Juli 2000 als auch deren Unterbleiben zum 1. Juli 2004 seien gesetzliche Maßnahmen, die von dem gewichtigen öffentlichen Interesse bestimmt seien, einem Finanzierungsdefizit der gesetzlichen Rentenversicherung entgegenzuwirken. Maßgebend für die Ausrichtung der Rentenanpassung am Ziel des Inflationsausgleichs zum 1. Juli 2000 sei der sprunghafte Anstieg der Staatsverschuldung gewesen (href=http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg07-087.html).
Die Gründe für die Staatsverschuldung und die Frage, ob die jeweilige Finanzpolitik richtig oder falsch war, all das interessiert die Richter nicht. Das Bundesverfassungsgericht hält Rentenanpassungen je nach Kassenlage für verfassungsgemäß. Wolfgang Lieb in den NachDenkSeiten vom 03.09.07
Die Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts über den Beschluss zur Verfassungsmäßigkeit der Rentensenkungen von 2000 und 2004 enthält kein einziges juristisches, geschweige denn verfassungsrechtliches Argument. Die Richter lassen es dahingestellt sein, ob die Rentensenkungen im Lichte der Eigentumsgarantie zu bewerten sind. Sie prüfen auch nicht, ob ein Verstoß gegen den allgemeinen Vertrauensgrundsatz vorliegt. Sie behaupten einfach, die Rentensenkungen waren „von dem gewichtigen öffentlichen Interesse bestimmt, einem Finanzierungsdefizit der gesetzlichen Rentenversicherung entgegen zu wirken.“
Warum es zu dem Finanzierungsdefizit gekommen ist, das ist für die Richter uninteressant. Dass die Ursache die hohe Arbeitslosigkeit, die stagnierenden Löhne, die Zunahme des Niedriglohnsektors und damit die geringen Beitragseinnahmen der gesetzlichen Rentenversicherung waren, das interessiert die Karlsruher Richter nicht.
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