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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Geistigbehinderte und Antrag


skipi11
30.04.2006, 11:09
Moin Moin!

Kurze Einleitung: Unsere Tochter wird im Juni 18, ist Geistig behindert. Meine Frau bekommt ALG 2, ich eine EW Rente.
Nun ist unsere Tochter in der Bedarfsgemeinschaft meiner Frau. Nun will aber das Arbeitsamt das sie einen eigenen Antrag stellt, da sie 18 wird. Nun soll zum 01.07 ein neues Gesetz kommen, wonach sie dann in der Bedarfsgemeinschaft bleibt, bei meiner Frau. Sie wohnt bei uns!

Nun die eigentliche Frage, oder auch Fragen !
Sie ist nun nicht in der Lage einen Antrag selber auszufüllen, da sie nicht Schreiben uns Lesen kann. Weiter auch nicht verstehen kann, worum es geht.
Was ist zu beachten, bei der Rechtslage?

Wenn es geht, also für sie einen Antrag einzureichen, was gibt man bei den Wohnkosten an?

Skipi

border
30.04.2006, 13:19
Hallo Skipi,

Da Eure Tochter geistig behindert ist und ihr die Eltern seid könnt Ihr meines Wissens nach auch den Antrag für Eure Tochter ausfüllen.

Es gibt da ein sogenanntes Betreuungsgesetz das vorschreiben und beinhalten kann wer in welchen Fall im Sinne der Tochter handeln kann.
Da sollten dann eure Namen stehen, dann seid ihr auch rechtlich voll und ganz abgesichert.

- hierzu müßt Ihr bei Gericht einen Antrag auf Betreuung stellen.

alles nur meines Wissens nach.

hier mal ein link der helfen könnte, da gibts ganz viel dazu im Netz:

http://www.buntstifte-ev.de/btg1.htm

MfG

border

StephanK
30.04.2006, 13:45
So lange sie noch keine 18 ist wird sie sowieso von Euch Eltern gesetzlich vertreten. Nach bisher geltendem Recht scheidet sie zwar mit ihrem 18. Geburtstag aus der Bedarfsgemeinschaft aus und wird deswegen von diesem Tag an bis zum Ende des Bewilligungszeitraums eine eigene Ein-Frau-Bedarfs"gemeinschaft" bilden (danach nicht mehr wegen der Dir bekannten Gesetzesänderung), aber das ändert nichts daran, dass Ihr derzeit noch ihre gesetzlichen Vertreter seit. In § 36 Abs. 1 Satz 1 SGB II heisst es zwar Wer das fünfzehnte Lebensjahr vollendet hat, kann Anträge auf Sozialleistungen
stellen und verfolgen sowie Sozialleistungen entgegennehmen. - aber können ist eben nicht müssen. Dass der Antrag einen Zeitraum betrifft, der über ihren 18. Geburtstag hinausreicht ändert daran nichts.
Macht das bitte dem Amt klar.

Auf das übrige hat border schon hingewiesen. Ein weiterer geeigneter Ansprechpartner könnte die Lebenshilfe (http://www.lebenshilfe.de/content/stories/index.cfm/key.304/secid.10/secid2.66) sein.

StephanK
30.04.2006, 13:45
So lange sie noch keine 18 ist wird sie sowieso von Euch Eltern gesetzlich vertreten. Nach bisher geltendem Recht scheidet sie zwar mit ihrem 18. Geburtstag aus der Bedarfsgemeinschaft aus und wird deswegen von diesem Tag an bis zum Ende des Bewilligungszeitraums eine eigene Ein-Frau-Bedarfs"gemeinschaft" bilden (danach nicht mehr wegen der Dir bekannten Gesetzesänderung), aber das ändert nichts daran, dass Ihr derzeit noch ihre gesetzlichen Vertreter seit. In § 36 Abs. 1 Satz 1 SGB I heisst es zwar Wer das fünfzehnte Lebensjahr vollendet hat, kann Anträge auf Sozialleistungen
stellen und verfolgen sowie Sozialleistungen entgegennehmen. - aber können ist eben nicht müssen. Dass der Antrag einen Zeitraum betrifft, der über ihren 18. Geburtstag hinausreicht ändert daran nichts.
Macht das bitte dem Amt klar.

Auf das übrige hat border schon hingewiesen. Ein weiterer geeigneter Ansprechpartner könnte die Lebenshilfe (http://www.lebenshilfe.de/content/stories/index.cfm/key.304/secid.10/secid2.66) sein.

skipi11
30.04.2006, 13:56
Erstmal danke für eure schnellen Antworten, hat mir jetzt schon geholfen.

Skipi