PDA

Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Bundesverfassungsgericht: Sozialstaat nach Kassenlage


Betroffener
04.09.2007, 17:00
Neue Scheinheiligkeiten aus Karlsruhe.

Von Wolfgang Lieb in den NachDenkseiten kritisch beleuchtet.
__________________________________________________ ________________

Bundesverfassungsgericht: Sozialstaat nach Kassenlage
Sowohl die am Preisindex ausgerichtete Rentenanpassung zum 1. Juli 2000 als auch deren Unterbleiben zum 1. Juli 2004 seien gesetzliche Maßnahmen, die von dem gewichtigen öffentlichen Interesse bestimmt seien, einem Finanzierungsdefizit der gesetzlichen Rentenversicherung entgegenzuwirken. Maßgebend für die Ausrichtung der Rentenanpassung am Ziel des Inflationsausgleichs zum 1. Juli 2000 sei der sprunghafte Anstieg der Staatsverschuldung gewesen (href=http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg07-087.html).

Die Gründe für die Staatsverschuldung und die Frage, ob die jeweilige Finanzpolitik richtig oder falsch war, all das interessiert die Richter nicht. Das Bundesverfassungsgericht hält Rentenanpassungen je nach Kassenlage für verfassungsgemäß. Wolfgang Lieb in den NachDenkSeiten vom 03.09.07

Die Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts über den Beschluss zur Verfassungsmäßigkeit der Rentensenkungen von 2000 und 2004 enthält kein einziges juristisches, geschweige denn verfassungsrechtliches Argument. Die Richter lassen es dahingestellt sein, ob die Rentensenkungen im Lichte der Eigentumsgarantie zu bewerten sind. Sie prüfen auch nicht, ob ein Verstoß gegen den allgemeinen Vertrauensgrundsatz vorliegt. Sie behaupten einfach, die Rentensenkungen waren „von dem gewichtigen öffentlichen Interesse bestimmt, einem Finanzierungsdefizit der gesetzlichen Rentenversicherung entgegen zu wirken.“
Warum es zu dem Finanzierungsdefizit gekommen ist, das ist für die Richter uninteressant. Dass die Ursache die hohe Arbeitslosigkeit, die stagnierenden Löhne, die Zunahme des Niedriglohnsektors und damit die geringen Beitragseinnahmen der gesetzlichen Rentenversicherung waren, das interessiert die Karlsruher Richter nicht.
weiterlesen ... (http://www.nachdenkseiten.de/?p=2605)

StephanK
04.09.2007, 18:13
Liebs Kritik geht meiner Meinung nach in die Irre.
Die Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts über den Beschluss zur Verfassungsmäßigkeit der Rentensenkungen von 2000 und 2004 enthält kein einziges juristisches, geschweige denn verfassungsrechtliches Argument.Zum einen stimmt das einfach nicht und zum anderen kann man von einer Pressemitteilung auch nicht erwarten, dass sie alle Aspekte einer viele Seiten umfassenden Begründung eines verfassungsgerichtlichen Beschlusses wiedergibt.
Die Gründe für die Staatsverschuldung und die Frage, ob die jeweilige Finanzpolitik richtig oder falsch war, all das interessiert die Richter nicht.Wolfgang Lieb weiß besser als viele andere, dass diese Dinge die Richter nicht oder allenfalls in äußerst begrenztem Umfang "interessieren" dürfen, d.h. dass sie eben nicht als "Oberschiedsrichter" entscheiden dürfen, ob eine bestimmte Politik "richtig" oder "falsch" war (darüber haben nämlich die Wählerinnen und Wähler zu entscheiden), sondern einzig und allein darüber, ob Verfassungsrecht verletzt wurde.
Sie behaupten nicht nur einfach, dass die Eigentumsgarantie oder der allgemeine Vertrauensschutz der Rentner nicht tangiert seien, sie erklären die Rentenreformen auch noch ohne weitere Begründung für „verhältnismäßig“.Dass die Verhältnismäßigkeitsprüfung kein besondes hartes Kriterium ist und zudem in erheblichem Maß von Wertungen abhängt, die nicht frei von tagespolitischen Einflüssen sind (und auch nicht sein können), ist keine Neuigkeit.

Lieb täte besser daran, grundsätzlich zu hinterfragen, ob die Eigentumsgarantie für Rentenansprüche (ihrerseits eine "Erfindung" des Bundesverfassungsgerichts) jedenfalls in der Ausprägung noch haltbar ist, die ihr das Bundesverfassungsgericht gegeben hat. Das Grundproblem spricht er nämlich (wohlweislich?) nicht an: Jeder Rentenspruch, ob er nun umlagefinanziert ist oder auf einem Kapitalstock beruht, ist der Gefahr einer Entwertung ausgesetzt, entweder infolge einger Geldentwertung oder eines Verfalls von Sachwerten oder aber den Schwankungen des Beitragsaufkommens im Gefolge der Konjunkturzyklen und weltwirtschaftlicher Veränderungen.

Man kommt nicht um die volkswirtschaftliche Grundtatsache herum, dass die Einkünfte von Rentnern und den Beziehern von Sozialleistungen immer nur aus den aktuellen Ergebnissen der gesamtwirtschaftlichen Tätigkeit, also dem Volkseinkommen, erwirtschaftet werden können und "Garantien" immer nur sehr relativ sein können. Mit anderen Worten: Es gibt immer nur einen Kuchen zu verteilen, aber nie einen zweiten zu backen. Das gilt auch dann, wenn für Rentner zwei und für Sozialleistungsbezieher ein Stück des Kuchens reserviert ("garantiert") sind: wenn der nächste Kuchen kleiner gebacken werden muss, fallen auch die einzelnen Stücke kleiner aus.