fragi
05.09.2007, 11:51
Kindergeld Gesetz, Wer, Wann, Wieviel, Ausnahmen
-Wird regelmäßig ergänzt-
Gesetz
Das Kindergeld wird in 2 verschiedenen Gesetzen behandelt.
Habe dazu eine schöne Quelle gefunden die darauf näher eingeht:
Das Kindergeld ist geregelt in den §§ 32 (http://www.juraforum.de/gesetze/EStG/32/), 62 - 78 EStG (http://www.juraforum.de/gesetze/EStG/62/), ergänzende Regelungen sind im Bundeskindergeldgesetz (BKGG (http://www.juraforum.de/gesetze/BKGG/0/)) zu finden. Das Einkommensteuergesetz (http://www.juraforum.de/gesetze/EStG/62/) ist die Rechtsgrundlage, wenn der Leistungsempfänger im Inland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat bzw. unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist. Das Bundeskindergeldgesetz (http://www.juraforum.de/gesetze/BKGG/0/) ist in den anderen Fällen anwendbar, wobei der Anteil sich auf einen Prozentsatz von 0,4 % der Fälle beschränkt.
Quelle: juraforum (http://www.juraforum.de/lexikon/Kindergeld)
Um alle betroffenen aber nicht mit den Gesetzestexten stehen zu lassen, gehe ich im folgenden einmal auf die wichtigsten Fragen ein, und versuche dabei vom Deutsch des Gesetzgebers ins Deutsche was gesprochen und geschrieben wird, zu übersetzen :razz:
Wer?
... Kann Kindergeld beantragen?
Nach § 67 Satz 2 EStG kann außer dem Berechtigten auch das Kind selbst sowie diejenige Person oder Stelle Kindergeld beantragen, die ein berechtigtes Interesse an dessen Leistung hat. 2Ein berechtigtes Interesse, die Belange des Kindes oder des Anspruchsberechtigten wahrzunehmen, haben insbesondere Personen, die einem zu berücksichtigenden Kind gegenüber unterhaltsverpflichtet sind oder zu deren Gunsten eine Auszahlung des Kindergeldes erfolgen könnte (vgl. §§ 74, 76 EStG, § 46 AO sowie nach entsprechenden Regelungen des über- oder zwischen-staatlichen Rechts). 3Ein berechtigtes Interesse wird bei anderen Personen dann nicht anzunehmen sein, wenn der Anspruchsberechtigte den Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seinen Kindern nachkommt.
Quelle: Weisungen der BA zum §67 ESTG (http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A07-Geldleistung/A071-Arbeitslosigkeit/Publikation/pdf/DA-Famka-Einkommenssteuergesetz-2004.pdf)
Nehmen wir das mal kurz auseinander, und rollen den § Ausnahmsweise mal vom Ende her auf:
Ein berechtigtes Interesse wird bei anderen Personen dann nicht anzunehmen sein, wenn der Anspruchsberechtigte den Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seinen Kindern nachkommt.
kurz gesagt: Als allererstes mal beantragen die Eltern für ihre Kinder das Kindergeld... solange sie das tun, wird es schwer dass jemand anders es beantragt oder mit der Familienkasse kommuniziert, denn der Anspruchsberechtigte ist ihr erster Ansprechpartner.
Dies kann man auch "umgehen", aber dazu unter >Ausnahmen< mehr.
Nehmen wir jetzt den Fall an, dass die Eltern ihrer Unterhaltsverpflichtung nicht nachkommen, dann kann auch das Kind (wenn es volljährig ist) oder die Person die ihm Unterhalt gewährt Kindergeld beantragen.
Aber: Es wird dann warscheinlich ermittlungen gegen die Eltern geben, wenn sie Kindergeld zu unrecht bezogen haben, also Vorsicht damit, das kann Ärger geben...
... muss welche Vorraussetzungen erfüllen?
Bis zum 18 Lebensjahr wird jeder Kind berücksichtigt, dass mit seinen Einkünften (Netto) den Betrag von 7.680€ im Jahr nicht übersteigt. Als kleines "BonBon" gibt es hier noch Werbungskosten die abgesetzt werden können, liegt man darüber. So kann man es schaffen noch unter den genannten Betrag zu kommen. Mehr dazu unter "Wieviel ... Werbungskosten kann ich absetzen?"
Ab dem 18 Lebensjahr gibt es einige Vorraussetzungen für den weiteren Bezug:
Bis 21 bekommt man weiter Kindergeld, wenn man:
nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet istSogar bis zum 25 Lebensjahr bekommt man weiter Kindergeld, wenn:
1. für einen Beruf ausgebildet wird oder
2. sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet (zwischen 2 Ausbildungsabschnitten, oder zwischen Ausbildung und Wehr-/Zivildienst),
3. eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder
4. ein FSJ oder dergleichen ableistet
Genaueres dazu steht im §32 Abs.4 ESTG (http://bundesrecht.juris.de/estg/__32.html)
Über das 25 Lebensjahr hinaus wird berücksichtigt, wer:
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
... Werbungskosten kann ich absetzen?
Die Werbungskosten sind im ESTG wie überall anders auch ersteinma Pauschalisiert.
Nach §9a ESTG (http://bundesrecht.juris.de/estg/__9a.html) beträgt dieser 920€ / jährlich.
Man kann natürlich nachweislich höhere Kosten geltend machen. Was alles zu Werbungskosten gehört ist im §9 ESTG (http://bundesrecht.juris.de/estg/__9.html) nachzulesen.
Bei Fahrtkosten bleibt es aber leider bei den 30cent/km die geltend gemacht werden können. Hier gilt leider noch die Einschränkung mit dem 21. Km die hoffentlich wieder fallen wird. DIe tatsächlichen Fahrtkosten kann man nur in bestimmten Ausnahmefällen geltend machen. Siehe dazu den §9 Abs.2 Satz 11 ESTG (http://bundesrecht.juris.de/estg/__9.html)
Wann?
... wird das Kindergeld gezahlt (ist es auf dem Konto)?
Es ist normalerweise zum 15 des Monats auf dem Konto.
Ab ... wird das Kindergeld gezahlt?
Das Kindergeld wird monatlich vom Beginn des Monats an gezahlt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, bis zum Ende des Monats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen.Quelle: §66 Abs.2 ESTG (http://bundesrecht.juris.de/estg/__66.html)
Also, nehmen wir an das Kind wird am 10. geboren, dann gibts ab da auch Kindergeld. Hier kann es sein dass die erste Zahlung verzögert kommt, da die Zahlungsanweisung nichtmehr rechtzeitig rausgeht.
Ab dem nächsten Monat sollte das Geld aber regelmäßig zum 15 auf dem konto sein.
... kann ich Kindergeld für mein Kind beantragen?
Normalerweise sobald die Schwangerschaft (nachweislich) feststeht. Das beudetet mit Mutterpass oder Geburtsurkunde.
Sobald die Geburt in "trockenen Tüchern" ist, reicht eine kurze Mitteilung an die Familienkasse aus.
Wieviel?
... Kindergeld bekomme ich?
Das Kindergeld beträgt für erste, zweite und dritte Kinder jeweils 154 Euro monatlich und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 179 Euro monatlich.Quelle: §66 Abs.1 ESTG (http://bundesrecht.juris.de/estg/__66.html)
Ausnahmen
-> der "Anspruchsberechtigte" setzt statt seiner einen Bevollmächtigten ein
Da beim Kindergeld auch die AO zur Anwendung kommt, kann die Regelung aus §80 AO (http://bundesrecht.juris.de/ao_1977/__80.html) zur anwendung kommen:
Ein Beteiligter kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. 2Die Vollmacht ermächtigt zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen, sofern sich aus ihrem Inhalt nicht etwas anderes ergibt; sie ermächtigt nicht zum Empfang von Steuererstattungen und Steuervergütungen. 3Der Bevollmächtigte hat auf Verlangen seine Vollmacht schriftlich nachzuweisen. 4Ein Widerruf der Vollmacht wird der Behörde gegenüber erst wirksam, wenn er ihr zugeht.
Leider ist dies aber bei kurzfristigen telefongesprächen nicht nachweisbar. Daher wird man als "kind" oft abgeschoben nach der Masche "was willst du denn?"... habe diese Erfahrung schon selbst gemacht, und spreche daher aus dieser.
Deshalb die Vollmacht der Kindergeld vorher zukommen lassen. Ein kurzer verweis auf die Akten und den §80 AO helfen da wunder :engel:
Wichtig: unterschreiben muss ein Bevollmächtigter immer i.A, denn er ist ja nicht selbst der Anspruchsberechtigte, sondern nur der bevollmächtigte von dem. Bitte das nie vergessen, sonst kann bei euerem schriftverkehr angezweifelt werden ob es so rechtens ist.
Meine Vollmacht:
Ich hab den Spaß jetzt hinter mir... musste 6 Monate warten, und nachdem es dann immernochnicht geklappt hat, habe ich die FK nochmals drauf hingewiesen anch dem Motto "Dalli Dalli" und nun hat es endlich geklappt, ich habe den ersten brief von denen bekommen, und sogar das Antwortschreiben ist mit meinem Namen bedruckt.
Ich habe nur gemerkt, man brauch nen langen Atem, denn die Geschichte mit der Vollmacht scheint dort nicht bekannt zusein!
-> Kindergeld wenn verheiratet?
Grundsätzlich: Nein, denn ab dem Tag der Eheschließung rückt der Ehepartner in die pflicht der Eltern zur Unterhaltsleistung.
Hiervon gibt es aber mal wieder eine Ausnahme, den sog. Mangelfall.
Das beudetet dass der "neue" Ehepartner den Unterhalt nicht leisten kann. So bleiben die Eltern in der Unterhaltspflicht.
Dazu hier ein Urteil des BFH (http://www.sis-verlag.de/070725/rses/3R6506.htm)
Ein Mangelfall ist anzunehmen, wenn die Einkünfte und Bezüge des Kindes einschließlich der Unterhaltsleistungen des Ehepartners niedriger sind als das steuerrechtliche - dem Jahresgrenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG entsprechende - Existenzminimum.
Das ist die sog. Grenze von 7.680€ im Jahr. Da dies aber ein "sonderfall" ist, kann man leider nicht jede Frage mit dieser Faq beantworten, sondern sollte am besten seperat auf den Einzelfall eingehen.
-> Auszahlung des Kindergeldes in Sonderfällen
Es gibt die Möglichkeit sich das Kindergeld abzweigen zu lassen, wenn die Eltern das Kindergeld entweder nicht zahlen wollen, oder aufgrund des finanziellen (Insolvenz, Pfändung oder auch Anrechnung beim ALG II) Lage nicht zahlen können.
Diese Zahlung in Sonderfällen ist im §74 ESTG (http://bundesrecht.juris.de/estg/__74.html) geregelt und wird von der Kindergeldkasse auf Antrag (http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/Vordrucke/A09-Kindergeld/Publikation/V-Kg11e-Antrag-anteilige-Auszahlung.pdf) bearbeitet.
aa
-> Das Kind für das es Kindergeld gibt, wird selber demnächst Mutter (Mutterschutz, gibts weiter Kindergeld?)
Auch hier gelten die allg. Regeln für den Bezug des Kindergeldes, daher entweder das vorliegen einer Ausbildung, die Ausbildungssuche usw.
Hier gehts jetzt im speziellen darum, wenn jemand während der Ausbildung schwanger wird, denn hier gibts der Erfahrung nach die meisten Probleme.
Grundsätzlich ist es so, dass man während der "kurzen" Unterbrechungen der Ausbildung aufgrund des Mutterschutzes (6 + 8 Wochen) vor und nach der Ausbildung normal keine Probleme gibt mit der Familienkasse. Denn dies fällt unter eine kurzzeitige Unterbrechnung (kleiner gleich 3 Monate)
Nur gibs Probleme während der Schwangerschaft, ist es eigentlich schon sicher, dann gibts Probleme mit der Familienkasse.
Um genauer zu werden, muss die Ausbildung pausieren (Beschäftigungsverbot nach §3 Abs.1 MuschG), dann stellt sich die Familienkasse grundsätzlich erstmal schief.
Ich kann hier aus eigenen Erfahrungen sprechen!
Es geht von Zahlungseinstellungen ohne Bescheid, bis hin zur Anforderung eines Schriebs des Arbeitgebers, dass die Ausbildung weiterbesteht.
Letzteres wäre ja nicht das Problem, nur gibts dafür keine Vorlage der Familienkasse, und weder Arbeitgeber noch ich wissen was sie wissen wollen (ich glaube manchmal sie wissen es selber nicht).
Wenn der Arbeitgeber aber beispielsweise "Mutterschutzlohn" zahlt, frage ich mich manchmal, wieso sollte es dies tun, wenn die Person nichtmehr beschäftigt wird.
Was ich damit sagen will?
-> Ganz einfach! Rechnet einfach damit, dass überzogen und zuviel Formulare abgefordert werden!
Hier gilt aufgepasst... und zwar aus folgendem Grund:
Stellt euch die Familienkasse mal vor:
Es beantwortet euch nicht immer die selbe Person eure Schreiben, sondern sie landen zufällig bei den Sachbearbeitern auf den Schreibtischen.
Ich habe dabei die Erfahrung gemacht, dass wenn der Sachbearbeiter nicht weiß wie es weitergeht, er einfach irgendwas neu einfordert, da er ja dann nicht entscheiden muss.
Das ist schonmal schlecht, denn man möchte ja dass alles weiterläuft...
Da mir hier aber schon verschiedene Sachverhalte zu untergekommen sind, sind solche Fragen am Besten individuell zu klären, weshalb ich euch ermutigen möchte, Fragt!
Aber bitte detaliert, denn hier sind die Sachverhalte meist sehr kompliziert!
Grob gesagt gilt aber: Gabs vor dem Kind nen Anspruch auf Kindergeld, sollte es ihn danach auch weiter geben!
-Wird regelmäßig ergänzt-
Gesetz
Das Kindergeld wird in 2 verschiedenen Gesetzen behandelt.
Habe dazu eine schöne Quelle gefunden die darauf näher eingeht:
Das Kindergeld ist geregelt in den §§ 32 (http://www.juraforum.de/gesetze/EStG/32/), 62 - 78 EStG (http://www.juraforum.de/gesetze/EStG/62/), ergänzende Regelungen sind im Bundeskindergeldgesetz (BKGG (http://www.juraforum.de/gesetze/BKGG/0/)) zu finden. Das Einkommensteuergesetz (http://www.juraforum.de/gesetze/EStG/62/) ist die Rechtsgrundlage, wenn der Leistungsempfänger im Inland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat bzw. unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist. Das Bundeskindergeldgesetz (http://www.juraforum.de/gesetze/BKGG/0/) ist in den anderen Fällen anwendbar, wobei der Anteil sich auf einen Prozentsatz von 0,4 % der Fälle beschränkt.
Quelle: juraforum (http://www.juraforum.de/lexikon/Kindergeld)
Um alle betroffenen aber nicht mit den Gesetzestexten stehen zu lassen, gehe ich im folgenden einmal auf die wichtigsten Fragen ein, und versuche dabei vom Deutsch des Gesetzgebers ins Deutsche was gesprochen und geschrieben wird, zu übersetzen :razz:
Wer?
... Kann Kindergeld beantragen?
Nach § 67 Satz 2 EStG kann außer dem Berechtigten auch das Kind selbst sowie diejenige Person oder Stelle Kindergeld beantragen, die ein berechtigtes Interesse an dessen Leistung hat. 2Ein berechtigtes Interesse, die Belange des Kindes oder des Anspruchsberechtigten wahrzunehmen, haben insbesondere Personen, die einem zu berücksichtigenden Kind gegenüber unterhaltsverpflichtet sind oder zu deren Gunsten eine Auszahlung des Kindergeldes erfolgen könnte (vgl. §§ 74, 76 EStG, § 46 AO sowie nach entsprechenden Regelungen des über- oder zwischen-staatlichen Rechts). 3Ein berechtigtes Interesse wird bei anderen Personen dann nicht anzunehmen sein, wenn der Anspruchsberechtigte den Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seinen Kindern nachkommt.
Quelle: Weisungen der BA zum §67 ESTG (http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A07-Geldleistung/A071-Arbeitslosigkeit/Publikation/pdf/DA-Famka-Einkommenssteuergesetz-2004.pdf)
Nehmen wir das mal kurz auseinander, und rollen den § Ausnahmsweise mal vom Ende her auf:
Ein berechtigtes Interesse wird bei anderen Personen dann nicht anzunehmen sein, wenn der Anspruchsberechtigte den Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seinen Kindern nachkommt.
kurz gesagt: Als allererstes mal beantragen die Eltern für ihre Kinder das Kindergeld... solange sie das tun, wird es schwer dass jemand anders es beantragt oder mit der Familienkasse kommuniziert, denn der Anspruchsberechtigte ist ihr erster Ansprechpartner.
Dies kann man auch "umgehen", aber dazu unter >Ausnahmen< mehr.
Nehmen wir jetzt den Fall an, dass die Eltern ihrer Unterhaltsverpflichtung nicht nachkommen, dann kann auch das Kind (wenn es volljährig ist) oder die Person die ihm Unterhalt gewährt Kindergeld beantragen.
Aber: Es wird dann warscheinlich ermittlungen gegen die Eltern geben, wenn sie Kindergeld zu unrecht bezogen haben, also Vorsicht damit, das kann Ärger geben...
... muss welche Vorraussetzungen erfüllen?
Bis zum 18 Lebensjahr wird jeder Kind berücksichtigt, dass mit seinen Einkünften (Netto) den Betrag von 7.680€ im Jahr nicht übersteigt. Als kleines "BonBon" gibt es hier noch Werbungskosten die abgesetzt werden können, liegt man darüber. So kann man es schaffen noch unter den genannten Betrag zu kommen. Mehr dazu unter "Wieviel ... Werbungskosten kann ich absetzen?"
Ab dem 18 Lebensjahr gibt es einige Vorraussetzungen für den weiteren Bezug:
Bis 21 bekommt man weiter Kindergeld, wenn man:
nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet istSogar bis zum 25 Lebensjahr bekommt man weiter Kindergeld, wenn:
1. für einen Beruf ausgebildet wird oder
2. sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet (zwischen 2 Ausbildungsabschnitten, oder zwischen Ausbildung und Wehr-/Zivildienst),
3. eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder
4. ein FSJ oder dergleichen ableistet
Genaueres dazu steht im §32 Abs.4 ESTG (http://bundesrecht.juris.de/estg/__32.html)
Über das 25 Lebensjahr hinaus wird berücksichtigt, wer:
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
... Werbungskosten kann ich absetzen?
Die Werbungskosten sind im ESTG wie überall anders auch ersteinma Pauschalisiert.
Nach §9a ESTG (http://bundesrecht.juris.de/estg/__9a.html) beträgt dieser 920€ / jährlich.
Man kann natürlich nachweislich höhere Kosten geltend machen. Was alles zu Werbungskosten gehört ist im §9 ESTG (http://bundesrecht.juris.de/estg/__9.html) nachzulesen.
Bei Fahrtkosten bleibt es aber leider bei den 30cent/km die geltend gemacht werden können. Hier gilt leider noch die Einschränkung mit dem 21. Km die hoffentlich wieder fallen wird. DIe tatsächlichen Fahrtkosten kann man nur in bestimmten Ausnahmefällen geltend machen. Siehe dazu den §9 Abs.2 Satz 11 ESTG (http://bundesrecht.juris.de/estg/__9.html)
Wann?
... wird das Kindergeld gezahlt (ist es auf dem Konto)?
Es ist normalerweise zum 15 des Monats auf dem Konto.
Ab ... wird das Kindergeld gezahlt?
Das Kindergeld wird monatlich vom Beginn des Monats an gezahlt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, bis zum Ende des Monats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen.Quelle: §66 Abs.2 ESTG (http://bundesrecht.juris.de/estg/__66.html)
Also, nehmen wir an das Kind wird am 10. geboren, dann gibts ab da auch Kindergeld. Hier kann es sein dass die erste Zahlung verzögert kommt, da die Zahlungsanweisung nichtmehr rechtzeitig rausgeht.
Ab dem nächsten Monat sollte das Geld aber regelmäßig zum 15 auf dem konto sein.
... kann ich Kindergeld für mein Kind beantragen?
Normalerweise sobald die Schwangerschaft (nachweislich) feststeht. Das beudetet mit Mutterpass oder Geburtsurkunde.
Sobald die Geburt in "trockenen Tüchern" ist, reicht eine kurze Mitteilung an die Familienkasse aus.
Wieviel?
... Kindergeld bekomme ich?
Das Kindergeld beträgt für erste, zweite und dritte Kinder jeweils 154 Euro monatlich und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 179 Euro monatlich.Quelle: §66 Abs.1 ESTG (http://bundesrecht.juris.de/estg/__66.html)
Ausnahmen
-> der "Anspruchsberechtigte" setzt statt seiner einen Bevollmächtigten ein
Da beim Kindergeld auch die AO zur Anwendung kommt, kann die Regelung aus §80 AO (http://bundesrecht.juris.de/ao_1977/__80.html) zur anwendung kommen:
Ein Beteiligter kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. 2Die Vollmacht ermächtigt zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen, sofern sich aus ihrem Inhalt nicht etwas anderes ergibt; sie ermächtigt nicht zum Empfang von Steuererstattungen und Steuervergütungen. 3Der Bevollmächtigte hat auf Verlangen seine Vollmacht schriftlich nachzuweisen. 4Ein Widerruf der Vollmacht wird der Behörde gegenüber erst wirksam, wenn er ihr zugeht.
Leider ist dies aber bei kurzfristigen telefongesprächen nicht nachweisbar. Daher wird man als "kind" oft abgeschoben nach der Masche "was willst du denn?"... habe diese Erfahrung schon selbst gemacht, und spreche daher aus dieser.
Deshalb die Vollmacht der Kindergeld vorher zukommen lassen. Ein kurzer verweis auf die Akten und den §80 AO helfen da wunder :engel:
Wichtig: unterschreiben muss ein Bevollmächtigter immer i.A, denn er ist ja nicht selbst der Anspruchsberechtigte, sondern nur der bevollmächtigte von dem. Bitte das nie vergessen, sonst kann bei euerem schriftverkehr angezweifelt werden ob es so rechtens ist.
Meine Vollmacht:
Ich hab den Spaß jetzt hinter mir... musste 6 Monate warten, und nachdem es dann immernochnicht geklappt hat, habe ich die FK nochmals drauf hingewiesen anch dem Motto "Dalli Dalli" und nun hat es endlich geklappt, ich habe den ersten brief von denen bekommen, und sogar das Antwortschreiben ist mit meinem Namen bedruckt.
Ich habe nur gemerkt, man brauch nen langen Atem, denn die Geschichte mit der Vollmacht scheint dort nicht bekannt zusein!
-> Kindergeld wenn verheiratet?
Grundsätzlich: Nein, denn ab dem Tag der Eheschließung rückt der Ehepartner in die pflicht der Eltern zur Unterhaltsleistung.
Hiervon gibt es aber mal wieder eine Ausnahme, den sog. Mangelfall.
Das beudetet dass der "neue" Ehepartner den Unterhalt nicht leisten kann. So bleiben die Eltern in der Unterhaltspflicht.
Dazu hier ein Urteil des BFH (http://www.sis-verlag.de/070725/rses/3R6506.htm)
Ein Mangelfall ist anzunehmen, wenn die Einkünfte und Bezüge des Kindes einschließlich der Unterhaltsleistungen des Ehepartners niedriger sind als das steuerrechtliche - dem Jahresgrenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG entsprechende - Existenzminimum.
Das ist die sog. Grenze von 7.680€ im Jahr. Da dies aber ein "sonderfall" ist, kann man leider nicht jede Frage mit dieser Faq beantworten, sondern sollte am besten seperat auf den Einzelfall eingehen.
-> Auszahlung des Kindergeldes in Sonderfällen
Es gibt die Möglichkeit sich das Kindergeld abzweigen zu lassen, wenn die Eltern das Kindergeld entweder nicht zahlen wollen, oder aufgrund des finanziellen (Insolvenz, Pfändung oder auch Anrechnung beim ALG II) Lage nicht zahlen können.
Diese Zahlung in Sonderfällen ist im §74 ESTG (http://bundesrecht.juris.de/estg/__74.html) geregelt und wird von der Kindergeldkasse auf Antrag (http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/Vordrucke/A09-Kindergeld/Publikation/V-Kg11e-Antrag-anteilige-Auszahlung.pdf) bearbeitet.
aa
-> Das Kind für das es Kindergeld gibt, wird selber demnächst Mutter (Mutterschutz, gibts weiter Kindergeld?)
Auch hier gelten die allg. Regeln für den Bezug des Kindergeldes, daher entweder das vorliegen einer Ausbildung, die Ausbildungssuche usw.
Hier gehts jetzt im speziellen darum, wenn jemand während der Ausbildung schwanger wird, denn hier gibts der Erfahrung nach die meisten Probleme.
Grundsätzlich ist es so, dass man während der "kurzen" Unterbrechungen der Ausbildung aufgrund des Mutterschutzes (6 + 8 Wochen) vor und nach der Ausbildung normal keine Probleme gibt mit der Familienkasse. Denn dies fällt unter eine kurzzeitige Unterbrechnung (kleiner gleich 3 Monate)
Nur gibs Probleme während der Schwangerschaft, ist es eigentlich schon sicher, dann gibts Probleme mit der Familienkasse.
Um genauer zu werden, muss die Ausbildung pausieren (Beschäftigungsverbot nach §3 Abs.1 MuschG), dann stellt sich die Familienkasse grundsätzlich erstmal schief.
Ich kann hier aus eigenen Erfahrungen sprechen!
Es geht von Zahlungseinstellungen ohne Bescheid, bis hin zur Anforderung eines Schriebs des Arbeitgebers, dass die Ausbildung weiterbesteht.
Letzteres wäre ja nicht das Problem, nur gibts dafür keine Vorlage der Familienkasse, und weder Arbeitgeber noch ich wissen was sie wissen wollen (ich glaube manchmal sie wissen es selber nicht).
Wenn der Arbeitgeber aber beispielsweise "Mutterschutzlohn" zahlt, frage ich mich manchmal, wieso sollte es dies tun, wenn die Person nichtmehr beschäftigt wird.
Was ich damit sagen will?
-> Ganz einfach! Rechnet einfach damit, dass überzogen und zuviel Formulare abgefordert werden!
Hier gilt aufgepasst... und zwar aus folgendem Grund:
Stellt euch die Familienkasse mal vor:
Es beantwortet euch nicht immer die selbe Person eure Schreiben, sondern sie landen zufällig bei den Sachbearbeitern auf den Schreibtischen.
Ich habe dabei die Erfahrung gemacht, dass wenn der Sachbearbeiter nicht weiß wie es weitergeht, er einfach irgendwas neu einfordert, da er ja dann nicht entscheiden muss.
Das ist schonmal schlecht, denn man möchte ja dass alles weiterläuft...
Da mir hier aber schon verschiedene Sachverhalte zu untergekommen sind, sind solche Fragen am Besten individuell zu klären, weshalb ich euch ermutigen möchte, Fragt!
Aber bitte detaliert, denn hier sind die Sachverhalte meist sehr kompliziert!
Grob gesagt gilt aber: Gabs vor dem Kind nen Anspruch auf Kindergeld, sollte es ihn danach auch weiter geben!