Marsleuchte
11.09.2007, 18:53
Hallo und guten Abend zusammen,
meine Frau hat heute beim durchstöbern des Internet eine Regellung gefunden wo wir uns nicht sich sind das wir diese richtig verstehen.
Ich selber bestitze einen Schwerbehindertenausweis mit dem Kennbuchstaben " G ". Also es geht um folgenden Tex:
wenn du als Behinderter Leistungen nach dem SGB IX oder XII bekommst, erhälst du einen Zuschlag von 35 % der Regelleistung. Wenn du nur Leistungen nach dem SGB II bekommst und das Merkzeichen "G" im Schwerbehindertenausweis hast, dann bekommst du 17% des Regelsatzes als Mehraufwand.
All das steht im SGB II, § 21, § 28 Abs. 1 S. 3 Nr. 4...............
Zitat:
4. nichterwerbsfähige Personen erhalten einen Mehrbedarf von 17 vom Hundert der nach § 20 maßgebenden Regelleistung, wenn sie Inhaber eines Ausweises nach § 69 Abs. 5 des Neunten Buches mit dem Merkzeichen G sind; dies gilt nicht, wenn bereits ein Anspruch auf einen Mehrbedarf wegen Behinderung nach § 21 Abs. 4 oder § 28 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 besteht.
Jetzt meine Frage ob ich das richtig verstanden habe, denn es steht dabei das man es auch rückwirkend beantragen kann.
Also mir steht Aufgrund meiner Behinderung um dem "G" ein Mehrbedarf von 17% meiner Regelleistung zu. Beginne ich eine Maßnahme wie in meinem Fall wird diese für den Zeitraum der Maßnahme auf 35 % der Regelleistung angehoben.?
Es wäre nett das hier mal jemand ein Auge drauf wirft, nicht dass ich morgen gleich mit dem Antrag beim LRA vorreite.
Schönen Abend Marslicht
meine Frau hat heute beim durchstöbern des Internet eine Regellung gefunden wo wir uns nicht sich sind das wir diese richtig verstehen.
Ich selber bestitze einen Schwerbehindertenausweis mit dem Kennbuchstaben " G ". Also es geht um folgenden Tex:
wenn du als Behinderter Leistungen nach dem SGB IX oder XII bekommst, erhälst du einen Zuschlag von 35 % der Regelleistung. Wenn du nur Leistungen nach dem SGB II bekommst und das Merkzeichen "G" im Schwerbehindertenausweis hast, dann bekommst du 17% des Regelsatzes als Mehraufwand.
All das steht im SGB II, § 21, § 28 Abs. 1 S. 3 Nr. 4...............
Zitat:
4. nichterwerbsfähige Personen erhalten einen Mehrbedarf von 17 vom Hundert der nach § 20 maßgebenden Regelleistung, wenn sie Inhaber eines Ausweises nach § 69 Abs. 5 des Neunten Buches mit dem Merkzeichen G sind; dies gilt nicht, wenn bereits ein Anspruch auf einen Mehrbedarf wegen Behinderung nach § 21 Abs. 4 oder § 28 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 besteht.
Jetzt meine Frage ob ich das richtig verstanden habe, denn es steht dabei das man es auch rückwirkend beantragen kann.
Also mir steht Aufgrund meiner Behinderung um dem "G" ein Mehrbedarf von 17% meiner Regelleistung zu. Beginne ich eine Maßnahme wie in meinem Fall wird diese für den Zeitraum der Maßnahme auf 35 % der Regelleistung angehoben.?
Es wäre nett das hier mal jemand ein Auge drauf wirft, nicht dass ich morgen gleich mit dem Antrag beim LRA vorreite.
Schönen Abend Marslicht