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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Suchtkrankem ALG II-Bezieher stehen Sozialhilfeleistungen zu


ALN - Robot
18.04.2007, 14:11
http://www.arbeitslosennetz.de/images/stories/paragraph.gif

Gericht: Landessozialgericht Sachsen-Anhalt
Entscheidungsart: Beschluss
Datum: 23.03.07
Aktenzeichen: L 8 B 41/06 SO ER

Kernaussage: Der Bezug von Arbeitslosengeld II schließt zwar den gleichzeitigen Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII (Sozialhilfe) aus, nicht aber die Gewährung anderer Hilfen wie z.B. die Finanzierung des regelmäßigen Besuches einer Tagesstätte für Suchtkranke.
Nach Auffassung des Gerichts ist der Sozialhilfeträger immer dann zuständig, wenn der Besuch der Tagesstätte für die Wiedereingliederung in die Gesellschaft notwendig ist. Der Träger des ALG II sei hingegen zuständig, wenn der Hilfebedarf unmittelbar im Hinblick auf eine beabsichtigte Arbeitsaufnahme besteht, oder wenn eine nur gelegentliche psychosoziale Betreuung und Suchtberatung ausreichend ist.

Der Wortlaut des Beschlusses ist leider nicht im Internet verfügbar; der Beitrag beruht auf einer Pressemitteilung des Gerichts (http://www.asp.sachsen-anhalt.de/presseapp/data/lsg/2007/005_2007.htm).

Anmerkung: Die vom Gericht getroffene Abgrenzung zwischen allgemeiner Wiedereingliederung in die Gesellschaft und "spezieller" Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt ist problematisch und löst die häufig auftretenden Zuständigkeitsfragen nicht.