Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Wer zahlt Krankengeld nach Kündigungsdatum?
Arbeiter100
11.09.2007, 15:25
Hallo!
Ich hab in meinem Betrieb selbst gekündigt. Aus chronisch-gesundheitlichen Gründen.
Die Kündigungsfrist ist noch am Laufen bis Ende des Monats.
Da ich bei meinem Hausarzt in ärztlicher Behandlung bin, mit anschliessender
Therapie, wird womöglich die Arbeitsunfähigkeit auch über den Kündigungs-
zeitpunkt hinaus gehen.
Ist dann in dem Falle die Krankenkasse für das Krankengeld zuständig, oder das Arbeitsamt?
Und vor allem, für welchen Zeitraum maximal?
Da ich als Arbeitnehmer ja selbst gekündigt habe, werde ich wohl die Sperrfrist auf ALG
in Kauf nehmen müssen.
Wann tritt diese in Kraft? Nach Genesung? Oder verkürzt sie sich sogar um die Dauer der Krankentage?
MfG
Hallo Arbeiter100,
zuersteinmal:
Da ich als Arbeitnehmer ja selbst gekündigt habe, werde ich wohl die Sperrfrist auf ALG
in Kauf nehmen müssen.stimmt das nicht... nicht wenn du einen wichtigen grund hast, und der wird sich doch wohl aus der krankheit wiederspeigeln, und der Arzt wird dir sicherlich auch nen kleines Schreiben dazu aufsetzen dass es mit dem Job nichtmehr geklappt hat.
Jetzt mal um den begriff Krankengeld zu klären... Krankengeld gibt es immer nachdem die Lohnfortzahlung endet, normal nach 6 Wochen, und immer von der krankenkasse.
ich schlage dir folgende Reihenfolge vor:
1. Bei der BA arbeitsuchend melden und die kündigung aus wichtigem Grund mitteilen
2. Zum Arzt gehen und bestätigen lassen dass mit dem job nix mehr war
3. Zusamm mit allen anderen Unterlagen und dem Fragebogen den ärtzlichen Schein einreichen und ALG beantragen.
Sollte deine Kündigung wirksam sein, bevor 6 wochen rum sind, bekommst du die restliche Zeit ALG I, sind die 6 wochen rum bevor die Kündigung wirksam wird, beantragst du bei der Krankenkasse bitte Krankengeld!
Achja, Krankengeld gibts für 78Wochen, also max. 1 1/2 Jahre :)
Seebarsch
11.09.2007, 18:10
Hallo zusammen,
zu dem Anspruch auf Krankengeld muss ich mal was ergänzen.
Der Anspruch auf Krankengeld besteht ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit. Der Anspruch ruht aber, soweit der Arbeitgeber Leistungsfortzahlung leistet.
Endet das Arbeitsverhältnis allerdings innerhalb der 6 Wochen Lohnfortzahlung, endet auch die Pflicht des Arbeitgebers zur Lohnfortzahlung.
In diesem Fall ist die Krankenkasse verpflichtet, ab dem Folgetag nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses Krankengeld zu zahlen.
Hierauf sollte man besonders achten, da das Krankengeld dann wesentlich höher ist, als wenn man aus dem Alg-bezug ins Krankengeld geht.
Sollte die Arbeitsunfähigkeit über das Ende des Arbeitsverhältnisses andauern, sollte sofort ab dem Tag nach der Arbeit ein Antrag auf Krankengeld gestellt werden.
:-P
Hallo Seebarsch,
Endet das Arbeitsverhältnis allerdings innerhalb der 6 Wochen Lohnfortzahlung, endet auch die Pflicht des Arbeitgebers zur Lohnfortzahlung.
In diesem Fall ist die Krankenkasse verpflichtet, ab dem Folgetag nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses Krankengeld zu zahlen.
das wusste ich noch nicht, dass es diese "Ausnahme" gibt... hast du dafür auch nen § für mich, dass ichs mir merken kann? :)
Seebarsch
13.09.2007, 17:14
Hallo,
grundsätzlich zum Anspruch auf Krankengeld der § 44 SGB V (http://www.sozialgesetzbuch-bundessozialhilfegesetz.de/_buch/sgb_v.htm). Zum Entstehen des Anspruchs auf Krankengeld der § 46 SGB V (http://www.sozialgesetzbuch-bundessozialhilfegesetz.de/_buch/sgb_v.htm) hier insbesondere die Nummer 2.
Zum Ruhen des Anspruchs auf Krankengeld der § 49 SGB V (http://www.sozialgesetzbuch-bundessozialhilfegesetz.de/_buch/sgb_v.htm).
(1) Der Anspruch auf Krankengeld ruht,
1. soweit und solange Versicherte beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erhalten; dies gilt nicht für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt,
Solange der AN Arbeitsengtgelt also auch Lohnfortzahlung erhält, ruht der Anspruch auf Krankengeld. Mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses endet auch der Anspruch auf Lohn oder Lohnfortzahlung, so dass der Ruhenstatnbestand nach § 49 SGB V entfällt!
:D
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