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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung (Neurodermitis)


Timothy
09.09.2007, 17:30
Hallo,

ich habe diesen Monat einen Antrag für " Mehbedarf dür kostenaufwendige Ernährung " gestellt mit einem Attest meines Arztes das ich Neurodermitis habe und einen Anspruch auf Vollkost habe.

Heute kam der Ablehungsbescheid mit folgendem Wortlaut:

Sehr geehrter Herr ******,

auf Grund der Stellugnahme des Kreiskommunalarztes muss ich Ihren Antrag ablehnen. Wie der Hausarzt bestätigt hat, ist eine ausgewogene gesunde Mischkost/Vollkost bei Ihrer Erkrankung angezeigt. Diese Kost wird jedem als Normalkost empfohlen und dadurch enstehen keine Mehrkosten.


Rechtsbehelfsbelehrung .... *****

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In der Handlungsanweisung der BA zu § 21 SGB II steht am Ende eine Liste der Erkrankungen mit den jeweiligen Mehrbedarfszuschlägen. Für Neurodermitis stehen mir danach 25,56 €/Monat zu.

Widerspruch einlegt auf meine Erkrankung und die o.g. Handlungsanweisung verweist.
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heute kam für mich doch überraschend, da ich dachte das es klappt, eine Ablehung meines Wiederspruchbescheideshttp://www.razyboard.com/system/img/smilies/undecided.gif

Der wie folgt aussieht:"

Ihr Wiederspruch vom ****** gegen den Ablehungsbescheid des Bürgermeisters der Stadt **** vom ***** auf Gewährung eines Mehrbedarfs für kostenaufwendige Ernährung


Sehr geehrter Herr ****,


auf Ihren Wiederspruch vom ***** ergeht folgender

Wiederspruchsbescheid

1. Ihren Wiederspruch gegen den Beischeid des Bürgermeisters der Stadt vom ***** weise ich als unbegründet zurück

2. Kosten haben Sie zu tragen , es entstehen keine Gebühren oder/und Auslagen

Begründung:


Am ***** beantragten Sie beim Bürgermeister Gewährung des Mehrbedarfs für kostenaufwendige Ernährung nach § 21 Abs. 5 des SGBII, da Sie an Neurodermitis leiden.

Mit schreiben vom ***** lehnte der Bürgermeister die Gewährung eines Mehrbedarfes ab.

Zur Begründung bezog sich der Bürgermeister auf das Gutachten des Gesundheitsamtes vom *****, in dem ausgeführt wird, dass bei einer Neurodermitis aus Medizinischer Sicht kein Mehrbedarf bestehe. Wie Ihr Hausarzt bestätigt habe, sei eine ausgewogene Mischkost/Vollkost bei Ihrer Erkrankung angezeigt. Diese Kost werde jedem als Normalkost empfohlen und dadurch entstehen keine Mehrkosten.

Gegen diesen Bescheid haben Sie Wiederspruch eingelegt. Zur Begründung führen Sie an, dass Sie, da Sie an einer schweren Neurodermitis leiden Anspruch auf Monatlich 25,56 Euro hätten. Sie verweisen auf die Handlungsanweisung der BfA zu §21 Abs. 5 SGBII.

Ich habe die Sach- und Rechtslage überprüft. Der Wiederspruch ist danach zulässig, aber unbegründet.

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass ein Anspruch auf Zahlung des Mehrbedarfes unter Hinweis auf die Handlungsanweisung der BfA nicht besteht, da diese Handlungsanweisungen nur für die Arbeitsgemeinschaften als Verwaltungsvorschriften, nicht jedoch für optierende Träger im Sinne des § 6 a SGBII, also dem Kreis ***** und den mit der Bewilligung der Leistungen beauftragten Kommunen bindend sind.

Grundlage für die Gewährung eines Mehrbedarfes wegen kostenaufwändiger Ernährung für erwerbsfähige Hilfbedürftige in angemessener Höhe ist alleine § 21 Abs. 5 SGBII.

Für die Gewährung des Mehrbedarfes muss aus medizinischen Gründen nachweislich Gegenüber dem "Normalfall" kostenaufwändigere Ernährung notwendig sein. Hierbei muss es sich um eine kostenaufwändigere Ernährung handeln, die wegen dieses erhöhten Aufwands nicht aus der Regelleistung gesichert werden kann. Zwischen einer bestehenden Erkrankung und der Notwendigkeit einer kostenaufwändigeren Ernährung muss ein ursächlicher Zusammenhang bestehen.

Alleine das Vorliegen einer bestimmten Krankheit führt nicht Automatisch zu einem Mehrbedarf. Sie haben bisher in keinster Weise substantiiert oder ansatzweise, z.B. durch einen streng einzuhaltenden Diätplan, dargelegt, weshalb und in welchem Umfang bei der von Ihnen einzuhaltenden Ernährungsform ein Mehrbedarf gegenüber der normalen Ernährung vorliegt.

Der Bürgermeister hat Aufgrund Ihres Antrags das Gesundheitsamt des Kreises ***** um eine Stellungnahme gebeten, ob für Sie aufgrund der Angegebenen Erkrankung aus medizinischen Gründen eine kostenaufwändige Ernährung erforderlich ist.

In seinem Gutachten vom ***** hat das Gesungheitsamt festgestellt, dass bei einer Neurodermitis kein Mehrbedarf für eine kostenaufwändige Ernährung besteht. Demnach gibt es in der wissenschaftlichen Literatur keine Kostform, die bewiesenermaßen zur Linderung oder Abheilung einer Neurodermitis beiträgt. Vom Hausarzt sei bestätigt worden, dass eine ausgewogene gesunde Mischkost/Vollkost als Ernährungsform bei dieser Erkrankung angezeigt sei. Die ausgewogene Mischkost als Normalvollkost werde jedem zur allgemeinen Gesunderhaltung empfohlen; als Normalkost lasse sie keine Mehrkosten entstehen.

Im Übrigen verweise ich auch auf einen Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 30.05.2007, Az. L 7 B 207/07 AS ER, in dem entschieden wurde, dass eine Neurodermitis nicht zu einem Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung führt.

Die von Ihnen einzuhaltende Kost erfordert somit keine Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung.

Ein Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung wurde Ihnen deshalb vom Bürgermeister zu Recht nicht bewilligt.

Ihr Wiederspruch ist deshalb als unbegründet zurückzuweisen."



Hätte ich nicht erwartet das das nun kommt. Zusätzlich verweisen Sie ja auch auf einen Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 30.05.2007, Az. L 7 B 207/07 AS ER, in dem entschieden wurde, dass eine Neurodermitis nicht zu einem Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung führt.Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts (http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=70040&s0=neurodermitis&s1=&s2=&words=&sensitive=)

Ich denke damit müsste ich nun zum Anwalt,oder? Aber hat man überhaupt Chancen wenn das Bayerische Landessozialgericht schon entschieden hat? Vielleicht könnten mir dazu ein paar Tips gegeben werden wie z.B. positive Gerichtsurteile, Neurodermitis Behandlungen die zum Erfolg führen ( Litaratur Hinweise ) o.ä.

StephanK
09.09.2007, 18:32
Hallo Timothy,
Du hast die gleiche Frage schon im elo-Forum gestellt. Die Regeln unseres Forums (http://www.arbeitslosennetz.de/forum/faq.php?faq=2umgang#faq_doppelpostings) schließen solche Doppelpostings aus. Da die Frage dort allerdings schon einige Zeit unbeantwortet geblieben ist, beantworte ich sie ausnahmsweise trotz dieses Regelverstoßes.

Es gibt zwei Probleme:
1) Du lebst offenbar in einer Optionskommune. Es trifft zu, dass die Durchführungshinweise der Bundesagentur für Arbeit als behördeninterne Verwaltungsvorschriften nur dort gelten, wo die Bundesagentur als Teil einer ARGE "mit im Boot" ist. Die Optionkommunen brauchen sich nicht darum zu scheren. Allein die Berufung auf diese Durchführungshinweise bringt also nichts.

2) Selbst wenn man die Durchführungshinweise zugrunde legen würde ist es trotzdem so, dass sie nicht schematisch angewendet werden können, sondern jeweils einzelfallbezogen entschieden werden muss. Der von Dir genannte Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts (http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=70040&s0=Neurodermitis&s1=&s2=&words=&sensitive=) zieht zusätzlich die Aussagen in diesen Durchführungshinweisen in Zweifel, wobei ich nicht fachlich beurteilen kann, wie stichhaltig diese Zweifel sind.

Da nun ein Widerspruchsbescheid vorliegt musst Du Dir überlegen, ob Du beim Sozialgericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stellen willst oder nicht. Wenn Du Dich dazu entschließt, solltest Du möglichst ein Attest des behandelnden Arztes vorlegen, aus dem detailliert hervorgeht, welche Diät er individuell auf Dein Krankheitsbild bezogen für erforderlich hält.

Da Du Deinen Wohnort nicht angegeben hast, musst Du bitte selbst das zuständige Sozialgericht herausfinden.