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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Widerspruch und neuer Bescheid


TommyHB
03.05.2006, 00:25
Ich muss auch mal wieder abnerven mit einer für mich bohrenden Frage.

Gegen meinen letzten Bescheid (01.02. - 01.07.2006) habe ich Widerspruch eingelegt. Nun die drei Monate sind rum keine Nachricht. Aber das ist er mal nebensächlich.

Nun habe ich aufgrund meiner Nebenverdienständerungen einen neuen Bescheid bekommen (01.04. - 01.07.2006) in dem die Anrechnung meines Nebenverdientes geändert wurde, aber die gekürzte Miete weiterhin bestehen blieb.

Muss ich nunmehr aufgrund des Umstandes einen neuen Bescheid erhalten zu haben erneut Widerspruch einlegen was die Mietleistung anbelangt?

Denn so wie ich denke, ist durch die Änderung der erste Bescheid doch aufgehoben worden und es trat ein neuer in Kraft....? Mein Widerspruch bezog sich auf den Bescheid vom 1.2.-1.7.06.

Betroffener
03.05.2006, 01:41
Ja,

neuer Bescheid, neues Glück und neuer Widerspruch (der für sich eigenständig ist und sich auf den neuen Bescheid bezieht, aber an den bereits bestehenden Widerspruch anknüpfen bzw. auf den verweisen kann).

Der alte Widerspruch zum alten Bescheid muss aber aufrecht erhalten bleiben, weil sonst gibt es da keine Nachzahlung, falls der irgendwann mal hoffentlich positiv beschieden wird.

Aber die ganze Geschichte ist auch wieder ein trickreiche Variante bestehendes Unrecht zu verlängern über einen neuen Bescheid aus anderen Gründen. Da würde ich mal richtig nachhaken, wo und warum es klemmt.

TommyHB
04.05.2006, 01:39
Meine Frage geht eigentlich dahingehend....

Neuer Bescheid ... neuer Verwaltungsakt (so wie man es doch nennt)
Neuer Verwaltungsakt ... Aufhebung des alten Verwaltungsaktes (mittels Änderungsbescheid)

Der Widerspruch bezieht sich hier nicht auf einen Teil der geänderten Berechnungen, nämlich die Anrechung von Nebenverdienst und somit meines Bedarfes, sondern nur auf die gekürzten Leistungen für die Unterkunft, welche auch in dem Änderungsbescheid gleich geblieben sind.

Die Bewilligungsdauer ist sowohl beim ersten als auch bei dem Änderungsbescheid nur bis zum 01.07.2006.

Mir stellt sich nun ernsthaft die Frage... erzeugt der Änderungsbescheid eine neue Rechtslage meines Widerspruches entsprechend des ersten Bescheides.
Ist mein Widerspruch nun nur für den ersten Bescheid gültig oder ist er auch auf den Änderungsbescheid anwendbar bzw. bleibt bestehen? Oder aber ist aufgrund des Änderungsbescheides nun die Rechtslage eingetreten, dass ich erneut dem Bescheid widerprechen muss bezüglich der gekürzten Leistungen für die Unterkunft.

Nun war ich am überlegen ob ich nicht ein Schreiben in der Form mache:

"Der Widerspruch vom.... zum Bescheid vom ... hat auch weiterhin Wirksamkeit auf den Änderungsbescheid vom..."

Nun das Widersprüche dauern weiß ich. Die 3 Monate sind am 06.05.2006 abgelaufen und ich habe dem Amt Mitte des Monats April mitgeteilt sollte ich nicht bis Ende des Monates eine Entscheidung haben, ich mich gezwungen sehe, aufgrund der für mich harten Einschnitte eine einstweilige Anordung zu beantragen. Ich das Schreiben am 18.04. eingereicht und es verwundert mich nicht einmal das ich auf dieses bis heute keinerlei Reaktion erhalten habe.

Die Ägypter
04.05.2006, 08:42
Typisch BAgIS.....

Gegen den neuen Bescheid wiederum Widerspruch einlegen... alten Widerspruch in Kopie anbei = im neuen Schreiben nachfragen, warum da noch nichts passiert ist, Frist setzen = 14 Tage und dann mit Untätigkeitsklage vor dem Bremer Verwaltungsgericht drohen...

Per Einschreiben - Rückschein senden und nach einer Woche telefonisch nachhaken (nochmals auf Widerspruch auf letzten Bescheid hinweisen und auf den festen Willen, es dann über das Verwaltungsgericht laufen zu lassen)!

StephanK
04.05.2006, 11:21
Ich weise ergänzend noch darauf hin, dass das "Eilverfahren", also eine einstweilige Anordnung, voraussetzt, dass es auch wirklich eilt, d.h. eine einweilige Anordnung ist nur zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz). Für Leistungen in der Vergangenheit gibt es keine einstweilige Anordnung (nur auf dem normalen Klageweg, der gleichzeitig beschritten werden kann). Du solltest Dir also nicht mehr länger Zeit lassen, sonst kann es passieren, dass das Gericht abwinkt und sagt: offenbar ist das ja alles doch gar nicht so eilig.

Damit keine Irritation aufkommt: Das Sozialgerichtsgesetz ist anwendbar, obwohl in Bremen (anders als im Rest der Republik) diese Dinge vom Verwaltungsgericht behandelt werden.

www.protest2006.de (www.protest2006.de)

TommyHB
15.05.2006, 23:54
Als erstes einmal einen herzlichen Dank an alle für die netten Tipps. So wie es mir scheint, hat mein Schreiben mit der Androhung den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erwirken gefruchtet. Denn ich habe am 13.05.2006 einen Bescheid erhalten und zwar einen Änderungsbescheid. Was ich erwartet hatte war eigentlich ein Widerspruchsbescheid. Aber ich denke das ist und wird sicherlich unterschiedlich gehändelt.

Nun schreibe ich hier mal was dort steht:

Folgende Änderungen sind eingetreten:

Aufgrund Ihres Widerspruches wird die angegriffene Entscheidung teilweise aufgehoben. Ab Februar 2006 werden 48,41 Euro für Heizkosten und 60,12 Euro an Wassergeld anerkannt und gewährt. Wir weisen Sie darauf hin, dass Ihr Wasserverbrauch unangemessen hoch ist und der Verbrauch zu verringern ist. Ab der nächsten Abrechnung der Bremischen Ende 2006 können nur noch angemessene Kosten für Wasser/Abwasser anerkannt und gewährt werden.

Von der Nachzahlung können für Wasser/Abwasser 41,69 Euro von hier übernommen werden. Diese werden mit der Miete für Februar 2006 gewährt.

Dieser Bescheid wird nach § 86 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Widerspruchsverfahrens.

--------------

In meinem von mir eingereichten Widerspruch, den ich hier gerne mal einstellen würde, habe ich der Mietkürzung im ganzen widersprochen und beantragt das die Miete in der tatsächlichen Höhe zu zahlen sei. Außerdem habe ich bei der Nachforderung beantragt das diese vollkommen übernommen werde soll, da zu dem Zeitpunkt und davor eine Hilfebedürftigkeit bereits vorlag.

Nun hat die BAgIS den Betrag für die Heizkosten weiterhin so gelassen, den Betrag für Wasser/Abwasser von 23,93 Euro auf 60,12 Euro erhöht und gewährt. So sind jetzt im ganzen lediglich 36,19 Euro monatlich mehr anerkannt worden... allerdings mit einer Einschränkung wie man lesen kann.

Ich bin aufgrund meines Widerspruches nicht bereit das so hinzunehmen zumal mir die Begründung meines Widerspruches wie oben ein wenig lapidar vorkommt.

Kann mir nun einer sagen, ob ich nun gegen diesen Änderungsbescheid welcher in meinen Augen keine Widerspruchsbescheid ist, erneut Widerspruch einreichen muss. Oder ob hier mittlerweile der Klageweg angesagt ist.

Danke für weitere Tipps.

Betroffener
16.05.2006, 02:13
Hallo Thommy,

Es steht doch schon im Text:
Dieser Bescheid wird nach § 86 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Widerspruchsverfahrens.

Wie ich das verstehe ist das sowas wie ein "Vergleichsangebot" - also der Versuch eines Kuhhandels mit befristeter Wirkung. Sie geben Dir temporär die Hälfte und Du gehst nicht zum SG.

Da Du aber alles willst, musst Du zum SG.

TommyHB
16.05.2006, 03:24
Hallo Thommy,

Es steht doch schon im Text:
Dieser Bescheid wird nach § 86 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Widerspruchsverfahrens.

Wie ich das verstehe ist das sowas wie ein "Vergleichsangebot" - also der Versuch eines Kuhhandels mit befristeter Wirkung. Sie geben Dir temporär die Hälfte und Du gehst nicht zum SG.

Da Du aber alles willst, musst Du zum SG.

Sicher hast du vollkommen recht. Meine Frage stellt sich eigentlich in erster Linie dahingehend.... dieser "angebliche" Widerspruchsbescheid der ja in meinen Augen keiner ist, weil die Überschrift wie folgt lautet:

ÄNDERUNG
der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)
... und dann der übliche Schmus

In meinen Augen handelt es sich hier lediglich um einen Bewilligungsbescheid der geändert wurde, aber nicht um einen klaren Widerspruchsbescheid. Denn diese Form von Bescheiden erhalte ich auch, wenn sich mein Nebeneinkommen ändert.

Kann es hier nämlich nun Verfahrensrechtlich relevant sein. Eine Klage vor dem Verwaltungsgericht auf einen Änderungsbescheid zu machen und eben keinem Widerspruchsbescheid. Oder ist es hier gewollt so, dass der Änderungsbescheid über die Bewilligung von Leistungen nunmehr erst einmal wieder von mir fordert einen Widerspruch einzulegen.

Seebarsch
16.05.2006, 05:17
Bei dem hier beschriebenen Verfahren deutet alles darauf hin, dass dem Widerspruch im Widerspruchverfahren teilweise stattgegeben wird.
Das bedeutet, die Rechtsbehelfsstelle hat den Sachverhalt geprüft und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Entscheidung der Sachbearbeitung teilweise falsch war.
Aufgrund dieser Prüfung wird diese Entscheidung für die laufende Leistung zunächst umgesetzt und der Änderungsbescheid zum Gegenstand des Verfahrens gemacht.
Zu dem Gesamtvorgang wird es dann auf kurz oder lang, einen offiziellen Widerspruchbescheid der Rechtsbehelfsstelle geben, der dem Widerspruch teilweise stattgibt.

Wenn du den eine "Gesamtstattgabe" haben willst, wird dir der Klageweg vor dem SG nicht erspart bleiben.
8) :P 8)

StephanK
16.05.2006, 07:46
In meinen Augen handelt es sich hier lediglich um einen Bewilligungsbescheid der geändert wurde, aber nicht um einen klaren Widerspruchsbescheid. Denn diese Form von Bescheiden erhalte ich auch, wenn sich mein Nebeneinkommen ändert.

Kann es hier nämlich nun Verfahrensrechtlich relevant sein. Eine Klage vor dem Verwaltungsgericht auf einen Änderungsbescheid zu machen und eben keinem Widerspruchsbescheid. Oder ist es hier gewollt so, dass der Änderungsbescheid über die Bewilligung von Leistungen nunmehr erst einmal wieder von mir fordert einen Widerspruch einzulegen.Richtig, das ist noch kein Widerspruchsbescheid. Aber der erwähnte § 86 SGG führt dazu, dass Dein Widerspruch sich automatisch auf den nunmehr geänderten Bescheid bezieht. Rein finanziell betrachtet bezieht Dein Widerspruch sich wegen der Änderung jetzt auf "weniger", was aber hinsichtlich der Rechtsfragen keinen Unterschied ausmacht.

Im übrigen hat Seebarsch schon das notwendige geschrieben; nur wäre es bei Dir wegen der Bremischen Besonderheiten nicht das Sozial-, sondern das Verwaltungsgericht.

Seebarsch
16.05.2006, 17:07
Kann mir mal jemand kurz erklären, warum in Bremen die VG und nicht die SG fürs SGB II zuständig sind ?
Vielleicht eine Fundstelle ?
Vorab danke !
:-o

Die Ägypter
16.05.2006, 19:47
angeblich ist das Sozialgericht hier überlastet mit alten Fällen...

Meine Klage ist vom Sozialgericht Lüneburg zum Sozialgericht Bremen gewandert (umzugsbedingt) und von da dann zum Verwaltungsgericht Bremen - als ich nachfragte, eben deswegen... weil sich durch die Weiterleiterei meine Klage in die Länge zieht, sagte man am Telefon in Bremen ist grundsätzlich das VG zuständig...

Fundstellen... alle Bremer Urteile zu ALG II sind vom VG gesprochen (sind ohnehin nicht viele...) Apropos - wie lange muss man eigentlich auf ein Urteil warten (ich warte inkl. Weiterleitungen jetzt seit September....) =?

Nachtrag: Kammern für Sozialgerichtssachen


Kammer S1 S2 S3 S4 S5 S6

1. Kammer für Sozialgerichtssachen
Besetzung:Vorsitzender Richter W.
Für die Geschäftsstelle:

Frau S. 0421 361-xxxx

Wie verläuft ein Verwaltungsprozess?
einige Grundzüge

Bitte beachten Sie: Die bremischen Verwaltungsgerichte entscheiden ab dem 01.01.2005 auch über Verfahren, in denen um Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II), Sozialhilfe (SGB XII) und Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz gestritten wird. In diesen Verfahren wird nach dem Sozialgerichtsgesetz entschieden.

Verwaltungsgericht Bremen (http://www2.bremen.de/justizsenator/verwaltungsgericht/)

Seebarsch
16.05.2006, 22:22
Seit 2005 oder länger ?
Spass beiseite!
Mir hat ein Richter mal erklärt, dass aus der richterlichen Unabhängigkeit heraus, er entscheidet, was er wann bearbeitet!
Ich versuche mich mal morgen schlau zu machen und melde mich dann wieder.
:kotz:

StephanK
17.05.2006, 00:04
Die gewünschte Fundstelle (http://www2.bremen.de/justizsenator/verwaltungsgericht/Kap1/Gestzblhb041206-nr-61.pdf)

TommyHB
17.05.2006, 13:34
Also ich habe schon diverse Verfahren auch vor 20 Jahren mit dem Sozialamt ausgefochten. Und mir ist bis dato immer nur das Verwaltungsgericht hier in Bremen bekannt, wo entschieden wurde. Also für mich ist es insoweit nichts neues.

Seebarsch
17.05.2006, 19:24
Also im SGG habe ich nichts zu den Verfahrensdauern gefunden, hab ich bei Unabhängigkeit der Richter nicht erwartet.

In Düsseldorf sind 2 Mordverdächtige aus Russland nach einer längeren Untersuchungshaft durch den Bundesgerichtshof freigelassen worden, weil der zuständige Richter keinen Termin angesetzt hat - er war halt überlastet -. Die beiden haben natürlich nicht die Terminsetzung abgewartet, sondern sind schnell nach Hause gefahren und wen wundert es, zur Terminvorladung in Deutschland frecherweise nicht erschienen.

Nach § 9 SGG haben die zuständigen Landesregierungen die Dienstaufsicht über die Sozialgerichte. In Bremen wird es wahrscheinlich Oles Senat für die Verwaltungsgerichte sein.
Wegen der langen Verfahrensdauer, es sind ja wahrscheinlich noch keine Termine gesetzt worden, würde ich mich bei der Landesregierung wegen der offensichtlichen Verweigerung des rechtlichen Gehörs beschweren.
Vielleicht kann man ja eine Untätigkeitsklage oder EA gegen das Sozialgericht beantragen ? Kicher, kicher !
8) :P 8)

TommyHB
18.05.2006, 21:48
Also um noch einmal klar anzufragen.

Was ist jetzt defintiv zu machen, denn § 86 SGG sagt leider nur folgendes aus:

§ 86 SGG

Wird während des Vorverfahrens der Verwaltungsakt abgeändert, so wird auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens; er ist der Stelle, die über den Widerspruch entscheidet, unverzüglich mitzuteilen.

Ist jetzt gegen diesen Änderungsbescheid erneut Widerspruch einzulegen oder muss ich Klage erheben? Das ist eigentlich die für mich wichtige Frage.

Seebarsch
18.05.2006, 22:04
Das Vorverfahren ist das Widerspruchsverfahren. Das bedeutet, dass der Änderungsbescheid in das Vorverfahren einbezogen ist und von dem bereits eingelegten Widerspruch mit erfasst wird.
M.E. muss weder Widerspruch noch Klage eingelegt werden.

StephanK
19.05.2006, 09:42
Das bedeutet, dass der Änderungsbescheid in das Vorverfahren einbezogen ist und von dem bereits eingelegten Widerspruch mit erfasst wird.Das sehe ich genau so. Die Widerspruchsstelle befasst sich jetzt (nur noch) mit der Frage, ob an dem geänderten Bescheid "immer noch was faul ist", also mit der für Dich wichtigen Frage.

Ob Du das Gerichtsverfahren jetzt anleierst, hängt in erster Linie davon ab, ob Du das willst oder ob Du sagst, o.k., mit diesem Teilerfolg kann ich erst mal leben und den Ausgang des Widerspruchsverfahrens abwarten. Das wird in erster Linie davon abhängen, um welchen Geldbetrag es geht. Wegen fünf Euro monatlicher Differenz das Eilverfahren beim Sozialgericht in Gang zu setzen ist vielleicht nicht unbedingt nötig :cool: Wenn es deutlich mehr ist und Dich richtig drückt, kannst Du aber auch sagen: ich warte nicht ab, bis der Alg II-Träger mit dem Widerspruchsverfahren zu Potte kommt, sondern stelle jetzt beim Verwaltungsgericht den Antrag auf einstweilige Anordnung.

TommyHB
19.05.2006, 13:27
Ich glaube nun habe ich es verstanden. D. h. das der Änderungsbescheid vorläufig erlassen wurde und es noch einen abschließenden Widerspruchsbescheid geben wird, oder habe ich das immer noch nicht gerafft.... :oops:

Klage denke ich muss nicht sein zumindest im Moment nicht. Nur stelle ich mir die Frage der Rechtsbehelfsbelehrung in dem Änderungsbescheid, dass wenn ich diese verstreichen lasse, dass Amt diesen Bescheid als nun rechtsgültig ansieht und somit meinen Widerspruch als ganzes für erledigt erklärt, weil ich dem Änderungsbescheid nicht widersprochen habe.

Wäre es bei dieser Unsicherheit dann nicht ratsam erneut einen Widerspruch einzulegen mit dem Verweis auf den ersten Widerspruch.

TommyHB
30.05.2006, 22:51
Da mir leider keine Antwort mehr zugekommen ist, habe ich nun mal folgendes gemacht und hoffe damit liege ich am Ende richtig. Denn den Klageweg möchte ich wenn es nicht sein muss einschlagen.

So habe ich folgendes Schreiben / Widerspruch an die BAgIS geschickt...

BG Nr.: xxxxxxxxxxxx

Bescheid über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom 16.01.2006
Bewillligungszeitraum 01.02.2006 - 31.07.2006
Änderungsbescheid vom 24.04.2006

Widerspruch

Dem o.g. Änderungsbescheid wird widersprochen

Grundlage der Begründung bleibt weiterhin mein Widerspruch vom 06.02.2006, welchem nur teilweise Abhilfe geschaffen wurde.

Es wird beantragt dem Widerspruch vom 06.02.2006 ganz zu entsprechen und nicht nur teilweise.

Unterschrift

So habe ich zumindest erst einmal nicht diesen Änderungsbescheid akzeptiert, denke ich. Mal sehen was nun geschieht.

Ansonsten noch einmal Dank für die Hilfe und Unterstützung hier.

TommyHB
17.08.2006, 21:56
Nur um euch auch hier auf dem laufenden zu halten und vielleicht interessiert es ja auch den ein oder anderen....

Ich habe in dem von mir geschilderten Widerspruchsverfahren vor drei Tagen den Widerspruchsbescheid erhalten. Leider bleibt das Amt auf seinem Standpunkt bestehen...

Nun wird mir wohl oder übel der Weg der Klage nicht erspart bleiben.

StephanK
18.08.2006, 00:09
Da kann man Dir dann nur viel Glück dafür wünschen. (Hier fehlt ein smiley mit gedrücktem Daumen....)

TommyHB
18.08.2006, 23:42
Ich hoffe mit einer Klage vielleicht zu erreichen, das man von alten Standpunkten, Tabellen und dergleichen abrückt und endlich vielleicht auch einmal entschieden wird, das 345 Euro eben nur zum Leben gedacht sind nicht aber dazu auch noch einen Teil der Miete zu bestreiten.

Gerne bin ich bereit meinen Klagetext einzustellen und auch das dann zu erwartende Ergebnis.

Danke für die Wünsche... kann ich sicherlich gut gebrauchen.

cuimhnich
17.10.2006, 15:21
ich habe gerade das alle hier mit großen interessen gelesen...

und nun hab ich dazu ein paar fragen:

widerspruch... wenn ich widerspruch einlege, weil der bescheid nicht richtig ist...
was passiert dann, wer befasst sich dann damit? - immer noch das amt oder schon das gericht?
ab wann ist es gerichtssache?
muss das amt auf einen widerspruch reagieren? was, wenn die nix tun?

lg cuimhnich

Die Ägypter
17.10.2006, 17:04
widerspruch... wenn ich widerspruch einlege, weil der bescheid nicht richtig ist...
was passiert dann, wer befasst sich dann damit? - immer noch das amt oder schon das gericht?

Bei ArGen die Widerspruchsstelle, die den Vorgang mit dem zust. SB überprüft..

Bei opt. Kommunen zumeist der zust. Landkreis als Widerspruchsinstanz - aber auch hier Rücksprache mit dem SB.


ab wann ist es gerichtssache?

Entweder bei laufendem Widerspruchsverfahren, wenn Eilbedürftigkeit geboten ist und der HE zeitgleich beim SG einen sog. Erlass auf eine Einstweilige Anordnung beantragt..

Oder aber wenn der HE nach negativem Widerspruchsbescheid Klage beim SG einreicht.

muss das amt auf einen widerspruch reagieren? was, wenn die nix tun?

Ja, es muss innerhalb von 3 Monaten darüber entschieden werden, ansonsten ist eine sog. Untätigkeitsklage seitens HE möglich...

Siehe auch hier (http://www.ra-kotz.de/forum/messages/3698.html)