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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Katze aus dem Sack: SGB II-"Fortentwicklungsgesetz"


StephanK
03.05.2006, 12:29
Die Einzelpunkte des geplanten SGB II-Fortentwicklungsgesetzes (bis gestern sollte es wohl noch "-Optimierungsgesetz" heißen) sind jetzt nach dem Kabinettsbeschluss öffentlich zugänglich, nämlich hier (PDF-Datei) (http://www.bmas.bund.de/BMAS/Redaktion/Pdf/Pressemitteilungen-Pressetermine-Anhaenge/2006-05-03-SGB-II-fortentwicklungsgesetz,property=pdf,bereich=bmas,s prache=de,rwb=true.pdf).
Das ist noch nicht der offizielle Gesetzentwurf, dafür ist der Text aber lesbar und die damit verfolgten Absichten werden deutlich... :shock:

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03.05.2006, 18:20
Hallo,

habe mir das gerade durchgelesen, von vielen Dingen wußte man ja schon.

- nun scheinen Sie zu versuchen sich nach allen Seiten abzusichern um den Strick mit aller Gewalt noch enger und fester ziehen zu können.

Ich könnt :kotz:

MfG

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Betroffener
03.05.2006, 20:25
Ich habe kaum etwas gefunden, was vorher nicht schon im "optimierungsgesetz" genannten Papier drin stand.

Einzig bei den Freibeträgen fehlt jetzt der vorher drinstehende Maximalwert von 3.100 €, so das wohl die 13.000 als Freibetrag bleiben, aber dafür mehr Lebensjahre nötig sind bei nur 150 €.

Vorher musste man 65 Jahre alt sein, um auf die 13.000 € zu kommen, jetzt müsste man dazu über 86 Jahre alt sein (wird der Renteneintritt noch weiter nach hinten verlagert?)

StephanK
13.05.2006, 23:54
Der Gesetzentwurf einschließlich Begründung ist jetzt auf der website des Bundestages als Drucksache 16/1410 (PDF-Datei) (http://dip.bundestag.de/btd/16/014/1601410.pdf) verfügbar.

Betroffener
14.05.2006, 01:13
Danke Stephan,

ich habe den SGB II Teil mal auf Gemeinheiten überflogen und folgendes gefunden (da kann noch mehr drin stecken über die Änderungen in den anderen SGBs, die ich nicht betrachtet habe). Die wenigen Verbesserungen und Klarstellungen habe ich mir erspart zu benennen.

Einrichtung eines Außendienstes (§6) zur Aufdeckung und Verfolgung von Leistungsmißbrauch.

Beim Vermögen wird - wie ich schon vermutet hatte - der Grundfreibetrag von 4.100 auf nur noch 3.100 € (auch für Kinder) abgesenkt, der Wert bei Anzahl Lebensjahre von 13.000 auf 9.750 € herabgesetzt - was nur mit 65 Lebensjahren erreicht werden kann - wobei für die vor 1948 geborenen noch andere Regeln gelten nach §65 SGB II.

Ein 40-jähriger darf dann nur noch 6000 € Vermögen haben (vorher 8000).

Von der Erhöhung bezüglich des Altersvorsorgebetrages von 200 auf 250 € dürften hingegen mangels versicherter "Masse" die wenigsten etwas haben. Diese als Wohltat verkündete Änderung ist also eine Mogelpackung - die obige Änderung beim normalen Vermögen dürfte bedeutend mehr unangenehm treffen.

Die bisherige Regelung für die vor 1948 geborenen (die schon bei der letzten Änderung an eine andere Position gerutscht ist - in § 65) mit jeweils 520 € pro Lebensjahr und 33.800 € Maximum scheint erhalten zu bleiben.

Obwohl ich den Bezug zur Arbeitslosenhilfe-Verordnung nicht nachvollziehen kann im noch aktuellen SGB II:
(5) § 12 Abs. 2 Nr. 1 gilt mit der Maßgabe, dass für die in § 4 Abs. 2 Satz 2 der Arbeitslosenhilfe-Verordnung vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3734) in der Fassung vom 31. Dezember 2004 genannten Personen an die Stelle des Grundfreibetrags in Höhe von 200 Euro je vollendetem Lebensjahr ein Freibetrag von 520 Euro, an die Stelle des Höchstfreibetrags in Höhe von jeweils 13 000 Euro ein Höchstfreibetrag in Höhe von 33 800 Euro tritt.

In § 9 Abs. 2 Satz 2 werden nach den Wörtern „oder des Elternteils“ die Wörter „und
dessen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Partners“ eingefügt.
Damit werden dann auch die Partner für die nicht eigenen Kinder "mitverhaftet". Das sogenannte "Stiefvaterproblem" bei Nicht-Verheirateten ist wieder auf dem Tisch.

In § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 werden der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt:
„3.welche Leistungen Dritter, insbesondere Träger anderer Sozialleistungen, der erwerbsfähige Hilfebedürftige zu beantragen hat."
Hier wird dann in der Eingliederungsvereinbarung definiert, was Mensch woanders zu beantragen hat, um die SGB II Leistungen zu verringern

Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:
„§ 15a Sofortangebot Erwerbsfähigen Personen, die innerhalb der letzten zwei Jahre weder Leistungen nach diesem Buch noch nach dem Dritten Buch bezogen haben, sollen bei der Beantragung von Leistungen nach diesem Buch unverzüglich Leistungen zur Eingliederung in Arbeit angeboten werden."
Und das ist dann bei Antragsstellung der sofortige Test auf Arbeitsbereitschaft.

Eine Reduzierung wird hier eingebaut:
(4) Entfällt die Hilfebedürftigkeit des Erwerbsfähigen während einer Maßnahme zur Eingliederung nach den Absätzen 1 bis 3, kann sie durch Darlehen weiter gefördert werden, wenn bereits zwei Drittel der Maßnahme durchgeführt sind und der Erwerbsfähige diese voraussichtlich erfolgreich abschließen wird.
wenn dies wirtschaftlich erscheint und der Erwerbsfähige die Maßnahme voraussichtlich erfolgreich abschließen wird..

§ 20
(1) 1Die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung entfallenden Anteile, Bedarfe des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben. 2Nicht umfasst sind die in § 5 Abs. 2 Satz 2 dieses Buches genannten Leistungen nach dem Zwölften Buch.

§22 wird ergänzt:
„Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, werden die Leistungen weiterhin nur in Höhe der bis dahin zu tragenden Aufwendungen erbracht.“

§ 31
Massivere Sanktionierung (Sammeln von Sanktionen innerhalb eines Jahres zwecks sofortiger Kürzung um 60%) und Wegfall der Rechtsbelehrungspflicht vor Sanktionen!

§ 33 Übergang von Ansprüchen
ist teilweise neu gefasst, der Bezug auf § 1613 BGB ist entfallen,

§ 34 Ersatzansprüche
ist teilweise neu gefasst und es gibt folgende Ergänzung:

neu § 34a
Ersatzansprüche der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende
nach sonstigen Vorschriften Bestimmt sich das Recht des Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende, Ersatz seiner Aufwendungen von einem anderen zu verlangen, gegen den die Leistungsberechtigten einen Anspruch haben, nach sonstigen gesetzlichen Vorschriften, die dem § 33 vorgehen, gelten als Aufwendungen auch solche Leistungen zur Sicherung
des Lebensunterhalts, die an den nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner des Hilfebedürftigen erbracht wurden sowie an dessen unverheiratete Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten.
Das riecht mir nach einer Schweinerei.

Weiterhin folgen diverse Datenabgleiche mit Melderegistern, Wohngeldstellen, Kraftverkehrsamt, Ausländerbehörden.