Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Winterkleidung, einmalige Beihilfe?
Mausezahn
18.09.2007, 07:21
Guten Morgen alle zusammen!
Vor einigen Monaten habe ich hier einen Thread gefunden, in dem stand, dass es - wenn ich mich recht erinnere - auch für ALG II-Bezieher noch einmalige Beihilfen für Winterbekleidung für Kinder im Wachstum gäbe. Leider finde ich das nicht mehr.
Habe ich da was falsches im Kopf?
Liebe Grüße
Mausezahn
Hallo :)
DIe Suchfunktion und "Winterkleidung" hilft, siehe hier (http://www.arbeitslosennetz.de/forum/showthread.php?t=5358&highlight=Winterkleidung) :engel:
Mausezahn
18.09.2007, 10:23
*vornkopphau*
Klar - die Suchfunktion. Daran hab ich nicht gedacht *schäm*.
Auf alle Fälle sag ich Danke schön :)
Mausezahn
20.09.2007, 07:30
Guten Morgen zusammen!
Ich habe mir gestern Abend mal den § 23 rausgesucht.
Ist das wirklich der richtige? Ich finde da nix zum Thema Bekleidung bei Heranwachsenden :(
23 Abweichende Erbringung von Leistungen
(1) 1Kann im Einzelfall ein von den Regelleistungen umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts weder durch das Vermögen nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 noch auf andere Weise gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt dem Hilfebedürftigen ein entsprechendes Darlehen. 2Bei Sachleistungen wird das Darlehen in Höhe des für die Agentur für Arbeit entstandenen Anschaffungswertes gewährt. 3Das Darlehen wird durch monatliche Aufrechnung in Höhe von bis zu 10 vom Hundert der an den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen jeweils zu zahlenden Regelleistung getilgt. 4Weitergehende Leistungen sind ausgeschlossen.
(2) Solange sich der Hilfebedürftige, insbesondere bei Drogen- oder Alkoholabhängigkeit sowie im Falle unwirtschaftlichen Verhaltens, als ungeeignet erweist, mit der Regelleistung nach § 20 seinen Bedarf zu decken, kann die Regelleistung in voller Höhe oder anteilig in Form von Sachleistungen erbracht werden.
(3) 1Leistungen für
1.Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
2.Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie
3.mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen
sind nicht von der Regelleistung umfasst. 2Sie werden gesondert erbracht. 3Die Leistungen nach Satz 1 werden auch erbracht, wenn Hilfebedürftige keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung benötigen, den Bedarf nach Satz 1 jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll decken können. 4In diesem Falle kann das Einkommen berücksichtigt werden, das Hilfebedürftige innerhalb eines Zeitraumes von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden worden ist. 5Die Leistungen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 können als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden. 6Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen.
(4) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können als Darlehen erbracht werden, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen.
(5) 1Soweit Hilfebedürftigen der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für sie eine besondere Härte bedeuten würde, sind Leistungen als Darlehen zu erbringen. 2Sie können davon
Guten Morgen,
da du ja so wissbegierich bist, erläutere ich mal...
Die Winterkleidung gehört zu dem unabweisbarem Bedarf des §23 Abs.1 SGB II (http://bundesrecht.juris.de/sgb_2/__23.html).
Genauer beschrieben wird der Bedarf in den Weisungen der BA zum §23 SGB II (http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A01-Allgemein-Info/A015-Oeffentlichkeitsarbeit/Publikation/pdf/GesetzestextAend-23-SGB-II-Abweich-Erbringung-Leistung.pdf):
hier heißt es auf Seite 6 (Punkt 1.1 Nr.2):
Bedarfe können beispielsweise entstehen durch:
● notwendige Reparaturen
● notwendige Anschaffungen (z.B. neue Winterkleidung bei herranwachsenden Kindern)
● Diebstahl
● Brand
● Verlust
Hoffe dir damit die Sache klarer gemacht zu haben :)
danke Dir für die Angaben und vielleicht ist das für mich als momentan geringfügig beschäftigter Briefzusteller auch noch relevant, weil die ARGE sich weigert, Reparaturkosten für mein Dienst-Fahrrad zu übernehmen.
Im übrigen lehnt diese Agentur alles ab, was bei mir mit Geld zu tun hat, schon seit 2001.
Meine Frage nun,
warum lehnt die Arge zum Teil alles ab, obwohl dieses in Gesetzen verankert ist?
In meinen Augen ist dies nur eine Taktik, um die meisten "Kunden", die sich nicht wehren, zufriedenzustellen und andererseits den Gerichten nur unnötige Arbeit verschaffen.
Muß das sein?
Andererseits prahlt die Arge damit, sowiel Plus erwirtschaftet zu haben und mit welchem Geld soll man sich fortbilden bzw. Arbeitsmaterial kaufen, wenn man kein Geld aufgrund der langanhaltenden Arbeitslosikkeit zur Verfügung hat?
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